Staatsfreiheit von Parteien beibehalten
Wird über innerorganisatorische Angelegenheiten von Parteien geredet und deren unmittelbare Folgen (zum Beispiel die Aufstellung von Wahlbewerber/innen) sollte zuerst auf das Grundgesetz geschaut werden. Artikel 21 Abs. 1 GG lautet: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.“ Das ist ziemlich abstrakt und allgemein. Es gibt allerdings drei Kernbotschaften, die das Grundgesetz hier aussendet: 1) Die Gründung ist frei. Der Staat mischt sich also nicht weiter ein, wenn es um die Continue Reading →