Klare Ansage – so kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Wahlrechtsausschluss eingeordnet werden.

Worum geht es? Im deutschen Wahlrecht gibt es ganze Gruppen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese Wahlrechtsausschlüsse sind in § 13 BWahlG aufgeführt, finden sich aber auch im Grundgesetz. Vom Wahlrecht komplett ausgeschlossen sind Menschen, die die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, Menschen, die unter 18 Jahre alt sind, und Menschen, die unter § 13 BWahlG fallen. Das wiederum sind Menschen, die unter § 45 StGB fallen. Und das sind Menschen, die unter sog. Vollbetreuung stehen sowie Menschen, die sich aufgrund einer Anordnung nach dem StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. Ein Wort zur Vollbetreuung um Missverständnissen vorzubeugen. Es geht nicht um eine physische, d.h. körperliche Vollbetreuung. Es geht um Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. BGB, beim Wahlrechtsausschluss um Personen, für die in allen Angelegenheiten ein*e Betreuer*in bestellt worden ist.

Es gibt also eine Rechtslage, nach der Personen von…

An allem ist zu Zweifeln. Oder: Alles ist zu hinterfragen. Das zählt zu einem meiner wichtigsten Grundsätze (und das ist nicht immer gesund). Deshalb versuche ich mir möglichst oft ein eigenes Bild von Dingen zu machen und nicht alles zu übernehmen, was so als einfache Antwort durch die Gegend fliegt.

Manchmal ist das gar nicht so einfach. Zum Beispiel in Bezug auf Venezuela. Vor fast genau 10 Jahren war ich im Rahmen einer Dienstreise dort und kam mit sehr zwiespältigen Gefühlen zurück. Schon vor meinem Besuch war es mir nicht möglich, in kritiklosen Jubel einzufallen. Nach dem Besuch erst recht nicht. Auf der einen Seite war da die Mission Robinson, die mir Tränen der Rührung in die Augen trieb. Wenn knapp 20jährige den über 60jährigen Lesen und Schreiben beibringen und diese davon voller Dankbarkeit erzählen, dann macht das Gänsehaut. Auf der anderen Seite war aber eben auch der Betrieb, der nicht arbeitete, weil die Rohstoffe fehlten. Und…

Als ich zum ersten Mal von der Idee eines Paritätsgesetzes hörte, regte sich in mir spontan juristisches Unwohlsein. Wie soll das denn mit den Wahlrechtsgrundsätzen vereinbar sein? Ich kann insofern jede*n verstehen, der spontan rechtliche Bedenken entwickelt. Das ist legitim und über juristische Dinge lässt sich immer (und meist gut) streiten.

Nachdem nun der Brandenburger Landtag sein Paritätsgesetz beschlossen hat, begegnen mir aber zunehmend Spontanverfassungsrechtler. Meist hat deren Argumentation wenig mit rechtlichen Bedenken zu tun. Es geht eher um ein Gefühl der Diskriminierung von Männern.

Aber der Reihe nach. Was steht eigentlich im Gesetz (mann/frau muss bis auf S. 43 scrollen)?

1. Die Parteien müssen geschlechterparitätisch Listen aufstellen.

2. Ist die geschlechterparitätische Liste erschöpft, kann nur noch eine weitere Person auf der Liste benannt werden.

3. Personen, die nach dem Personenstandsgesetz weder dem einen, noch dem anderen Geschlecht zugeordet werden können, entscheiden für die Dauer der Wahlversammlung, ob sie auf der weiblichen oder auf der…