Die jüngste Entscheidung des BVerfG zum Bayrischen Verfassungsschutzgesetz haben Bedeutung über dieses Gesetz aus Bayern hinaus.Diese Besonderheiten liegen vor allem in den vom BVerfG aufgestellten Kriterien der Rechtsmäßigkeit von Verfassungschutzgesetzen insgesamt.
Das BVerfG stellt grundsätzlich fest (Rdn. 148):
„Grundrechtseingriffe durch eine Verfassungsschutzbehörde weisen gegenüber polizeilichen Eingriffen Besonderheiten auf und können deshalb modifizierten Verhältnismäßigkeitsanforderungen unterliegen.“
Doch was zunächst aussieht, als sei es bürgerrechtsfreundlich ist von den grundsätzlichen Ausführungen her am Ende leider nicht so. Soweit in Rdn. 154 der Unterschied zwischen Polizei (Recht zum unmittelbaren Zwang) und Verfassungsschutz (Vorfeldaufklärung) dargestellt wird ist dies -soweit die Notwendigkeit von Verfassungsschutzbehörden nicht grundsätzlich bestritten wird- nicht zu kritiseren. Es ist sogar möglich hier darauf hinzuweisen, dass das Trennungsgebot noch einmal explizit betont wird. Daraus schlussfolgert das BVerfG dann aber (Rdn. 156)
„Dass eine Verfassungsschutzbehörde nicht über eigene operative Anschlussbefugnisse verfügt, rechtfertigt es im Grundsatz, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Beobachtungsaufgaben eingeräumten Datenerhebungsbefugnisse im Vergleich zu den Befugnissen einer…