Gutachten und Meinungsäußerung

Wirbel hat es ja im Vorfeld schon gegeben und viele der sich Äußernden bezog sich auf Presseveröffentlichungen. Nachdem nun die Sozialistische Linke auf ihrer Internetseite das Gutachten von Prof. Morlok veröffentlicht hat,  dokumentiere ich hier meine Meinungsäußerung dazu.

Mein Ergebnis (vgl. S. 6): „Aus meiner Sicht ist ein empfehlender Mitgliederentscheid, also eine Mitgliederbefragung nach § 8 der Bundessatzung und der diese präzisierenden Ordnung über Mitgliederentscheide zulässig.

Entscheidend ist aber noch etwas anderes: Es ging niemals um eine Urwahl und der Geschäftsführende Parteivorstand hatte am 5. Dezember beschlossen, dass ein Gutachten zu den Fragen der Bewerbungsfrist und der Quotierung eingeholt werden soll und am 19. Dezember beschlossen, ein Gutachten „zur Durchführung“ des empfehlenden Mitgliederentscheides einzuholen, nicht aber zur Frage der Zulässigkeit.

10 Replies to “Gutachten und Meinungsäußerung”

  1. Ich erlaube mir einmal, aus Ihrer Stellungnahme zu zitieren:

    „Entgegen der Position von Martin Morlok vertrete ich die Auffassung, dass auch bei einem empfehlenden Mitgliederentscheid, also einer Mitgliederbefragung zur Frage des Parteivorsitzes eine Frage mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Insoweit lautet nämlich die Frage, ob A oder B oder C Parteivorsitzende/r werden soll. Diese Frage ist mit Ja oder Nein beantwortbar.“ (S. 5 f.)

    Machen wir einmal die Probe aufs Exempel:

    Die Frage würde lauten:

    Soll Lafontaine, Lötzsch oder Bartsch Parteivorsitzende/r werden?.

    Sie sagen „Ja“.

    Was haben sie dann gemeint?

  2. die frage würde lauten:
    soll lafontaine parteivorsitzender werden? ja, nein, enthaltung
    soll lötzsch parteivorsitzende werden? ja, nein, enthaltung
    soll bartsch parteivorsitzender werden? ja, nein, enthaltung

  3. Warum schreiben Sie das nicht gleich in ihrer Stellungnahme so rein.

    Bleiben wir bei dem Beispiel:

    Ein Drittel sagt bei Lafontaine und Lötzsch „Ja“ und bei Bartsch „Nein“

    Ein weiteres Drittel bei beiden Herren „Ja“ und bei Lötzsch „Nein“

    Das letzte Drittel sagt bei beiden Ossis „Ja“ und bei Lötzsch „Nein“.

    Ergebnis: Sie haben drei Vorsitzende mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Das kann es wohl nicht sein, da hat Morlok schon recht.

    Warum diese Verrenkung? Warum nehmen Sie Morloks Gutachten nicht zum Anlass, als Bundestagsabgeordnete für eine Änderung des Parteiengesetzes und als Parteitagsdelegierte für eine Änderung der Satzung einzutreten, damit es statt ihrers zweifelhaften Prozedur einer Pille-Palle-Wahl ein verbindliches (Ur-)Wahlverfahren gibt?

  4. Aus dem Gutachten:
    „Es ist gegenwärtig nicht möglich, eine Urwahl der Parteivorsitzenden durch alle Mitglieder durchführen zu lassen, und zwar auch nicht in der Form einer nur konsultativen Aktivierung der Mitglieder. Dies scheitert am Fehlen einer satzungsrechtlichen Grundlage im Regelwerk der Partei. Eine so wesentliche und auch praktisch wirksame Form der innerparteilichen Willensbildung darf nicht wildwüchsig ergriffen werden, sie bedarf der rechtlichen Strukturierung, um Manipulationen im Vorhinein abzuwehren und um Streitigkeiten zu vermeiden. Personalentscheidungen werfen eine ganze Reihe von delikaten Regelungsfragen auf, die beantwortet werden müssen (siehe oben II. 3. b). Ohne eine einschlägige Satzung bestehen erhebliche Regelungsdefizite.
    Das Vorgehen über einen Mitgliederentscheid kommt für eine Befragung der Mitglieder über die personelle Besetzung bei den Vorsitzendenpositionen nicht in Betracht. Das Instrument des Mitgliederentscheides ist allein auf Sachentscheidungen bezogen, nicht auf die Wahl von Personen.“

