Die Sache mit dem § 219a StGB

Über den § 219a StGB habe ich bereits im Oktober 2017 geschrieben.  Die Forderung von damals, den § 219a StGB zu streichen, halte ich nach wie vor politisch für sinnvoll und richtig. Derzeit lautet der § 219a StGB:

„Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder

2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf die Eignung

anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe … bestraft.“

Nach der Rechtsprechung und Literatur war also schon der Hinweis auf das Angebot, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, mit Freiheitsstrafe bedroht. Absurd.

Im Bundestag fand eine Anhörung statt, die ich hier zusammengefasst habe. Gestern Abend nun stolperte ich bei der Twitter-Lektüre über einen Tweet einer Einigung zum § 219a StGB und kommentierte diesen mit: „not bad. unter den gegebenen umständen„.

Warum das? Wäre es nicht angebracht diesen Kompromiss der Großen Koalition zu verdammen? Ich finde nein, obwohl ich mehr hätte haben wollen.

Die Regelung des § 219a Abs. 4 Nr. 1 sorgt dafür, dass derjenige oder diejenige, der/die auf seiner/ihrer Webseite unter Leistungsspektrum (das heißt wirklich so) angibt, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, nicht mehr vor Gericht kommt. D.h. der Hinweis, in meiner Praxis werden Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt, ist nicht mehr strafbar. Das ist der für mich entscheidende Punkt. Nicht nur, dass wer darauf hinweist, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen nicht mehr mit Freiheitsstrafe bedroht wird, es ist auch für Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen wollen, deutlich einfacher sich zu informieren, welche Ärzten*innen Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.

Die Sache mit den Umständen. Sie weist darauf hin, dass mehr wünschenswert gewesen wäre. Ich verweise da noch einmal auf meinen Blogbeitrag aus dem Oktober 2017. Die Umstände sind aber so, dass -vermutlich- in den nächsten 2,5 Jahren nicht mehr erreichbar ist. Das finde ich bedauerlich, das würde ich gern ändern. Deshalb finde ich es auch richtig, weiter für weitergehende Lösungen zu kämpfen und diese zu artikulieren – ohne allerdings den erzielten Kompromiss zu zerreden. (Im Zerreden von Erfolgen sind mehr oder weniger linke Parteien schon immer gut gewesen.) Die Umstände also. Es gibt da zunächst den Umstand, dass Koaltionsverträge in Deutschland von allen Parteien, die (mit)regieren so abgeschlossen werden, dass die Koalitionspartner nicht gegeneinander stimmen. Dazu habe ich hier, sogar in Verbindung mit § 219a StGB, bereits etwas geschrieben und hier eine Alternative skizziert. Selbst wenn es also eine Mehrheit von SPD, Grünen, LINKE und FDP für eine Abschaffung des § 219a StGB gibt, wird es diese so schnell nicht geben. Vielleicht kurz vor Ende der Legislaturperiode, wie bei der Ehe für Alle. Aber bis dahin ist ja noch eine Weile. Als weiterer Umstand kommt hinzu, dass es eine Mehrheit zur Koalitionsbildung von SPD, Grünen und LINKEN auf Bundesebene nicht gibt. Auch das finde ich bedauerlich. Mit einer solchen Mehrheit wäre mit Sicherheit die Abschaffung des § 219a StGB kein Problem, vermutlich könnte sogar die Abschaffung der §§218 ff. StGB angegangen werden.

Es bleibt also eine Abwägung. Meine Abwägung sähe so aus, dass ich gern für die Veränderung der Umstände kämpfe, dass ich die weitergehenden Forderungen immer wieder benenne und dennoch deutlich sage, es ist gut, dass nunmehr Ärzte*innen, die darauf hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, nicht mehr vor Gericht müssen und Frauen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen lassen wollen, sich einfacher informieren können, welche Ärtze*innen das anbieten.

Bleibt der Einwand, es würde keine Rechtssicherheit geschaffen. Kristina Hänel beispielsweise geht davon aus, ihre Webseite sei weiterhin strafbar. Ich bin davon nicht überzeugt. Auf der Webseite wird unter Spektrum auch „Schwangerschaftsabbruch“ angegeben. Das ist durch den Abs. 4 nunmehr abgedeckt. Klickt der/die Besucher*in der dann auf „Schwangerschaftsabbruch“ erfolgt lediglich der Hinweis, dass weitere Informationen per Mail abgefordert werden können. Auch das halte ich für unter den den Abs. 4 fallend. Sicherheitshalber könnte aber im Referentenentwurf in der Begründung auf Seite 10 auch das klar gestellt werden.  Hilfsweise wäre auch denkbar, dass generell und nicht nur für diese Leistung das Angebot auf der Webeseite unterbreitet wird, nährere Informationen per Mail zu erhalten.

Auch Anja Schrupp sieht die getroffene Regelung kritisch. Ich habe zum weitergehenden Informationsanspruch im Absatz vorher ausgeführt, zur „Werbung“ komme ich im nächsten Absatz. Was ich nicht teile ist, dass der Referententwurf alles nur schlimmer macht. Der Verweis darauf, dass „nur auf Grund der Rechtsprechung“ bisher Informationen über Art und Weise des Schwangerschaftsabbruchs strafbar waren, vernachlässigt aus meiner Sicht, dass diese Rechtsprechung zu Verurteilungen geführt hat, selbst wenn es nur eine einfache Information gab. Nunmehr ist aber die reine Information straffrei gestellt. Per Gesetz.

Abschließend noch etwas zur Begründung im Referententwurf. Nach der Begründung (S. 6) bleiben werbende Handlungen weiterhin verboten. Zu Recht wurde aber in der Debatte von den Vertreter*innen der Position der Streichung des § 219a StGB immer wieder darauf hingewiesen, dass es nicht um Werbung geht, sondern um Information. Zu Recht haben sich diese Vertreter*innen immer gegen den Vorwurf gewehrt, sie wollten Werbung. Insofern ist das Verbot der Werbung unschädlich. Richtig ist allerdings, dass es gut wäre eine genaue Definition von Werbung in die Gesetzesbegründung zu schreiben.

Kurz und gut: Es ist überfällig, dass die Information durch Ärzte*innen, sie führen auch Schwangerschaftsabbrüche durch, nicht mehr strafbar ist. Es ist ein erster Schritt. Dem müssen weitere Schritte folgen. Und dazu müssen die Umstände geändert werden. Es geht also erst richtig los.

 

 

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