Heute hat im Innenausschuss die Anhörung zur Änderung des Parteiengesetzes stattgefunden. Es ging zum einen um den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD und zum anderen um den Antrag der Fraktion DIE LINKE. In der ersten Lesung habe ich zu beiden Anträgen geredet.
Wie die staatliche Teilfinanzierung funktioniert, habe ich hier versucht zu beschreiben. In aller Kürze: Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung haben nur Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht (§ 18 Abs. 4 Parteiengesetz) und einen Rechenschaftsbericht vorgelegt haben. Es gibt eine absolute Obergrenze (§ 18 Abs. 2 Parteiengesetz). Alle Parteien, die an der staatlichen Parteienfinanzierung teilnehmen, können zusammen nicht mehr Geld erhalten als mit der absoluten Obergrenze festgelegt. Die jeweiligen Parteien bekommen aber nur soviel Geld, wie sie selbst an Einnahmen in Form…