Der § 6 Abs. 1 S. 2 Bundeswahlgesetz

Der § 6 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz lautet: „Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist.“ Der Passus „nicht berücksichtigt“ bezieht sich dabei auf die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze. Bei dieser Verteilung werden die Zweistimmen, die auf eine Landesliste einer Partei entfallen zusammengezählt. Der § 20 Abs. 3 bezieht sich auf sog. Einzelbewerber/innen, also jene die ohne eine Partei antreten.

Diese Regelung ist nicht neu, ich konnte recherchieren, dass sie mindestens seit 1975 gilt. Auch DIE LINKE hat -insoweit übe ich mal Selbstkritik- in ihrem Gesetzentwurf  diesen Teil des Wahlrechts unangetastet gelassen. Nach meinem eigenen Gesetzesvorschlag, der in der Fraktion nicht mehrheitsfähig war, wäre dieser Passus logischerweise entfallen, da es ja nach diesem keine Direktmandate mehr gegeben hätte.

Soweit ersichtlich ist diese Regelung getroffen worden um einen „doppelten Erfolgswert“ zu vermeiden. Dies soll bedeuten, dass der/die Wähler/in die mit der Erststimme einem/einer Bewerber/in  zum Erfolg (also Direktmandat) verhilft, nicht auch noch mit ihrer Zweitstimme zu einem Erfolg eines/einer weiteren Bewerber/in beiträgt.  Wer so wählt hätte nämlich insoweit mehr Einfluss als der/die Wähler/in die mit der Erststimme den/die Bewerber/in x der Partei y wählt und mit der Zweitstimme ebenfalls die Partei y. Denn wäre der/die Bewerber/in der Partei y erfolgreich würde sein/ihr Mandat auf die Landesliste der Partei y angerechnet. Natürlich greift diese Argumentation zu kurz. Wenn ich nämlich den/die Bewerber/in der Partei y wähle und mit der Zeitstimme die Partei x, der/die Bewerber/in der Partei y aber erfolgreich ist, habe ich den gleichen Effekt.

Im Kommentar von Schreiber wird das so formuliert: „Die Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen von Wählern, die ihre Erststimme einem im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber gegeben haben, (…) ist eine notwendige Folge des Anrechnungsprinzips (…). In diesen Fällen ist es notwendig, die Zweitstimmen nicht zu berücksichtigen, da Wähler sonst mit ihren beiden Stimmen einen doppelten Erfolg erzielen könnten:  Sie würden nämlich mit ihrer Erststimme einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber wählen und könnten mir ihrer Zweitstimme noch einem Listenbewerber zu einem Mandat verhelfen.“  (Schreiber, Handbuch des Wahlrechts  zum Deutschen Bundestag, § 6, Rdn. 7)

Ähnlich argumentiert das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 28. November 1988 (2 BvC 3/88): „BWahlG § 6 Abs. 1 S 2 nach dem die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der keiner Vereinigung bzw Partei angehört, für die eine Landesliste zugelassen ist, nicht berücksichtigt werden, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit (…); vielmehr verhindert er ein doppeltes Stimmgewicht der Wähler von erfolgreichen Einzelkandidaten.“ Nicht überzeugend ist aus meiner Sicht die Argumentation des BVerfG soweit es um Stimmsplitting von Erst- und Zweitstimme bei Parteienbewerber/innen geht. Das BVerfG argumentiert:  „Auch durch das `Splitten` von Erst- und Zweitstimme kann ein Wähler – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – im Regelfall keinen doppelten Stimmerfolg erzielen: Hat er mit seiner Erststimme einen erfolgreichen Direktkandidaten einer anderen als der Partei gewählt, der er seine Zweitstimme gegeben hat, so hat nur diese Einfluß auf die politische Zusammensetzung des Bundestages; seine Erststimme kann der anderen Partei nicht zu mehr Sitzen im Bundestag verhelfen, als ihr nach der Zahl der für sie abgegebenen Zweitstimmen zustehen – abgesehen von dem Ausnahmefall des Entstehens von Überhangmandaten.“  Mal abgesehen davon das -anders als vielleicht 1988-  sog. Überhangmandate mittlerweile in nicht unerheblichem Umfang anfallen, kann der/die Wähler/in natürlich durch Stimmensplitting ggf. zwei Bewerber/innen zum Erfolg verhelfen. Einmal dem/der Bewerber/in um das Direktmandat und einmal dem/der Bewerberin auf der Landesliste.

