VVN-BdA – Problem sind Verfassungsschutz und Abgabenordnung

Dem Bundesverband der VVN-BdA wurde durch Beschluss des Finanzamtes für Körperschaften I des Landes Berlin am 4. November 2019 die Gemeinnützigkeit entzogen. Das ist ohne wenn und ohne aber ein Skandal.

Offensichtlich beruft sich das Finanzamt drauf, dass VVN-BdA im Verfassungsschutzbericht des Landes Bayern als „linksextremistisch beeinflusst“ eingestuft wird. Das zeugt zunächst erst einmal davon, dass der Verfassungsschutz ein Problem ist und irgendwie nicht begriffen zu haben scheint, wo die Gefahr für die Demokratie liegt.

Doch das Problem liegt nicht allein beim Verfassungsschutz, es liegt auch beim Gesetz. Ganz konkret beim § 51 Abs. 3 AO (Abgabenordnung). Dieser setzt für eine Steuervergünstigung voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (im Kern Bestrebung gegen die FDGO) fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Und dann:

„Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisationen aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen.“

Die Formulierung „oder eines Landes“ eröffnet hier leider den Spielraum, dass soweit ein verrücktes Landesamt für Verfassungsschutz eine Organisation erwähnt, für diese die Gemeinnützigkeit auf dem Spiel steht. Und das obwohl 15 andere Bundesländer und der Bund das anders sehen.  Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2012 bereits entschieden, dass die widerlegbare Vermutung einer Bestrebung gegen die FDGO voraussetzt, dass die Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitrum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird (BFH, Urteil vom 11. 4. 2012 – I R 11/11).

Nach der weiter oben verlinkten Pressemitteilung wiederum wird die VVN-BdA aber gar nicht als „extremistisch“ eingestuft, sondern als „linksextremistisch beeinflusst“. Also muss sich auch das Finanzamt fragen lassen, warum es überhaupt auf Grund der Regelung in der Abgabenordnung hier geprüft hat.

Im Kern bleibt aber das Problem des § 51 Abs. 3  AO. Das Finanzamt erlaubt diese Regelung nämlich zivilgesellschaftlichen Organisationen die Arbeitsgrundlagen zu entziehen (mindestens massiv zu erschweren), obwohl weder das Bundesamt noch 15 weitere Landesämter für Verfassungsschutz keinen Verstoß gegen die FDGO sehen. Deshalb gehört der § 51 Abs. 3 AO auf den Prüfstand. Aus meiner Sicht könnte der Abs. 3 komplett gestrichen werden, mindestens aber sollte aus „oder eines Landes“ die Formulierung „des jeweiligen Landes“ werden.

Da gerade sowieso über eine Änderung der Abgabenordnung debattiert wird, wäre das eine gute Gelegenheit. Und bei der Gelegenheit kann gleich noch mal dafür gesorgt werden, dass die vorschnelle Umsetzung der Rechtsprechung des BFH im Hinblick auf politische Äußerungen von gemeinnützigen Organisationen in Recht überdacht wird. Der Gesetzgeber ist frei, neues Recht zu setzen. Und es ist eine Frage der Demokratie, ob zivilgesellschaftliche Organisationen sich auch allgemeinpolitisch äußern können oder dies nur im Rahmen von Betriebsausgaben für Wirtschaftsorganisationen möglich ist.

2 Replies to “VVN-BdA – Problem sind Verfassungsschutz und Abgabenordnung”

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