    Interessanter Aspekt:
    „Auch das Erfolgskriterium einer einfachen Mehrheit (bei Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder) in § 8 Abs. 3 Bundessatzung passt nicht unproblematisch auf Wahlen, wenn dort mehrere Kandidaten antreten, zumal wenn eine größere Reihe von Kandidaten an der Wahl teilnimmt: In einer solchen Situation kann man mit einem relativ kleinen Stimmenanteil eine „relative Mehrheit“ erreichen, das besagt aber, dass eine ggfls. große Mehrheit der Stimmen auf andere Bewerber entfiele. Das ist mindestens eine Regel, die die Legitimation des nach dieser Regel Gewählten nicht fraglos sichert; man denke etwa an einen Kandidaten, der zwar mit 28 % der Stimmen obsiegt, aber gleichwohl mehr als 2/3 der Stimmen gegen sich hätte. Eine vernünftige Ordnung von Wahlvorgängen vermeidet solche Resultate.
    Die Bundessatzung gibt also starke Hinweise darauf, dass sie keine Wahlen in ihren Bestimmungen über Mitgliederentscheide regeln wollte.“

  5. Zitat: „der Geschäftsführende Parteivorstand hatte am 5. Dezember beschlossen, dass ein Gutachten zu den Fragen der Bewerbungsfrist und der Quotierung eingeholt werden soll und am 19. Dezember beschlossen, ein Gutachten “zur Durchführung” des empfehlenden Mitgliederentscheides einzuholen, nicht aber zur Frage der Zulässigkeit.“

    Es ist doch logisch, dass zu dieser „Frage“ auch die Prüfung gehören muss ob dies überhaupt geht! Deine Zweckargumentation ist doch wieder einmal an der Haaren herbei gezogen.

    Vergleich: Das Gutachten über die Frage der Operierbarkeit eines Tumors. Der Gutachter würde auch klären ob der Patient dabei überhaupt Überlebenschancen hat und nicht schreiben – den Tumor kriegen wir so oder so raus!

    Deine ganzen „Argumente“ sind doch nicht wirklich dein ernst oder?

  6. lieber werner,

    um einen verbindlichen mitgliederenscheid geht es ja gar nicht, sondern um einen empfehlenden mitgliederentscheid, also eine mitgliederbefragung. das ist eben keine wahl, sondern ein votum. dazu sagt morlok auf den seiten 16-19 nichts juristisches. und er hat gerade keinerlei argumentation darauf verwand, was es heißt, wenn in der satzung steht „zu allen politischen fragen“.

  7. @call

    Wenn es drei Vorsitzende gibt, vielleicht spart man dann bei den Stellvertretern.

  8. Die Durchführung einer offiziell von der Partei organisierten „Wahl“ der Parteivorsitzenden hat auch bei proklamierter rechtlicher Unverbindlichkeit eine erhebliche tatsächliche politische Bindungswirkung. Das leugnen zu wollen durch den Verweis auf die rechtliche Unverbindlichkeit wäre törichte Naivität oder bewusstes Dummstellen. Am Votum für bestimmte Personen, das in der organisierten „Wahl“ abgegeben wird, kommt der nachfolgend mit der rechtsverbindlichen Wahl befasste Parteitag kaum vorbei. Eine realistische Einschätzung zeigt: Wenn das Volk, also der Souverän spricht, spricht er verbindlich.9
    „Auch die Ratio des Vorbehalts einer satzungsmäßigen Regelung kommt bei konsultativen Mitgliederbefragungen zur Geltung. Die Festlegung der Modalitäten der Willensbildung innerhalb der Partei dient der Abwehr von Manipulationsversuchen und der Gewährleistung der Chancengleichheit für alle. Es soll nicht ad hoc ein bestimmtes Verfahren „aus dem Hut gezaubert werden“, das möglicherweise für bestimmte Sachpositionen oder Personalvorschläge besonders günstig ist, das in seinen Einzelheiten und Auswirkungen aber nicht ohne weiteres zu übersehen ist. Dieser Zweck eines Satzungsvorbehaltes gilt bei Sollte der Parteitag sich wider Erwarten über das Votum der Parteimitglieder hinwegsetzen, so dürfte das zu erheblichen Konflikten führen. Die Bedeutung einer Satzungsregelung zur Konfliktvermeidung spielt hier also eine erhebliche Rolle.“

  9. @ Jörg

    Jetzt erkenne ich erst das Geniale an diesem Vorschlag. Halina ist bereits ganz verstummt. Danken wir ihr schon mal für ihr Bemühen, eine gute Vizechefin zu sein. Die Bilanz ist ja angesichts der aktuellen Umfragewerte wirklich beeindruckend. Wünschen wir ihr auch für ihren weiteren Lebensweg viel Erfolg.

  10. Bei mehreren Kandidaten je eine Ja/Nein- (+Enthaltung) Frage zu stellen, ist idiotisch, wie Calls Beispiel zeigt. Ein Verfahren Einfache Wahl, dann Stichwahl zwischen 2 Bewerbern ist das logischste (bei Mann/Frau-Quotierung also das Ganze zweimal).
    Wenn das nicht geht, sollte man den Käse lassen und das Geld lieber für anstehende Wahlkämpfe verwenden. Später kann man ja in aller Ruhe das Statut ändern.

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