Wer sagt was zu § 219a StGB

Der Bundestag machte mal wieder eine Anhörung. Diesmal zu den Gesetzentwürfen zur Abschaffung/Änderung des § 219a StGB. Das ist der Paragraf, der – getarnt hinter dem Begriff „Werbung“ – die Möglichkeiten von Ärzten/Ärztinnen, darüber zu informieren, dass in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden können, einschränkt.  Dankenswerterweise gibt es mittlerweile das Internet, wo sich informiert werden kann, welcher der Sachverständigen was sagt. In der Anhörung wurden die Gesetzentwürfe der FDP, der LINKEN und von Bündnis 90/Die Grünen behandelt.

Das Kommissariat der Deutschen Bischöfe zum Beispiel ist knallhart. Es lehnt für die Katholische Kirche die Aufhebung oder die vorgeschlagenen Veränderungen am § 219a StGB ab. Die Regelungen der §§ 219, 219a wirken nämlich dieser Ansicht nach einer „Kommerzialisierung des Schwangerschaftsabbruchs“ entgegen. Konkreter formulieren die Bischhöfe:

„Das Werbeverbot erfüllt daneben den weiteren Zweck, einer gesellschaftlichen Normalisierung und Bagatellisierung des Schwangerschaftsabbruchs entgegenzuwirken.“
Vielleicht hätten die Bischöfe ja mal mit Frauen reden sollen, die einen Schwangerschaftsabbruch hinter sich haben. Die hätten ihnen vermutlich einiges zu „Normalisierung und Bagatellisierung“ erzählt. Um die Position zu unterstreichen sind die Bischöfe der Ansicht, es sei nicht ohne weiteres möglich, „zwischen Werbung und Information zu unterscheiden.“ Eine ziemlich abstruse These. Um das zu begründen wird dann ein Vergleich zu Werbung/Information über verschreibungspflichtige Arzneimittel durch pharmazeutische Unternehmen gezogen. Dass das ein wenig schief geht, steht gleich auch mit in der Stellungnahme. Denn es wird argumentiert,
„dass die Werbung für (und somit Information über) verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Recht nur innerhalb der Fachkreise gestattet ist und Patienten diese Informationen bei Bedarf von Ihrem Arzt bekommen. Eine Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Arzneimittel (…) ist nicht notwendig.“
Ich weiß ja nicht, was die Bischöfe so denken, aber mit den Änderungsvorschlägen geht es einzig und allein darum, dass die Ärzte/Ärztinnen auf ihrer Webseite lediglich darüber informieren, dass sie auch Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Es hätte vermutlich etwas geholfen, die eigene Argumentation etwas genauer anzuschauen. Dann wäre vielleicht aufgefallen, dass sie nicht stimmig ist.
Der Bundesverband pro famila spricht sich für die Streichung des § 219a StGB aus. Aus seiner Beratungspraxis heraus schreibt der Verband:
„Wir haben Kenntnis von beschwerlichen Informationswegen, die Frauen (und Männer) unter hohem Zeitdruck gehen müssen, um ein adäquates Versorgungsangebot zu finden. In einigen Regionen Deutschlands gibt es zudem keine Ärztinnen und Ärzte, sodass die Suche zusätzlich erschwert wird.“
Pro familia hält den § 219a StGB für überholt und findet, dieser wird der geltenden Rechtslage mit der Beratungsregelung nicht mehr gerecht. Zur Untersetzung wird auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2006 verwiesen:
Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass  Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können.“
Herr Kiworr, Facharzt für Gynäkologie und Geburtsthilfe, wiederum argumentiert für die  Beibehaltung des § 219a StGB. Allerdings ist auch diese Argumentation wenig überzeugend. So heißt es in seiner Stellungnahme:
„§ 219a StGB dient letztlich dem Schutz des Lebensrechts des noch nicht geborenen Kindes. Wenn die Anzahl an Schwangerschaftsabbrüchen aktuell steigt statt wie erhofft sinkt, ist es schon aus diesem Grunde vollkommen unverständlich, warum ein solches Gesetz, das die Werbung für Eingriffe zu dessen Lebensbeendigung untersagt, aktuell abgeschwächt oder gar ersatzlos gestrichen werden soll.“
