Zumindest in meiner Filterbubble taucht immer mal wieder das Angebot von abgeordnetenwatch.de, Plakate für Abgeordnete zu erstellen, auf. Das ganze nennt sich „Wahrplakat“ und soll vermutlich die Wahrheit über die jeweiligen Abgeordneten verkünden. Am Ende tut es genau das Gegenteil. Es vermittelt ein falsches Bild von Abgeordneten, es ist -zugespitzt formuliert- vereinfachend und populistisch.

Wenn ich so ein Plakat erstellen will, suche ich mir eine*n Abgeordnete*n meiner Wahl. Danach kann ich aus verschiedenen Vorschlägen fünf namentliche Abstimmungen auswählen. Wenn ich will, nehme ich einfach die zu einer bestimmten Zeit.  Am Ende habe ich ein Wahlplakat, wo Überschriften namentlicher Abstimmungen und das jeweilige Abstimmungsverhalten stehen. Das war es.

Diese Plakatidee ist nichts anderes als eine Reduzierung der Arbeit von Abgeordneten auf namentliche Abstimmungen. Das ist tatsächlich ziemlich verdummend. Warum?

1.

Die Arbeit im Bundestag findet vorwiegend nicht im Plenum statt. Wer wie engagiert an einer Sache arbeitet, ist nicht über namentliche…

Vor ziemlich genau einem Jahr, am 7. Juli 2016 beschloss der Bundestag die sog. „Nein heißt Nein„-Regelung im Strafrecht. Bereits zu diesem Zeitpunkt existierte die Reformkommission Sexualstrafrecht beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz. Am 19. Juli 2017 übergab sie nun ihren Abschlussbericht. Und der hat es in sich. Doch nicht nur im Hinblick auf das aktuelle Sexualstrafrecht ist der Bericht interessant; er war mir auch eine willkommene Angelegenheit die Vorschläge der Reformkommission mit dem Gesetzentwurf der LINKEN zur „Nein heißt Nein„-Lösung zu vergleichen.

Auf Seite 13 ff. befinden sich die 61 Vorschläge für eine Änderung des Sexualstrafrechts. Ein genauerer Blick auf die eine oder andere Empfehlung lohnt sich ebenso, wie der Überblick über die Entwicklung des Sexualstrafrechts ab S. 21. Nachfolgend wird vor allem auf die Vorschläge der Reformkommission eingegangen, die sich mit den jüngsten Änderungen im Sexualstrafrecht beschäftigen.

§ 177 StGB – Die „Nein heißt Nein“-Lösung

Die Kommission ist sich…

Im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz wurde in dieser Legislaturperiode ein Arbeitskreis Abstammungsrecht eingerichtet, dessen Ergebnisse jetzt vorliegen.

Unter Abstammungsrecht wird die rechtliche Zuordnung zu Mutter und Vater verstanden. Bislang eine Domäne der Genetik oder Biologie. Von der rechtlichen Zuordnung zur Elternschaft ist die elterliche Sorge (§§ 1626ff. BGB) ebenso betroffen, wie Unterhaltspflichten (§§ 16o1ff BGB) und das Namensrecht (§§ 1616ff. BGB). Aber auch das gesetzliche Erbrecht, das Pflichtteilsrecht (§§ 1924ff. BGB) und das Staatsbürgerschaftsrecht sind vom Abstammungsrecht betroffen. Bedauerlicherweise werden aber Erbrecht und Staatsbürgerschaftsrecht vom Arbeitskreis nicht bearbeitet. Der Arbeitskreis unterbreitet 91 Thesen, die wiederum auf 12 Kernthesen  (S. 3o f.) basieren.

Rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung statt Abstammungsrecht 

Gleich am Anfang steht der Vorschlag, zukünftig von der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung zu sprechen. Doch was die Hoffnung weckt, der sozialen Beziehung zwischen Erwachsenen und Kindern werde zukünftig mehr Gewicht gegeben als der genetisch-biologischen, erfüllt sich nur zum Teil. Bedauerlicherweise hat das BVerfG noch im Jahr…

Wann ist eine Versammlung eine Versammlung? Juristisch ist dies nach dem jüngsten Nazi-Konzert eine wieder aufgeworfene interessante Frage.

Das VG Meiningen zum Beispiel fand am 3. Juli, trotz der Erhebung von Eintrittsgeldern handelt es sich um eine Versammlung. Diese „Versammlung“ war nun aber eines der größten Nazi-Konzerte. In der Begründung klingt immer wieder eine Bezugnahme zum Urteil des BVerwG zur Fuckparade an. Bevor ich darauf kurz eingehe, will ich aber noch darauf verweisen, dass das BVerfG in seiner Entscheidung zur sog. Fuckparade ausgeführt hatte:

„Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen.“

Das BVerwG sah dies allerdings anders. „Enthält eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente, die sowohl auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die anderen Zwecken dienen, ist sie als Versammlung im Sinne des Grundgesetzes…

Zwei Vorbemerkungen: Ich war nicht in Hamburg und bin deshalb auf die öffentlich zugänglichen Informationen angewiesen (1.). Obwohl es eine Selbstverständlichkeit ist, schreibe ich es hier noch mal auf, auch um (bewusste) Missverständnisse zu vermeiden. Ich habe keinerlei Verständnis für Randaleidioten, die Einwohner*innen verängstigen, Autos abfackeln, Scheiben einschmeißen und mit Gegenständen auf Menschen werfen. Sowas hat für mich nichts mit Protest zu tun (2).

