Reihenweise werden Parteitage abgesagt, wegen des Infektionsschutzes. Ich habe dafür Verständnis. Dennoch muss es für die Parteien, die in Art. 21 GG einen verfassungsrechtlichen Status zugesprochen bekommen haben, eine Möglichkeit geben, Parteitage durchzuführen und vor allem auch Vorstände wählen zu können.

In dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie (GesRuaCOVBekG) wurden für die genannten Einrichtungen Vorkehrungen getroffen. So können die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften digital durchgeführt werden, bei einer GmbH kann die Stimmenabgabe für Beschlüsse in Textform oder schriftlich erfolgen, bei Genossenschaften können Beschlüsse schriftlich oder elektronisch gefasst werden und für Vereine und Stiftungen ist geregelt, dass nach Ablauf der Amtszeit ein Vorstandsmitglied bis zur Abberufung oder Bestellung eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin im Amt bleibt. Ohne Änderung der Satzung ist es möglich, an Mitgliederversammlungen ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte mittels elektronischer Kommunikation auszuüben. Es ist auch möglich, ohne Teilnahme an einer Mitgliederversammlung, die Stimme vor der Durchführung schriftlich abzugeben.

Angesichts dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), eine Außerkraftsetzung des Mietendeckels in Bezug auf das „Absenken“ von Mieten nicht zu beschließen, frage ich mich, ob die Vermieterseite bewusst verlieren wollte. Denn im Hinblick auf den Vortrag im Rahmen des Eilrechtsschutz ist die Entscheidung nur als Watsche für die Vermieterseite anzusehen.

Das BVerfG hätte den Mietendeckel bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft gesetzt, wenn „dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten“ gewesen wäre. Dazu hat das BVerfG „lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre“. Bei dem Begehr ein Gesetz außer Kraft zu setzen „ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar (…) oder in der Zeit zwischen…

Vor nunmehr 14 Tagen trat die 7. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in Berlin in Kraft (ich verweise auf die Drucksache an das Abgeordnetenhaus, weil auf der Webseite des Landes Berlin mittlerweile die 8. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung abrufbar ist). Die Regelungen darin finden sich in ähnlicher Art und Weise auch in anderen Bundesländern/Städten. Bestandteil der Veränderung waren u.a. die Festlegungen im § 7, dass

Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen sind,  Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen sind,  Tankstellen in dieser Zeit Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe anbieten dürfen, Apotheken während dieser Zeit Arzneimittel abgeben und apothekenübliche Waren anbieten dürfen, der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr…

Nach dem Verfassungsgerichtshof in Thüringen hat nun auch das Landesverfasssungsgericht (LVerfG) Brandenburg ein Paritätsgesetz für verfassungswidrig erklärt. Bislang liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, insoweit kann ich mich zunächst nur auf die Presseerklärung beziehen. Der Beitrag wird aber einem Update unterzogen, sobald das Urteil mit den Entscheidungsgründen vorliegt.

Update: Die Entscheidungsgründe liegen nunmehr vor, der Blogbeitrag wird  entsprechend angepasst.

Es fällt zunächst auf, dass die Verfassungsbeschwerden „nur im Hinblick auf die gerügten Grundrechte der passiven Wahlrechtsgleichheit (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV) und des Diskriminierungsverbots wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV) zulässig und im Übrigen unzulässig“ sind (Rdn. 148). Insofern wäre zu erwarten, dass das LVerfG sich allein mit diesen zwei Punkten auseinandersetzt. Das geschieht aber offensichtlich nicht.

Was stand im Paritätsgesetz 

An den Anfang gehört aber ein kleiner Blick auf die Regelungen des Paritätsgesetzes von Brandenburg, verankert im Landeswahlgesetz. Nach dem § 25 Abs. 3 sollen Frauen…

Lothar Wieler ist der Chef des Robert Koch-Institutes (RKI). Laut eigener Darstellung ist das Robert Koch-Institut das „nationale Public-Health-Institut für Deutschland“ und sein wichtigster Arbeitsbereich „die Bekämpfung von Infektionskrankheiten“. Das RKI nehme im „Hinblick auf das Erkennen neuer gesundheitliches Risiken“ eine „Antennenfunktion“ war, „im Sinne eines Frühwarnsystems“. Das RKI ist eine nachgeordnete Behörde des Gesundheitsministeriums.

Der Berliner Kurier titelte nun am 15. Oktober 2020 „RKI-Chef: Abriegelung von Risikogebieten denkbar„. Auf Twitter wurde mir -nachdem ich mich darüber aufgeregt hatte- erklärt, Herr Wieler habe das gar nicht gesagt, ich solle mir das Original anschauen. Habe ich gemacht und mir das Interview bei Phoenix reingezogen. Und da wird es interessant. Herr Wieler sagte bei 4:52 Minute, er vermag nicht zu sagen, ob wir dem zweiten Lockdown Näher sind als wir denken (auf den Vorhalt eines Zitates von M. Söder), aber er habe Optimismus, dass dies verhindert werden könne. Bei Minute 5:32 sagt er, Mobilität sei ein Treiber…