Auch die Regelung des § 6 Abs. 1 S. 2 Bundeswahlgesetz ist im übrigen ein Beleg, dass nach meiner ganz persönlichen Auffassung kein Weg daran vorbeiführt ein sog. Einstimmenwahlrecht bei Verhältniswahl mit der Möglichkeit des Panaschierens einzuführen. Das würde bedeuten, dass der/die Wähler/in seine 3 oder 5 Stimmen auf verschiedene Wahlbewerber/innen verteilen kann.

14 Replies to “Der § 6 Abs. 1 S. 2 Bundeswahlgesetz”

  1. Das bedeutet konkret, dass diejenigen, die dafür werben, im Wahlkreis Cottbus den unabhängigen Bewerber Wolfgang Neskovic mit der Erststimme zu wählen und die Zweitstimme der LINKEN zu geben, bei einem Erfolg von Wolfgang Neskovic dazu beitragen, dass diese Zweitstimmen der LINKEN nicht zugerechnet werden. Da sage ich als Mitglied des Parteivorstands und – wegen der dadurch im Zweifel fehlenden Mandatsträgerbeiträge eines MdB – auch als Bundesschatzmeister vielen Dank. Wenn es in unserer Satzung einen Tatbestand wie „parteischädigendes Verhalten“ geben würde, wäre der damit hundertprozentig erfüllt.

  2. das ist richtig. allerdings ist es völlig legitim von wolfgang, dass er sich als einzelbewerber um ein direktmandat bewirbt.

  3. Man mag ja über Wolfgang Neskovic und seine Kandidatur aus guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein. Selbstverständlich ist es sein gutes Recht, sich für, gegen oder unabhängig von der LINKEN oder irgend einer anderen Partei erneut um ein Bundestagsmandat zu bewerben. Man kann nur nicht gleichzeitig sowohl ihn als auch DIE LINKE unterstützen. In diesem Fall heißt es nicht „sowohl als auch“ sondern „entweder-oder“. Zumindest von den Mitgliedern der Führungsebene einer Partei kann man erwarten, dass sie wissen, wie sie sich hier entscheiden sollten.

  4. ein beitrag von linksman wurde in den papierkorb verschoben, da er zum einen nichts mit dem ausgangsbeitrag zu tun hatte und zum anderen den arbeitnehmerdatenschutz verletzt hätte.

  5. Naja, also das mit dem doppelten Erfolg – sich, dass das BVerfG da nicht Recht hat? Nehmen wir drei Fälle an:

    Fall 1: Kein Stimmensplitting. Person P wählt mit bdien Stimmen DIE LINKE. Sollte der/die Direktbewerber/in gewinnen, der/die die Stimme bekommen hat, gibt es ja entweder keine Veränderung auf der Liste der Partei oder aber es rutscht eine Person von der Liste runter, und Direktbewerber/in zieht ein. Da gibt’s freilich nie doppelten Stimmenerfolg.

    Fall 2: Stimmensplitting nur mit Parteien. Person P gibt Stimme S1 (Direktstimme) der Kandidatin von den Grünen und S2 (Listenstimme) an DIE LINKE. Wird die Grüne Kandidatin gewählt, erzeugt man zwar einen Erfolg für eine Person, aber rechnerisch keinen für die Partei – wie in Fall 1. Dann ist zwar möglicherweise die Gründe Kandidatin, die ganz hinten auf der Liste der Grünen stand und keine Chance hatte, gewählt, aber da hat man eben wieder nur eine Verschiebung innerhalb des Pools der Grünen abgeordneten gesorgt. Man hat also für DIE LINKE eventuell ein Mandat herausgeholt (und damit dem Kandidaten geholfen), aber kein einziges Extramandat für die Grünen geholt. Das sind zwei nicht vergleichbare „Erfolge“, also kein doppelter Stimmerfolg.

    Fall 3: Jemand wählt Einzelbewerber/in EB und DIE LINKE. Wenn EB gewählt wird, ist das ein Erfolg und jemand, der/die sonst nicht im Parlament wäre, ist drin. Das ist also keine „Poolverschiebung“, sondern eine echte. Die Zweitstimme gilt wie immer. In dem Fall also tatsächlich ein doppelter Erfolg.

    Vor dem Hintergrund scheint mit die Argumentation des BVerfG doch plausibel zu sein.

