Die schriftlichen Stellungnahmen hatten es angedeutet und tatsächlich war die nachträgliche Therapieunterbringung ein wesentlicher Schwerpunkt der heutigen Anhörung zum Gesetz zur Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung. Das ist insoweit bemerkenswert, weil der Gesetzentwurf der Bundesregierung dieses Instrument gar nicht vorsieht, sondern die SPD dies in ihrem Antrag fordert und der Bundesrat ebenfalls einen solchen Vorschlag unterbreitet hat.
Sehr bemerkenswert in diesem Zusammenhang war für mich, dass ziemlicht deutlich gesagt wurde, dass die nachträgliche Therapieunterbringung all jene Fälle erfassen soll, die nicht unter die vorbehaltene Sicherungsverwahrung fallen (Dr. Weismann).
Was meint die nachträgliche Therapieunterbringung? Eine Person hat eine Straftat begangen. Nach dem Urteil stellt sich -nach derzeitiger Rechtslage im Knast- heraus, dass bei dem Täter/der Täterin eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in der Person/dem Verhalten davon ausgegangen werden muss, dass durch diese Person auf Grund der Störung schwerste Strafttaten begangen werden. In diesem Fall soll eine nachträgliche Therapieunterbringung möglich sein.…