Über den § 219a StGB habe ich bereits im Oktober 2017 geschrieben. Die Forderung von damals, den § 219a StGB zu streichen, halte ich nach wie vor politisch für sinnvoll und richtig. Derzeit lautet der § 219a StGB:
„Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf die Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe … bestraft.“
Nach der Rechtsprechung und Literatur war also schon der Hinweis auf das Angebot, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, mit Freiheitsstrafe bedroht. Absurd.
Im Bundestag fand eine Anhörung statt, die ich hier zusammengefasst habe. Gestern Abend nun stolperte ich bei der Twitter-Lektüre…