    Stellt sich mir übrigens hier noch eine Frage: Wenn in 10% aller Wahlkreise EB gewinnen, also dann ca. 5% der Abgeordneten stellen – dann wird doch trotzdem so lange ausgeglichen, bis die Parteien ihren nach Zweitstimmen errechneten Anteil an Gesamtabgeordneten stellen – oder?

  6. naja, der fall zwei geht davon aus, dass der/die grüne kandidatin auf einer liste steht. wenn dies nicht der fall ist, hast du jemanden von den grünen ins parlament gewählt, der/die sonst nicht im parlament sitzen würde. das wird zwar auf die grüne landesliste angerechnet, aber du hast schon de facto zwei leute gewählt, wie in beispiel drei. wenn du nicht splittest, bleibt es im pool.

    wenn ich das richtig sehe wird im theoretischen beispiel kein ausgleich stattfinden. der ist ja nur nötig um die überhangmandate von parteien zu kompensieren. wenn 10% unabhängie in den bundestag direkt einziehen, werden halt nur die verbliebenen 90% der site entsprechend des zweitstimmenegebnisses an die parteien verteilt.

    die spannende folgefrage ist aber, ob die 10% sich zu einer fraktion zusammenschließen könnten. § 10 abs. 1 der geschäftsordnung lautet: „Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.“ demnach müsste der bundestag wohl eine solche fraktion anerkennen und sie wären nicht von sich aus eine fraktion.

  7. ein weiterer beitrag von linksman wurde nicht freigeschaltet, er beschäftigte sich mit der angeblichen verwirkung von arbeitnehmerschutzrechten.

  8. Pingback: Blog von Halina Wawzyniak, MdB, DIE LINKE

  9. „naja, der fall zwei geht davon aus, dass der/die grüne kandidatin auf einer liste steht. wenn dies nicht der fall ist, hast du jemanden von den grünen ins parlament gewählt, der/die sonst nicht im parlament sitzen würde. das wird zwar auf die grüne landesliste angerechnet, aber du hast schon de facto zwei leute gewählt, wie in beispiel drei. wenn du nicht splittest, bleibt es im pool.“

    Naja aber ich habe keinen größeren „Erfolg“, denn wenn wie Grüne Kandidatin auf der Liste (weit oben) steht: wäre eh gewählt. Wenn die Person weit unten auf der Liste steht oder gar nicht: wäre sonst nicht gewählt, aber jetzt ist jemand anderes nicht gewählt. Der Erfolg der Parteien wird also vollumfänglich kompensiert, sei es durch Listenverschiebung oder im Fall der Fälle Ausgleichsmandate.

    Wenn jetzt aber die EB-Mandate von den unter den Parteien zu verteilenden abgezogen werden, dann trifft die Argumentation des bVerfG nicht mehr zu. Denn wenn ich einer_m EB meine Stimme gebe und einer Partei die Zweitstimme und EB wird gewählt, dann minimiere ich gleichzeitig den (absoluten und relativen) Mandatsteil derjenigen Partei, der ich meine Zweitstimme gegeben habe, richtig? Das ist ja dann, wie auch immer man Erfolg da bestimmt, kein doppelter Stimmerfolg mehr weil ich mit meiner (erfolgreichen) Erststimme den Erfolg meiner Zweitstimme minimiere.

  10. was den abzug der einzelbewerber/innen-mandate angeht teile ich deine position.

  11. Pingback: Stimmen für Nešković und für die Tonne | POTEMKIN

  12. Die hier vereinzelt aufgestellten Behauptungen, im Falle eines Wahlkreiserfolgs von Wolfgang Neskovic verfielen die Zweitstimmen, scheitern an der Realität. 2002 z.B. wurde in den beiden PDS-WK jede Zweitstimme berücksichtigt.
    Gut, dass sich Sahra und Klaus vom jüngsten Gegreine märkischer Parteifunktionäre nicht beeindrucken ließen.

  13. im jahr 2002 sind gesine und petra auch nicht, wie auch niemals sonsg,als unabhängige angetreten, sondern als direktkandidatinnen für die auch eine landesliste eingereicht wurde. sie fielen somit nicht unter die regelung des § 6 abs.1 s. 2 bundeswahlgesetz. dieser gilt nur für parteiunabhängige bewerber/innen und solche von parteien, die keine landesliste eingereicht haben. im übrigen wurde nach 2002 das wahlgesetz wegen dieser konstellation verändert. nennt sich berliner zweitstimme.

  14. Pingback: Blog von Halina Wawzyniak, MdB, DIE LINKE

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert