An der einen oder anderen Stelle habe ich ja schon davon geredet, dass ich mir eine andere Art von parlamentarischem Handeln, Regierungshandeln und Koalitionsverträgen wünsche. Um es noch einmal kurz zusammenzufassen:

In einem Koalitionsvertrag werden nur Projekte vereinbart, bei denen es im Grunde Einigkeit gibt. Über die Details kann es Unterschiede geben. Das „ob“ ist zwischen den Beteiligten also nicht strittig, maximal das „wie„. Das dürften wohl 10-15 Projekte sein. Über diese 10-15 Projekte hinaus gibt es keine weiteren Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und eben auch nicht die Regelung, dass die Koalitionspartner nicht gegeneinander stimmen dürfen. Richtig ist, dass die Koalitionspartner für diese 10-15 Projekte stimmen. Alles andere wird im Parlament entschieden; es ist möglich, dass die Koalitionspartner auch unterschiedlich abstimmen.

Der Vorteil dieser Regelung ist: Es gibt keine starren Koalitionskorsette. Das Parlament ist wieder der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen getroffen und debattiert werden.

Nun liegen die Wahlprogramme von LINKEN,…

Das Bundesverfassungsgericht hat heute über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden. Dieser Entscheidung lag ein Antrag der Grünen zu Grunde, dem DIE LINKE beigetreten war. In dem Antrag ging es darum, dass das Bundesverfassungsgericht den Rechtsausschuss verpflichten sollte, die Gesetzesentwürfe zum Thema „Ehe für Alle“ so auf die Tagesordnung zu setzen, dass der Bundestag in seiner letzten planmäßigen Sitzungswoche darüber entscheiden kann.

Das BVerfG hat dieses Ansinnen abgelehnt. Auffallend ist bei der Entscheidung des BVerfG, dass es sich überhaupt nicht mit der Frage des Verhältnisses von Legislative und Judikative sowie dem Gewaltenteilungsprinzip auseinandergesetzt hat. Es hat vielmehr allein verneint, dass die Behandlung der Gesetzentwürfe ohne jeden sachlichen Grund verschleppt wurde, und ebenso verneint, dass auf diese Weise versucht wurde, das Gesetzesinitiativrecht zu entleeren. Das BVerfG entschied:

„Gleichwohl kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand weder eine willkürliche Verschleppung der Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Gesetzesvorlagen (1) noch eine Entleerung des Gesetzesinitiativrechts der Antragstellerin festgestellt…

An der einen oder anderen Stelle bin ich für zwei Tweets zum Parteitag kritisiert worden. Sicher: 140 Zeichen sind häufig zu wenig und führen deshalb zu Verkürzungen.

Glücklicherweise ist DIE LINKE aber eine äußerst transparente Partei, in der selbst das Abstimmungsheft der Delegierten via Internet abrufbar ist. Dafür gibt es schon mal fette Pluspunkte.

In diesem Heft gibt es in den Zeilen 3269-3271 (S. 113) einen Text und ein Kästchen. Das Kästchen sind die Anträge, die auf dem Parteitag abgestimmt werden. Wäre das Kästchen angenommen worden, hätte der Text wie folgt ausgesehen (Einfügung fett).

„Alle Menschen haben ein Recht auf Schutz vor Tod, Folter, Verfolgung und Diskriminierung. Ein Blick nach Syrien, Irak, Afghanistan aber auch Russland und China oder auf die zahlreichen Kriege und Konflikte auf dem afrikanischen Kontinent zeigen: Es ist schlecht bestellt um diese Menschenrechte.“ In dem Heft gibt es auch die Zeilen 3284 und 3285 (Seite 114). Wäre der…

An der einen oder anderen Stelle habe ich bereits über den Grundgesetzartikel zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen geschrieben. Es handelt sich um einen uneingelösten Verfassungsauftrag.  Nun gab es gerade eine Debatte beim LINKEN Parteitag, mit teils skurrilem Verlauf. Deshalb vielleicht noch mal kurz eine Erläuterung.

DIE LINKE hat in der 17. Wahlperiode des Bundestages einen Gesetzentwurf zur Einlösung des Verfassungsauftrages eingebracht und und in der 18. Wahlperiode einen Antrag. Im Wahlprogramm 2013 hieß es:

„Wir wollen den seit 1919 bestehenden Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen endlich umsetzen.“

Diese Formulierung steht sinngemäß auch im Wahlprogrammentwurf für 2017. Dort heißt es:

„Wir treten für den seit 1919 bestehenden Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen ein.“ Nun hat der Parteitag DIE LINKE zunächst einen Antrag aus Hamburg -Nord angenommen:

„Die Staatsverträge mit den Kirchen werden gekündigt und die Sonderrechte…

Völlig zu Recht gab es erheblichen Widerstand gegen eine Privatisierung der Autobahn. Grundlage war dieser Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Im Bundestag selbst wurde am Ende über dieses Gesetz abgestimmt. Ein genauer Blick auf diese Fassung lohnt sich durchaus. Denn in meinen Augen könnten, bei aller verbleibender Kritik, eigentlich die Kritiker*innen des ursprünglichen Gesetzentwurfes stolz darauf sein, was sie alles erreicht haben.

Bereits mit dem Ursprungsgesetzentwurf wurde Art. 90 GG verändert. Erstmals wurde in Abs. 1 ein neuer Satz 2 eingefügt. Diese Einfügung legt fest, dass das Eigentum des Bundes an Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs unveräußerlich ist. Mit anderen Worten: Es gibt keine Privatisierung des Eigentums an Autobahnen und es darf nach dem Grundgesetz auch keine solche geben. Mit der Änderung in Art. 90 Abs. 2 GG wurde zunächst, was zu kritisieren ist, die Option eröffnet, dass die Verwaltung der Bundesautobahnen in Bundesverwaltung durch eine Gesellschaft privaten Rechts erfolgen kann. Auch hier liegt…