In der Politik wird der Ruf nach Ausgangssperren lauter. Was ich von Ausgangssperren halte, habe ich an verschiedenen Stellen immer mal wieder ausgeführt, hier will ich vor allem einen kurzen Überblick über die Rechtsprechung zu Ausgangssperren geben. Dabei differenziere ich nachfolgend nicht zwischen Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren.
Die Anordnung von Ausgangssperren richtet sich seit der letzten Änderung des IfSG nach § 28a IfSG, konkret nach § 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG. Dieser ist am 19. November 2020 in Kraft getreten. Als Bedingung wird formuliert, dass eine Anordnung nur zulässig ist,
„soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre„.
In § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG wird dann generell gefordert:
„Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel…