Zum Thema Raser und Mord habe ich ja schon an anderer Stelle was geschrieben. Nun liegt die Entscheidung des BGH zum Kudamm-Raser-„Mord“ mit den Urteilsgründen vor. Ich glaub es ist nicht gewagt, hier von einer Zäsur in der Rechtsprechung zu schreiben, deren Auswirkungen sich einmal genau vor Augen geführt werden sollte. Denn die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit wird auf eine neue Stufe gestellt. Hier gilt jetzt ein objektives Kriterium, dass der „außergewöhnlichen Gefährlichkeit des Verhaltens“.
Zuerst gilt es aber erneut ein Missverständis auszuräumen. Was Mord ist, steht in § 211 StGB und was Totschlag ist in § 212 StGB. Die fahrlässige Tötung findet sich in § 222 StGB. Allen drei Tatbeständen ist eines gemeinsam: Es gibt mindestens einen Toten. Mord heißt lebenslange Freiheitsstrafe, für Totschlag gibt es mindestens Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Liegt ein besonders schwerer Fall des Totschlags vor, ist auch die lebenslange Freiheitsstrafe auszusprechen. Wird jemand wegen Mordes verurteilt, haben die…