Am Anfang stand ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG). Das BVerfG musste entscheiden, ob nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung die Mutter Auskunft über die Person des mutmaßlich leiblichen Vaters zu erteilen hat, damit der Scheinvater gegen den leiblichen Vater den Unterhaltsregressanspruch nach § 1607 Abs. 3 BGB durchsetzen kann. Der § 1607 Abs. 3 BGB lautet:
„Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.“
By the way, der Vater wurde vor allem deshalb rechtlicher Vater, weil das Kind ehelich geboren wurde. Nach dem § 1592 BGB ist Vater im rechtlichen Sinne, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.…