Noch 2009 gab es für Parteien die vom Bundeswahlausschuss nicht zur Bundestagswahl zugelassen wurden keine Rechtsschutzmöglichkeit vor der Bundestagswahl gegen diese Entscheidung. Im Jahr 2013 ist das anders.
Am 20.11.2011 legte die Fraktion DIE LINKE den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechtsschutzes im Wahlrecht durch Einführung der Sonneborn-Regelung vor. DIE LINKE schlug damals vor, in § 49 BWahlG einen Absatz 2 einzufügen, mit dem gegen die ablehnende Entscheidung der Anerkennung einer Vereinigung als Partei durch den Bundeswahlausschuss die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht möglich sein sollte, bei der Ablehnung der Zulassung von Kreiswahlvorschlägen oder Landeslisten sollte der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein. Nach § 48a BVerfGG sollte die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht binnen drei Tagennach der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses möglich sein. Die halbe Sonnebornregelung aller anderen Parteien außer der LINKEN vom 24.04.2012 wurde schließlich Gesetz. Damit wurde in § 18 BWahlG ein neuer Abs. 4a eingeführt, nachdem binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses…