Irgendwann in dieser Woche (leider verschwimmen bei mir die Tage derzeit) twitterte ich zu einem Schreiben der Deutsche Wohnen. Die Deutsche Wohnen teilte darin einem/einer Wohnungsinteressent*in mit, sie würde keinen Mietvertrag abschließen, soweit das JobCenter lediglich die Kostenübernahme für die Miete nach dem MietenWoG (Mietendeckel) übernimmt. Es werde die Sicherheit benötigt, dass das JobCenter auch die Differenz zwischen Miete nach MietenWoG und Miete ohne MietenWoG zahlen werde, da wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das MietenWoG  für verfassungswidrig erklärt, die Differenz nachzuzahlen sei. Um es kurz zusammenzufassen: JobCenter-Kunde/Kundin bekommt keine Wohnung, wenn nicht JobCenter auch eine Mietzusage in Höher einer derzeit nach Gesetz unzulässigen Miethöhe übernimmt.

Solche Schreiben scheinen keine Einzelangelegenheit zu sein. Die Immobilienlobby versucht mit allen Mitteln Angst zu verbreiten und Mieter*innen zu erpressen. Die Immobilienlobby tut so, als gäbe es Vorbehalts-Gesetze. Also Gesetze, die zwar in Kraft getreten sind und geltendes Recht sind, aber irgendwie doch nicht richtig gelten, solange das BVerfG nicht entschieden hat. Deshalb vereinbaren sie…

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verhältnis von Personenstandsgesetz (PStG) und Transsexuellengesetz (TSG) in einer Grundsatzentscheidung beleuchtet. Dabei bestätigt er die zumindest in meinen Augen bedauerlicherweise biologistisch determinierte Entscheidung zur Anwendung des PStG. Im Leitsatz 1 heißt es:

Der Anwendungsbereich der §§ 45 b, 22 Abs. 3 PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst.

Personen mit „lediglich empfundener Intersexualität“ werden im Hinblick auf eine Änderung der Geschlechtsangabe im Geburtenregister auf das TSG verwiesen. Der vom BGH dafür als Rechtsgrundlage angenommene § 8 Abs. 1 TSG lautet:

Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,…

In der vergangenen Woche hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die strategische Auslandstelekommunikationsüberwachung des BND entschieden. Eine Betrachtung, die allein bei den Leitsätzen stehen bleibt, könnte dieses Urteil als Erfolg werten. Wer sich jedoch die Mühe macht und in die Details geht, könnte zu der Einschätzung gelangen, das Ausspähen ziemlich okay ist und die Kontrolle als Placebo stattfindet, im Kern also das eine Placebo (Parlamentarisches Kontrollgremium und G10-Kommission) durch ein neues Placebo ersetzt wird.

Doch der Reihe nach. Am Anfang stehen ein paar interessante Aussagen des BVerfG, die eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollten:

„Die Grundrechte des Grundgesetzes binden den Bundesnachrichtendienst und den seine Befugnisse regelnden Gesetzgeber unabhängig davon, ob der Dienst im Inland oder im Ausland tätig ist. Der Schutz der Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gilt auch gegenüber einer Telekommunikationsüberwachung von Ausländern im Ausland.“ (Rdn. 87) „Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG berechtigt den Bundesgesetzgeber nicht dazu, Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhütung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten als…

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erweist sich -aus meiner Sicht erfreulicherweise- als Garant der Grundrechte auch in Zeiten der Pandemie. Das können nicht viele Institutionen von sich sagen.

Die derzeit deutlichste Entscheidung dürfte die Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde zu den Lockerungen im Zusammenhang mit Corona sei. Der Beschwerdeführer hatte Verfassungsbeschwerde gegen „den Beschluss von Bund und Ländern zur Corona-Pandemie vom 15. April 2020 sowie die Umsetzung in den Bundesländern“ erhoben. Der 65-jährigen Beschwerdeführer, der nach der Definition des Robert Koch-Instituts der „Risikogruppe“ zugeordnet wird, sieht in den Lockerungsbeschlüssen sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt. Die Politik habe eine kurz zuvor von der Helmholtz-Gemeinschaft vorgelegte Stellungnahme ignoriert, es sei eine zweite Infektionswelle zu befürchten. Das BVerfG hätte es nun bei der Ausführung bewenden lassen können, dass der Beschwerdeführer „keine konkreten und ihn selbst unmittelbar betreffenden Maßnahmen, die mit einer Verfassungsbeschwerde zulässig angegriffen werden könnten“ vorgetragen habe. Das tut es aber nicht und das ist gut so. Denn das BVerfG kommt so…

Als ich am 7. April 2020 hier über die Mechanismen der Krise schrieb, ging es mir um die Darstellung eines Mechanismus, der im Rahmen der Corona-Bekämpfung aus meiner Sicht zu unverhältnismäßige Maßnahmen führte. Ein wenig grundsätzlicher wird das ganze Thema auch hier behandelt.

Bei der Beschreibung der Mechanismen der Krise war mir wichtig darauf hinzuweisen, dass ein Mechanismus des „lieber zuviel als zu wenig“ an Maßnahmen ganz wesentlich geprägt war und ist von einer öffentliche Erwartungshaltung. Es gab den öffentlichen Druck endlich etwas Effektives zu tun. Politiker*innen standen und stehen insoweit nicht nur unter dem Erwartungsdruck der Bürger*innen, sondern auch unter jeder Menge öffentlichenm Druck von Medien (was selbstverständlich ihre Aufgabe ist). Mir ging und geht es in der Debatte immer um Grund- und Freiheitsrechte, ohne die Gefahr der Infektion zu negieren.

Mittlerweile erlebe ich die gleichen Mechanismen der Krise bei den sog. Lockerungen. Waren schon einige Eindämmungsregelungen unlogisch, setzt sich das  auch bei den Öffnungsregelungen fort.…

Es gibt eine innere Sperre sich mit dem eigenen Tod oder dem Tod nahestehender Menschen auseinanderzusetzen. Und das ist verständlich. Der Tod und das Sterben begegnen uns -zum Glück- meist abstrakt. Im Fernsehen, im Buch oder in der Serie. Wir reden nicht über die Angst vor dem eigenen Sterben oder dem Sterben uns nahestehender Menschen. Da ist die Angst vor Schmerz und Trauer, die Angst damit nicht klar zukommen. Wir beschäftigen uns – auch aus Selbtschutz- kaum mit der eigenen Endlichkeit. Sterben tuen immer nur die Anderen. Mein Eindruck ist, diese fehlende Auseinandersetzung prägt die Gesellschaft, in der der Wunsch nach Unsterblichkeit allgegenwärtig ist.

Ich persönlich finde es nötig sich mit der eigenen Endlichkeit und einem Verlust nahestehender Menschen auseinanderzusetzen. Denn es ist klar: Sterben werden wir alle. Heute oder Morgen oder in ein paar Monaten, ein paar Jahren oder Jahrzehnten. Vielleicht gibt es die Chance des Abschiednehmens, vielleicht nicht. Vielleicht ist das Sterben mit Schmerzen und Qual verbunden, vielleicht…