In einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17. März 2015 geht es auch um die den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um einen Angeklagten, der von 1994 bis 2011 Mitglied eines Stadtrates und von 1995 bis 1999 Vorsitzender einer Fraktion im Thüringer Landtag war. Zudem war der Angeklagte von 1999 bis 2002 thüringischer Innenminister. 2009 wurde er vom Stadtrat zum ehrenamtlichen Beigeordneten und Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Stadt gewählt, ihm wurde vom Oberbürgermeister der Geschäftsbereich „Städtische Beteiligungen“ als ein eigenständiger dienstlicher Zuständigkeitsbereich zugewiesen. Der Angeklagte hatte zunächst im Auftrag einer GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer und 50%iger Anteilseigner er war, einen Beratervertrag mit einer AG abgeschlossen. Auf diesen Beratervertrag will ich hier aber nicht weiter eingehen, weil in diesem Fall nur eine Verurteilung wegen Vorteilsnahme gemäß § 331 StGB stattgefunden hat. Wichtig ist, dass dieser Beratervertrag öffentlich wurde und der Angeklagte zum 31. Dezember 2011 sein Stadtratsmandat, die Tätigkeit als ehrenamtlicher…