Am Mittwoch (22. November 2017) debattierte der Bundestag den Gesetzentwurf der SPD zu einem Einwanderungsgesetz. Dieser Gesetzentwurf ist aus meiner Sicht durchaus kritikwürdig. Allerdings in der Richtung, dass er leider bei Nützlichkeitserwägungen stehen bleibt und nicht umfassend Einwanderung ermöglicht.

Bevor ich darauf eingehe, scheint es mir (leider) immer wieder nötig zu sein auf den Unterschied zwischen Einwanderung und Asyl hinzuweisen. Derzeit gibt es über Art. 16a GG einen Anspruch auf Asyl für politisch Verfolgte. Schon dieser Anspruch ist leider massiv eingeschränkt, durch die sichere Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2) und die sichere Herkunftsstaatenregelung (Art. 16a Abs. 3). Nun finde ich persönlich ja, die Forderung nach Wiederherstellung des Asylrechts von 1993 ist nicht ausreichend. Ich würde das Asylrecht massiv ausweiten. Darüberhinaus gibt es noch die Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Davon unabhängig gibt es Einwanderung. Bei der Einwanderung geht es also nicht um Menschen, die vor Not flüchten und nicht um Menschen, die als…

Über Herrn Professor Rauscher ist ja nun schon einiges geschrieben worden. Nun dachte ich mir, ich schaue mal nach, was in den von diesem Professor mitverantworteten Werken so steht.

Angefangen habe ich mit dem Staudinger. Das ist einer der führenden Kommentare zum BGB. Und dort kommentiert Professor Rauscher unter anderem das Abstammungsrecht. Die Zitate sind aus dem Jahr 2011. Ob es eine neuere Ausgabe gibt, entzieht sich meiner Kenntnis.

Der Blick war äußerst interessant. Zunächst fällt auf, dass Prof. Rauscher auch mit drastischen Unterstellungen vor allem an der biologischen Familie festhält.

„Nicht unbedenklich erscheint es deshalb, dass das BVerfG zunehmend die (rechtlich bestehende) soziale Familie als von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ansieht und sie insbesondere im Konflikt mit dem biologischen Vater verselbständigt und gleichwertig in Abwägung gegen die die auf rechtliche Anerkennung zielende  biologische Abstammung stellt (…). Wenn soziale Familie, wie zumeist in solchen Konfliktfällen, jedoch dadurch…

Ich muss mich korrigieren. Der Bundespräsident ist doch kein Grüßaugust, wie ich selbst an der einen oder anderen Stelle abschätzig angemerkt habe. Der Bundespräsident ist im Moment, also nach dem Scheitern der Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU, FDP und Grünen, der wichtigste Mann. Es liegt zunächst an ihm, ob es Neuwahlen geben wird. Und dann an den im Bundestag vertretenen Parteien (mit Ausnahme der AfD). Sind sie mutig und beschreiten neue Wege, die die Demokratie lebendiger machen oder verharren sie im strengen Koalitionskorsett. Es wird nun ganz viel von Neuwahlen geredet. Doch so einfach ist das nicht. Der Bundestag kann sich nämlich nicht einfach so mal selbst auflösen. Das sieht das Grundgesetz nicht vor. Und jetzt kommt der Bundespräsident ins Spiel und der Art. 63 GG. Der/Die Bundeskanzler*in wird nämlich auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählt. (Abs. 1). Und dass eine Neuwahl des/der Kanzler*in erforderlich ist, ergibt sich wiederum aus Art. 69 GG. Denn nach dessen Abs. 2 endet das Amt des/der…

Die Meldungen über die steigende Zahl von Wohnungslosen sind erschreckend. Im Jahr 2016 lag die Anzahl der Obdachlosen bei 422.000. Bei der Ursachensuche wird -völlig zu Recht- auf steigende Mieten und den gesunkenen Bestand an Sozialwohnungen verwiesen. Die Schlussfolgerungen sind deshalb auch logisch: Der Anstieg der Mieten muss begrenzt und der Bestand an Sozialwohnungen erhöht werden.

Aus meiner Sicht gibt es aber mindestens noch an drei weiteren Stellen Handlungsbedarf. An allen drei Stellen können gesetzliche Änderungen recht schnell verhindern, dass Menschen aus ihren Wohnungen in die Obdachlosigkeit entlassen werden.

Gesetzlicher Ausschluss der Räumung in die Obdachlosigkeit 

Aus verschiedenen rechtlichen Gründen wird es nicht völlig auszuschließen sein, dass Vermieter*innen nach einer rechtlich korrekten Kündigung Mieter*innen auch aus der Wohnung räumen können. Das ergibt sich bereits aus Art. 14 GG. Ein solcher Fall läge beispielsweise vor, wenn Mieter*innen dauerhaft keine Miete zahlen und der/die Vermieter*in in der Verfügung über sein/ihr Eigentum deshalb eingeschränkt ist.

Read more 3 rechtliche Vorschläge zur Bekämpfung von Wohnungslosigkeit