Reihenweise werden Parteitage abgesagt, wegen des Infektionsschutzes. Ich habe dafür Verständnis. Dennoch muss es für die Parteien, die in Art. 21 GG einen verfassungsrechtlichen Status zugesprochen bekommen haben, eine Möglichkeit geben, Parteitage durchzuführen und vor allem auch Vorstände wählen zu können.
In dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie (GesRuaCOVBekG) wurden für die genannten Einrichtungen Vorkehrungen getroffen. So können die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften digital durchgeführt werden, bei einer GmbH kann die Stimmenabgabe für Beschlüsse in Textform oder schriftlich erfolgen, bei Genossenschaften können Beschlüsse schriftlich oder elektronisch gefasst werden und für Vereine und Stiftungen ist geregelt, dass nach Ablauf der Amtszeit ein Vorstandsmitglied bis zur Abberufung oder Bestellung eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin im Amt bleibt. Ohne Änderung der Satzung ist es möglich, an Mitgliederversammlungen ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte mittels elektronischer Kommunikation auszuüben. Es ist auch möglich, ohne Teilnahme an einer Mitgliederversammlung, die Stimme vor der Durchführung schriftlich abzugeben.
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