Bedauerlicherweise, aber leider vorhersehbar, wird nun unter Verweis auf Hamburg an der Spirale der Einschränkung der Grundrechte gearbeitet. Selbstverständlichkeiten, wie das Recht jedes Menschen auf anwaltlichen Beistand oder medizinische Versorgung werden in Frage gestellt. Der Unterbindungsgewahrsam wird offensiv eingefordert. Demokraten*innen müssen sich diesem Ansinnen offensiv entgegentreten.

Juristisch finde ich die Auseinandersetzung um das Versammlungsrecht ziemlich zentral. Hier, hier und hier habe ich mich kritisch mit Gerichtsentscheidungen auseinandergesetzt. Ich will dies nachfolgend mit den mir zur Verfügung stehenden Informationen versuchen.

Soweit nachvollziehbar wird fast durchgängig…

Das OVG Hamburg hat nun doch Übernachtungszelte im Protestcamp genehmigt. Das ergibt sich aus dieser Entscheidung. Zur Erinnerung: Hier habe ich über die Entscheidung des VG Hamburg geschrieben, mit der die Übernachtungszelte untersagt wurden.

Das OVG sah glücklicherweise die Sache mit den Übernachtungszelten im Protestcamp etwas anders als das VG. Der Beschluss des OVG ist im Hinblick auf künftige Versammlungsrechtsentscheidungen aber nicht nur wegen der Übernachtungszelte relevant, sondern auch wegen der Debatte um die Einschränkung öffentlicher Flächen und der Schädigung der Natur.

Das OVG ordnete mit dem Beschluss die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf den Widerspruch gegen die Untersagung von Schlafzelten, Küche und Dusche auf dem Camp an. Damit können diese im Umfang der Entscheidung des OVG errichtet werden. Das OVG entschied:

„Das unter Nr. 3 untersagte Aufstellen von Schlafzelten, das Errichten von Duschen sowie der Aufbau von Küchen ist eine unter Berücksichtigung der Gefährdung gemäß § 15 Abs. 1 VersG (s.o.)…

In Hamburg gibt es derzeit jeden Tag eine neue Entscheidung zum Versammlungsrecht. Nach den auf Entscheidungen des BVerfG basierenden Entscheidungen vom gestrigen Tag geht es nun mit einem Beschluss des OVG Hamburg weiter. Diesmal geht es um Versammlungsrecht und Allgemeinverfügungen.

In dieser Entscheidung geht es um eine Versammlung/Demonstration am 7. Juli in der Zeit von 13.00-15.00 Uhr. Es wird mit 80 Teilnehmer*innen gerechnet. Doch dieser Demonstration/Versammlung steht eine Allgemeinverfügung entgegen. Mit dieser Allgemeinverfügung werden generell in einem bestimmten Bereich Hamburgs zu einem genau bezeichneten Datum Demonstrationen/Versammlungen untersagt. Das OVG ist der Ansicht, die Allgemeinverfügung dürfte sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen. Damit sagt das OVG nun aber nicht mehr und nicht weniger, als dass mit einer generellen Verfügung Demonstrationen/Versammlungen in einem bestimmten Bereich unabhängig vom Einzelfall untersagt werden dürfen. Auch das dürfte ein Einfallstor zur Einschränkung des Versammlungsrechtes sein.

Zur Begründung der materiellen (also inhaltlichen) Rechtmäßigkeit führt das OVG dann unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VG…

Viele Menschen wollen -völlig zu Recht- ihren Protest gegen den G20-Gipfel in Hamburg kreativ und friedlich ausüben. Glücklicherweise gibt es in Deutschland Versammlungsfreiheit. Doch mit den jüngsten Gerichtsentscheidungen könnte die Versammlungsfreiheit entkernt werden, am Ende bliebe dann eine leere Hülle übrig.

Am Anfang steht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Da ist zunächst die Entscheidung vom 28. Juni 2017, mit der die Versammlungsbehörde verpflichtet wurde,

über die Duldung der Veranstaltung mit dem Tenor >Antikapitalistisches Camp – Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen< als Versammlungsbehörde nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (II 2 b cc) versammlungsrechtlich zu entscheiden.

Was sich zunächst gut liest, ist am Ende nicht gut. Zwar soll die Versammlungsbehörde über das Camp versammlungsrechtlich entscheiden, womit das BVerfG das Camp zunächst dem Schutz des Artikel 8 GG unterwirft, doch das dicke Ende kommt. Denn leider hat sich das BVerfG um die von ihm selbst gesehene zentrale Frage des Versammlungsrechtes herum gemogelt. Es…

Als der Referentenentwurf zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz vorgelegt wurde, habe ich bereits hier einen Kommentar dazu abgegeben. Nun ist das Gesetz verabschiedet worden und aus meiner Sicht lohnt sich ein Blick sowohl auf das veränderte Gesetz als auch auf den Antrag der Grünen.

Der genaue Gesetzeswortlaut findet sich in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz ab Seite 6. Zunächst bleibt festzustellen, dass die Klarstellungen in § 1 Abs. 1  (Definition soziales Netzwerk) sinnvoll sind. Schwieriger wird es aber schon -gerade auch im Hinblick auf den in § 3 geregelten Umgang mit Beschwerden- mit der Änderung in § 1 Abs. 3. Ich finde es zunächst richtig, dass der Gesetzgeber regelt, was rechtswidrige Inhalte sind, und nicht die AGB. Die Herausnahme der §§ 90, 90a und 90b StGB aus dem Katalog ist zu begrüßen. Sie zeigt auf, dass es nicht -wie auch gern behauptet- um ein Zensurgesetz geht, mit welchem jegliche Kritik am Staatswesen unterdrückt werden…