Vor ziemlich genau einem Jahr, am 7. Juli 2016 beschloss der Bundestag die sog. „Nein heißt Nein„-Regelung im Strafrecht. Bereits zu diesem Zeitpunkt existierte die Reformkommission Sexualstrafrecht beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz. Am 19. Juli 2017 übergab sie nun ihren Abschlussbericht. Und der hat es in sich. Doch nicht nur im Hinblick auf das aktuelle Sexualstrafrecht ist der Bericht interessant; er war mir auch eine willkommene Angelegenheit die Vorschläge der Reformkommission mit dem Gesetzentwurf der LINKEN zur „Nein heißt Nein„-Lösung zu vergleichen.

Auf Seite 13 ff. befinden sich die 61 Vorschläge für eine Änderung des Sexualstrafrechts. Ein genauerer Blick auf die eine oder andere Empfehlung lohnt sich ebenso, wie der Überblick über die Entwicklung des Sexualstrafrechts ab S. 21. Nachfolgend wird vor allem auf die Vorschläge der Reformkommission eingegangen, die sich mit den jüngsten Änderungen im Sexualstrafrecht beschäftigen.

§ 177 StGB – Die „Nein heißt Nein“-Lösung

Die Kommission ist sich…

Über die geplante Verschärfung des (Sexual)Strafrechts habe ich bereits hier geschrieben. Via Twitter bin ich nun auf den in der Presse schon breit diskutierten diesbezüglichen Referentenentwurf gestoßen, im Rahmen eines guten Kommentars von Thomas Stadler zu diesem Thema.

Ich will an dieser Stelle nur auf einige wenige Dinge eingehen. Ich gehe davon aus, im parlamentarischen Verfahren wird es noch genügend Zeit geben detaillierter auf den später dann Gesetzentwurf einzugehen. Der Referentenentwurf ist jedenfalls -das ist beim ersten Überfliegen bereits klar – nicht nur einer zur Änderung des Sexualstrafrechts. Und in meinen Augen ist er nicht zustimmungsfähig.

1) Der Anwendungsbereich des § 5 StGB, der für Auslandstaten mit besonderen Inlandsbezug (neue Überschrift) überhaupt erst die Anwendbarkeit des StGB eröffnet, wird ausgeweitet. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes ist dies auf Grund der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie nötig. Unter die Anwendbarkeit des…