Volksabstimmung und Fiskalpakt

Artikel 20 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz geht davon aus, dass die Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Ich persönlich hätte es ja lieber, wenn die Staatsgewalt von der Bevölkerung in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Denn ich finde, wer hier eine entsprechend lange Zeit (zum Beispiel 5 Jahre) lebt, soll auch mitentscheiden können. Deshalb hat DIE LINKE beispielsweise in ihrem Wahlrechtsantrag genau das gefordert.

Außer diesem Hinweis in Artikel 20 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz gibt es in selbigem mit einer Ausnahme aber keine weiteren Hinweise auf die Durchführung, Gegenstände und Anlässe für Volksentscheide. Die Ausnahme befindet sich in Artikel 29 des Grundgesetzes und betrifft die Neugliederung des Bundesgebietes. Diese bedarf der Bestätigung durch einen Volksentscheid. In Artikel 77 wird formuliert, dass die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen werden. Das sich damit im Grundgesetz eine Lücke befindet, hat DIE LINKE erkannt und deshalb in dieser Legislaturperiode im Bundestag einen Gesetzentwurf zur Einführung der dreistufigen Volksgesetzgebung vorgelegt. Auch dieser wurde aber leider abgelehnt.

Wer jetzt also im Hinblick auf den ESM, den Fiskalpakt, die Europäische Union an sich oder einen Sozialpakt eine Volksabstimmung fordert, der oder die sollte auch darauf hinweisen, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen erst noch geschaffen werden müssen. DIE LINKE hat dazu vorgelegt, wer außer der LINKEN jetzt noch Volksabstimmungen fordert sollte nachlegen und die gesetzlichen Grundlagen für Volksabstimmungen schaffen.

Derzeit legt der Artikel 23 Abs. 1 S. 2 im Hinblick auf Europa lediglich fest, dass der Bund durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen kann. In Satz 3 wird formuliert, dass für die Begründung der Europäischen Union und die Änderung ihrer vertraglichen Grundlagen durch die das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden der Artikel 79 Abs. 2 und 3 Grundgesetz gilt. Das bedeutet, dass ein solches Gesetz einer Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates bedarf (Artikel 79 Abs. 2). Darüber hinaus wären solche Gesetze unzulässig, die die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder  die in den Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berühren (Artikel 79 Abs. 3, Ewiggkeitsgarantie). Auch Artikel 24 enthält, wenn er in Absatz 1 festlegt, dass der Bund Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen kann, keinen Hinweis auf eine Volksabstimmung.

Der Fiskalpakt ist tatsächlich abzulehnen. Er soll u.a. nach Artikel 1 die Haushaltsdisziplin fördern. In Artikel 3 werden die konkreten und verbindlichen Vorgaben für die Haushalte der Länder festgeschrieben und das ein automatischer Korrekturmechanismus in Kraft tritt, wenn die Vorgaben verfehlt werden. Letztendlich findet mit dem Fiskalpakt  Demokratie- und Sozialabbau statt. DIE LINKE  wird nicht zustimmen sich aber weiter für Volksabstimmungen nicht nur zu europäischen Themen einsetzen.

3 Replies to “Volksabstimmung und Fiskalpakt”

  1. Schade, dass man als Minderheit im Parlament so wenig erreicht … 🙁

  2. Zu der Möglichkeit der im Artikel 20 Absatz 2 genannten Volksabstimmung schreibt der promovierte Jurist, ehemalige Richter und jetzige Journalist Heribert Prantl in der SZ: Volksabstimmungen auf Bundesebene sind keine Keckheit der Bürger, sondern ein Verfassungsgebot – das viel zu lange ignoriert wurde. Die Behauptung, für Plebiszite bedürfe es einer Grundgesetzänderung, ist Unsinn: Notwendig ist allein ein regelndes Ausführungsgesetz.

    http://www.sueddeutsche.de/politik/verfassungsmaessigkeit-von-plebisziten-die-zeit-ist-reif-fuer-volksentscheide-1.1392376

    Eine recht gute und folgerichtige Begründung dafür hat er auch parat. Lohnt sich, das mal zu lesen.

    Zum Wahlrecht bin ich der Meinung, dass wenn man ein herabgesetztes Wahlalter fordert (16 Jahre), einerseits damit den Jugendlichen ordentlich etwas aufbürdet (Verantwortung für politische Entscheidungen für mehrer Jahre) und andererseits konsequenterweise dann auch für Änderungen in der Geschäftsfähigkeit eintreten muss. Auch damit bürdet man den Jugendlichen eine höhere Verantwortung auf.

    Zum Wahlrecht von Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (oder besitzen wollen), bin ich der Meinung, dass nur die Leute wählen können sollen, die dem Gesellschaftsvertrag beigetreten sind (die Staatsbürgerschaft angenommen haben). Warum auch sollten Leute bei Vertragsangelegenheiten (Wahlen) mitreden können sollen, die diesem Vertrag nicht zugestimmt haben, nicht zustimmen wollen oder noch nicht zustimmen können. weil sie die Bedingungen für ein Staatsangehörigkeit noch nicht erfüllen.

  3. Hallo Uwe R.,
    Neonazis lehnen den ominösen Gesellschaftsvertrag ab, können aber trotzdem wählen.
    Wer eine andere Staatsbürgerschaft als die deutsche besitzt, kann sich loyal zu den Gesetzen und Verordnungen der BRD verhalten – und tut es in den allermeisten Fällen auch. Im übrigen zahlen sie auch Steuern hier.
    No taxation without representation.

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