Immer wieder neue Dinge bei Corona. Auf Druck der FDP hat der Bundestag kürzlich eine Neuregelung des § 28a Abs. 7 und 8 IfSG beschlossen. Danach gilt kurz zusammengefasst eine Unterteilung in Basisschutzmaßnahmen und HotSpot-Schutzmaßnahmen. Beides unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Zu den Basisschutzmaßnahmen gehört die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) u.a. in Arztpraxen, Verkehrsmitteln und Einrichtungen für Obdachlose und Gemeinschaftsasylunterkünfte. Hinzu kommen Testpflichten u.a. für Schulen, Kitas und Knäste.
Für HotSpot-Maßnahmen nach § 28a Abs. 8 IfSG verlangt das Gesetz, dass „in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft“ eine durch Corona bedingte „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ besteht, die „das Parlament des betroffenen Landes“ feststellen muss. Wenn dem so ist, dann können folgende Maßnahmen angeordnet werden:
Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) im öffentlichen Raum, insbesondere in…