Mal davon abgesehen, dass der § 219a StGB die Information untersagt, ist -das muss ja immer mal wieder erwähnt werden- Strafrecht ulitma ratio und nicht Allheilmittel für jeden gesellschaftlichen Konflikt. Denkbar wäre ja, vielleicht die Lebensbedingungen für Kinder und Eltern zu verbessern. Nur mal so als Idee. Schließlich gibt es gerade auch aktuell wieder die Hinweise, dass ein Kind ein Armutsrisiko ist.  Es ist schon ein wenig bigott, ständig vom Schutz des ungeborenen Lebens zu reden und wenn das Kind dann da ist, die Armutsrisikofalle nicht anzugehen. Aus Sicht von Herrn Kiworr liegt Werbung übrigens schon dann vor, wenn „Information aktiv angeboten wird„.
Prof. Kubiciel lehnt die Streichung des § 219a StGB ebenfalls ab. Die Streichung sei kriminalpolitisch nicht erforderlich, weil Frauen sich im Internet ausreichend über die Modalitäten eines Abbruchs informieren können. Weiterer Informationsbedarf könne über eine zentrale Informationsplattform befriedigt werden, auf die Ärzt*innen verlinken können (der Professor schreibt tatsächlich mit Gendersternchen). Eine solche Plattformlösung würde Strafbarkeitsrisiken beseitigen, ohne das es einer Änderung des § 219a StGB bedarf. Eine Regelung im Berufsrecht hält Prof. Kubiciel für nicht ausreichend.
Zum einen reicht das Berufsrecht weniger weit als § 219a StGB, zum anderen ist Berufsrecht schwieriger durchzusetzen als staatliches Recht und gilt im übrigen nur für in Deutschland zugelassene Ärzte.“
Der deutsche Juristinnenbund wiederum verweist darauf, dass
„Strafrechtsdogmatisch wie verfassungsrechtlich (…)  diese Kriminalisierung von Verhaltensweisen im Vorfeld rechtlich erlaubten Handelns ausgesprochen problematisch“
ist. Er verweist darauf, dass die Norm des § 219a StGB nicht dem gefundenen Kompromiss zum Schwangerschaftsabbruch entspricht. Sie sei dreißig Jahre vor diesem Kompromiss und lange vor den Veränderungen durch das Internet konzipiert worden. Verfassungsrechtlich wird auf den in der bisherigen Debatte wenig beachteten Aspekt hingewiesen, dass der § 219a StGB auch Patient*innen betrifft, deren
Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz und (…) Patienten-Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 2 iVm Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz
beeinträchtigt werden.
Prof. Merkel weist darauf hin, dass
die wie auch immer verstandene >Vorfeld<-Förderung strafbarer Taten einer anderen strafrechtlichen Beurteilung unterliegen muss als eine äußerlich ähnliche Förderung rechtmäßigen oder tatbestandslosen Handelns. (…) Der Tatbestand des § 219a ignoriert diese Unterscheidung.“
Sehr anschaulich beschreibt  Prof. Merkel das Problem des § 219a wie folgt:
„Aber − um im Bild des Beispiels zu bleibender schlichte Hinweis eines Kioskbesitzers, bei ihm könne man Zigaretten kaufen, dürfte ganz gewiss nicht verboten werden, solange dies der Verkauf der Zigaretten selbst nicht ist. § 219a bedroht dagegen auch solche schlichten Hinweise auf die Möglichkeit erlaubten Handelns, nämlich rechtmäßiger Schwangerschaftsabbrüche, mit Strafe.“
Vor diesem Hintergrund kommt Prof. Merkel zu dem Ergebnis, dass ein sachlicher Hinweis darauf, dass man selbst oder ein Dritter im Rahmen des geltenden Rechts Schwangerschaftsabbrüche „anbietet“ kein legitimer Gegenstand einer Strafandrohung sei.
Der Bundesverband donum vitae spricht sich für die Beibehaltung des § 219a StGB aus. Dies ist besonders interessant vor dem Hintergrund, dass der Verband Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungen anbietet. Zur Begründung führt der Verband aus, die Schwangere erhalte alle notwendigen Informationen im Rahmen des Beratungsgesprächs. Allerdings würden die Ärzte*innen teilweise die Möglichkeit ihres Angebotes nicht an die Beratungsstellen weitergeben. Der Bundesverband argumentiert weiter:
