Der Rechtsausschuss des Bundestages wird sich heute im Rahmen einer Anhörung mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung beschäftigen.
Was meint das? Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 4. Mai 2011 dem Gesetzgeber aufgegeben, ein Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln, dass dem Verfassungsrechtlichen Abstandsgebot Rechnung tragen soll. Abstandsgebot meint, dass sich der Vollzug der Unterbringung der Sicherungsverwahrung vom Vollzug der Strafhaft deutlich unterscheiden soll. Es muss kurz gesagt eine Regelung getroffen werden, die eine deutliche Unterscheidung zwischen Knast und Sicherungsverwahrung schafft. Die Strafhaft erfolgt aufgrund einer konkreten Tat und richtet sich in ihrem Strafmaß, also der Frage wie lange jemand im Knast bleiben muss, nach genau dieser Tat und der Schuld des Täters. Die Sicherungsverwahrung wiederum folgt nach der Strafhaft und zählt zu den Maßregeln, die Unterbringung erfolgt auf Grund einer Gefährlichkeitsprognose. Mithin ist die Sicherungsverwahrung präventive Sicherungshaft.
Die Bundesregierung schlägt nun in § 66c StGB…