Im Hinblick auf diesen Beitrag gab es den einen oder die andere, die sich bei mir meldeten. Darunter auch Stimmen, die sagten, ich solle nicht nur pöbeln, sondern auch nach Verbesserungsmöglichkeiten suchen.

Eine Inkassodienstleistung ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG eine Rechtsdienstleistung. Insofern ist der Anknüpfungspunkt für eine Regelung das RDG. Und dann recherchierte ich ob es Optionen für Änderungen gibt. Aber zuerst stellte ich fest, wie gut der eigene Verdrängungsmechanismus funktioniert. Denn darüber habe ich ja sogar mit abgestimmt, wie mir dann wieder einfiel. Doch das damlige Gesetz hat in dem von mir an anderer Stelle zitierten Fall keine Auswirkung. Es wurde ja alles mitgeteilt. Das Problem hier war ja gerade, dass eine andere Person in einer anderen Stadt den Vertrag vermutlich abgschlossen hatte. Der § 11a RDG hilft hier also nicht weiter. Aber der Artikel 3 des Gesetzes ist interessant. Danach kann das Bundesministerium für Justiz per Rechtsverordnung für „außergerichtliche Inkassodienstleistungen,…

Manchmal, wenn es meine Zeit zulässt, helfe ich Freunden:innen in rechtlichen Angelegenheiten. So auch in diesem Jahr.

Eine Freundin erhielt ein Schreiben eines Inkassounternehmens im Auftrag eines Mobilfunkanbieters. Sie sollte eine Summe von mehr als 1.250 EUR für eine offene Forderung zahlen. Diese Summe ist nun nicht gerade gering. Das Problem meiner Freundin war nun, dass sie gar keine Kundein des Mobilfunkanbieters war. Die angegebene Rufnummer war nicht ihre.

Der erste Schritt war noch einfach. Einfach ein Schreiben aufsetzen und mitteilen, dass die Freundin weder einen Vertrag abgeschlossen hatte, noch die angegebenen Rufnummer besitzt. Nebenbei mal noch den Hinweis einstreuen, dass eine Bevollmächtigung des Mobilfunkanbieters nicht vorliegt und ergänzen, dass das Mobilfunkunternehmen meiner Freundin auch gar keine Rechnung geschickt hat.

Die Geschichte wird nun aber richtig absurd. Wenig später schickte nämlich das Inkassounternehmen die Unterlagen des Mobilfunkanbieters um den Anspruch zu begründen und bestand auf der Forderung. Allerdings ergab sich nun aus diesen Unterlagen, dass eine Person gleichen Namens wie…

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Entscheidung getroffen, die weit über den Einzelfall hinaus geht. Vordergründig ging es um die Frage, ob einem Normenkontrollantrag beigetreten oder sich diesem angeschlossen werden kann. Auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts ist schön nachzulesen, worum es bei der abstrakten Normenkontrolle geht:

„Die abstrakte Normenkontrolle steht einem begrenzten Kreis von Antragstellern offen. Unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit und von eigener Betroffenheit des Antragstellers wird die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten überprüft.“

Es gab nun 216 Mitglieder der demokratischen Oppositionsfraktionen, die eine solche Normenkontrolle eingereicht haben. Die AfD wollte auch mitspielen. Das BVerfG hat dem aber einen Riegel vorgeschoben. Weder ein „Beitritt“, noch ein „Anschluss“ sei möglich (Rdn. 11).

Zur Begründung führte das BVerfG aus, dass die Frage ob einzelne Mitglieder des Deutschen Bundestages einem bereits gestellten abstrakten Normenkontrollantrag beitreten können nicht geklärt, aber in anderen Verfahren ausdrücklich zugelassen sei (Rdn. 13). Eine analoge Anwendung komme auch nicht in Betracht…

An anderer Stelle habe ich (gemeinsam mit Udo Wolf) darauf hingewiesen, dass mit weniger Freiheitsrechten staatliches Versagen bezahlt wird. Damals formulierten wir unter anderem:

„Es ergibt sich zumindest eine Schieflage, wenn einerseits auf Grund staatlichen Versagens in unverhältnismäßiger Art und Weise den Einwohner*innen Freiheitsbeschränkungen auferlegt werden, andererseits ordnungspolitische Maßnahmen zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung unterbleiben.“

Das war im April 2020 und damals gab es das Problem mit der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA). Jetzt gilt der gleich Befund, allerdings im Hinblick auf die Testung auf COVID-19. Was die PSA des Frühjahrs ist die Testung des Herbstes. Und es macht mich wütend.

Ein Blick auf die Seiten des RKI zeigt, die Teststrategie wurde angepasst. Das ganze geschieht „um eine Überlastung von Arztpraxen, Eltern, Betreuungseinrichtungen“ zu verhindern.  Das wäre zunächts erst einmal kein Problem. Das RKI schreibt nun aber:

 „So soll im Falle einer veränderten epidemiologischen Lage (stark erhöhte Inzidenz in Herbst-/Wintersaison) und unzureichender Kapazitäten und Ressourcen hinsichtlich der…

Immer am Freitag schaue ich mir die Entscheidungen des BGH an. Und manchmal reizt es mich dann, mich mit diesen intensiver zu beschäftigen. Heute geht es um den Raub mit Todesfolge und die Kriterien dafür.

Hintergrund ist diese Entscheidung des BGH, der folgender Sachverhalt zur Grunde lag: Eine unter Niereninsuffizienz und Diabetes leidende 84jährige war trotz eingeschränkten Bewegungsfähigkeit zu Fuß unterwegs. Sie hob 600 € bei einer Bank ab, verstaute das Geld in der Handtasche und legte diese in den Korb des Rollators. Den Gurt führte sie um den Rollatorgriff. Der Angeklagte erkannte die Fixierung der Tasche am Griff des Rollators, ergriff dennoch die Tasche und zog kräftig, so dass dem Opfer die Gehhilfe entglitt, es verlor das Gleichgewicht und schlug ungebremst mit dem Kopf auf das Pflaster auf. Durch den Sturz kam zu einem Schädel-Hirn-Trauma mit einer massiven subduralen Blutung. Das Opfer musste unter Vollnarkose operiert werden. Es erlangte nach der Operation das Bewusstsein nicht wieder. Nachdem sich…