„Wir müssen die betroffenen Frauen dringend vor unsachlichen Darstellungen im Internet schützen, die Ihnen auf der Suche nach der offiziellen Liste begegnen würden.“
Selbstverständlich verhindert nämlich der § 219a StGB, dass betroffene Frauen im Internet sich informieren und so nicht auf unsachliche Darstellungen stoßen. Kreativ ist diese Begründung, überzeugend nicht.
Die Frauenärztin Christiane Tennhardt wies darauf hin, dass Deutschland im europäischen Vergleich zusammen mit der Schweiz die niedrigsten Abbruchzahlen (6 Schwangerschaftsabbrüche pro 1.000 Frauen im fertilen Alter) hat. Darüberhinaus würde durch die Honorarbegrenzung und die Kostenübernahmen im Schwangerschaftskonfliktgesetz für Ärzte*innen kein finanzieller Anreiz für Schwangerschaftsabbrüche bestehen. Die Bedrohungssituation des § 219a führe dazu, dass sich zunehmend Ärzte/Ärztinnen aus der Versorgung zum Schwangerschaftsabbruch zurückziehen. Detailliert nimmt Frau Tennhardt die „Gewinnerzielungsabsicht“ auseinander und argumentiert mit einer strikten Honorarabgrenzung:
Für Frauen unter einer bestimmten Einkommensgrenze, gibt es eine Kostenübernahmeerklärung des jeweiligen Bundeslandes – abgewickelt über die gesetzlichen Krankenkassen. Mit diesem Formular rechnen die Ärzt*innen den Schwangerschaftsabbruch ab. Diese Kostenübernahme variiert von Bundesland zu Bundesland, und ist je nach Abbruchart und Narkose zwischen ca. € 184 – und € 378- festgesetzt.  Frauen über der Einkommensgrenze, müssen den Abbruch nach der Beratungsregelung selbst bezahlen. Auch dies ist gesetzlich geregelt und darf mit dem maximal 1,8fachen Satz der GOÄ-Gebühren berechnet werden.“
Schließlich ist noch auf die Stellungnahme von Prof. Weigend zu verweisen. Dieser argumentiert:
„Seit der Einführung der modifizierten Fristen- und Indikationslösung im Jahre 1995 kann jedoch von einer umfassenden Inkriminierung des Schwangerschaftsabbruchs keine Rede mehr sein. Dem weitreichenden Informations- und Werbungsverbot des §  219a StGB ist also der Bezugspunkt und damit gleichzeitig die Ratio verloren gegangen.“
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ergäbe sich keine Notwendigkeit an § 219a StGB festzuhalten. Selbst wenn man den Ansatz übernimmt, dass das Schutzgut ungeborenen Lebens eine prinzipiell lebensfreundliche Beratung  verlange, stünde dieses Anliegen der Zulässigkeit einer neutralen Information über Möglichkeiten eines Schwangerschaftsabbruchs nicht entgegen. Allerdings sieht Prof. Weigend die Lösung nicht in einer Streichung des § 219a StGB, denn es bestehe ein Interesse daran,
„aggressive und anreißerische Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu verbieten. Dies gilt (…)  auch für Schwangerschaftsabbrüche, die nach § 218a Abs. 2 StGB gerechtfertigt sind.“
Um dem gerecht zu werden sollte „in  grob anstößiger Weise“ in der Norm verbleiben, auf die Voraussetzung „seines Vermögensvorteils wegen“ komme es aber für die Strafbarkeit nicht an.
Wenn es um ein Fazit der schriftlichen Stellungnahmen geht, dann bleibt festzustellen, dass sich lediglich 4 von 9 Sachverständigen für die Beibehaltung des § 219a StGB ausgesprochen haben. Mit aus meiner Sicht wenig überzeugenden, dafür aber zum Teil sehr polemischen Ausführungen.  Es ist an der Zeit, den § 219a StGB wenigstens zu verändern, eigentlich aber abzuschaffen. Und natürlich verbleibt es dabei, dass die Grundforderung bleiben muss, dass Frauen entscheiden, ob sie ein Kind austragen wollen oder nicht. Das zählt auch zur Selbstbestimmung. Oder erst recht.

One Reply to “Wer sagt was zu § 219a StGB”

  1. Pingback: Die Sache mit dem § 219a StGB – Blog von Halina Wawzyniak

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