Vorbemerkung: Für die Verankerung von „Nein heißt Nein“ im Strafgesetzbuch habe ich mich eingesetzt. In dem damals vorgeschlagenen Gesetzentwurf fehlt der sog. Grapschparagraf.
Die Probleme mit dem Grapschparagrafen
Den sog. Grapschparagraf (korrekt: Straftatbestand der sexuellen Belästigung, § 184i StGB) habe ich immer kritisch gesehen.
Ich hätte lieber, darüber schrieb ich hier, den § 184h StGB gestrichen, denn dieser legt eine Erheblichkeitsschwelle für sexuelle Handlungen nach dem StGB fest. Was darunter zu verstehen ist, ist nicht ganz einfach. Der BGH spricht davon, dass nur eine sexuelle Handlung betroffen ist, die
„nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung eines bestimmten, im Tatbestand geschützten Rechtsguts bedeutet“.
Im verlinkten Beitrag habe ich ausgeführt, was alles nach Literatur und Rechtsprechung darunter fallen soll und was nicht. Der Grapschparagraf sollte die Probleme mit der Erheblichkeitsschwelle lösen. Aus meiner Sicht wäre durch die Streichung der Erheblichkeitsschwelle kein neuer Straftatbestand…