Über den Referentenentwurf aus dem Ministerium für Justiz- und Verbraucherschutz zur sog. Mietpreisbremse habe ich bereits hier geschrieben.

Heute nun wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung präsentiert. Die Problembeschreibung im Gesetzentwurf ist zutreffend. Dort heißt es: „Zum einen steigen in prosperierenden Städten die Mieten bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen derzeit stark an und liegen teilweise in erheblichem Maße über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese Entwicklung auf angespannten Wohnungsmärkten hat vielfältige Ursachen. Sie führt dazu, dass vor allem einkommensschwache Haushalte, aber inzwischen auch Durchschnittsverdiener zunehmend größere Schwierigkeiten haben, in den betroffenen Gebieten eine für sich noch bezahlbare Wohnung zu finden. Erhebliche Teile der angestammten Wohnbevölkerung werden aus ihren Wohnquartieren verdrängt.

Doch die zur Lösung vorgeschlagenen Punkte werden dem aufgeworfenen Problem nicht gerecht. Sie werden gerade nicht dazu führen, dass auf angespannten Wohnungsmärkten vor allem einkommensschwache Haushalte und zunehmend Durchschnittsverdienende in diesen Gebieten bezahlbare Wohnungen finden. Das liegt daran, dass in wesentlichen Teilen die Kritik am…

Die sog. Mietpreisbremse ist in aller Munde. Mittlerweile liegt der Referentenentwurf zum Mietpreisbremschen vor und ich will versuchen detailliert auf ihn einzugehen.

Am Anfang steht natürlich immer was aus Sicht der Gesetzeseinbringer  das Problem und was die Lösung ist.  Leider wird unter dem obligatorischen Punkt „Alternativen“ geschrieben, das es keine gibt. Das ist natürlich falsch. Eine Alternative, die ich falsch finde, wäre ja den bisherigen Zustand beizubehalten. Eine andere Alternative liegt aber mit diesem Antrag auch auf dem Tisch. Dort finden sich unter dem Punkt 3 detaillierte Forderungen die dem Problem der Verdrängung von Mieter/innen aus ihren Kiezen deutlich besser helfen würde.

Aber nun im Detail. Der Referentenentwurf führt in das BGB die neuen §§ 556d bis 556g ein. Im § 556d Abs. 1 wird festgelegt, das in Gebieten mit angespanntem Wohnugsmarkt die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10% übersteigen darf. Das bringt gleich drei Probleme mit…