Im Hinblick auf diesen Beitrag gab es den einen oder die andere, die sich bei mir meldeten. Darunter auch Stimmen, die sagten, ich solle nicht nur pöbeln, sondern auch nach Verbesserungsmöglichkeiten suchen.
Eine Inkassodienstleistung ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG eine Rechtsdienstleistung. Insofern ist der Anknüpfungspunkt für eine Regelung das RDG. Und dann recherchierte ich ob es Optionen für Änderungen gibt. Aber zuerst stellte ich fest, wie gut der eigene Verdrängungsmechanismus funktioniert. Denn darüber habe ich ja sogar mit abgestimmt, wie mir dann wieder einfiel. Doch das damlige Gesetz hat in dem von mir an anderer Stelle zitierten Fall keine Auswirkung. Es wurde ja alles mitgeteilt. Das Problem hier war ja gerade, dass eine andere Person in einer anderen Stadt den Vertrag vermutlich abgschlossen hatte. Der § 11a RDG hilft hier also nicht weiter. Aber der Artikel 3 des Gesetzes ist interessant. Danach kann das Bundesministerium für Justiz per Rechtsverordnung für „außergerichtliche Inkassodienstleistungen,…