Der 2. Senat des BVerfG sieht keine Notwendigkeit das Unterschriftenquorum für die Teilnahme an der Bundestagswahl zu senken.

Die Entscheidung ist für mich aus vielerlei Gründen nicht wirklich nachvollziehbar. Geklagt hatten Parteien, die auf Grund einer Regelung im Wahlgesetz für einen Antritt zur Bundestagswahl Unterstützungsunterschriften beibringen müssen. Ich halte dies schon grundsätzlich für problematisch (1.) im konkreten Pandemiefall aber noch einmal mehr (2.).

Grundsatzproblem mit Unterstützungsunterschriften

In der herrschenden Literatur und vor allem in der Rechtsprechung ist die Voraussetzung, für einen Wahlantritt Unterstützungsunterschriften beibringen zu müssen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG), unstrittig. Zu Unrecht, finde ich.

Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für parlamentarisch nicht vertretene Parteien stellt sich nach dem BVerfG (Rdn. 37) als Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Das ist richtig, denn es werden die Wahlvorschläge nicht zur Wahl zugelassen, die nicht die erforderlichen Unterstützungsunterschriften haben, was eine…

Das Urteil der Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Mietendeckel (MietenWoG) ist bitter. Die zentralen Leitsätze lauten:

„Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art.74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.“

Im Klartext heißt das: Das Land Berlin darf Mietpreise nicht regulieren. Der Versuch dem Mietenwahnsinn etwas entgegenzusetzen ist (vorerst) gescheitert. Das ist sehr bedauerlich, aber nicht das Ende von Mietpreisregulierungen.

Politisches

Es war von Anfang an klar, dass es sich bei der Frage der Kompetenz für das MietenWoG um eine juristisch umstrittene Frage handelt. Eine Garantie, dass das MietenWoG vor dem BVerfG Bestand haben wird gab es nicht. Und das wurde auch immer so kommuniziert. Die Umstrittenheit…

Nachdem sich die Ministerpräsident:innen-Runde als nicht (mehr) zielführend für die Pandemiebekämpfung erwiesen hat und die Kanzlerin deutlich gemacht hatte, sie werde nicht weiter tatenlos bei der Pandemiebekämpfung zusehen, hat nun heute das Bundeskabinett die sog. Bundes-Notbremse beschlossen. Diese findet sich dann im § 28b Infektionsschutzgesetz.

Was das parlamentarische Verfahren und -sollte er einbezogen werden- der Bundesrat daran noch ändern, weiß ich heute noch nicht. Ich will jetzt hier auch gar nicht darüber schreiben, ob es grundsätzlich sinnvoll ist oder nicht, dass der Bund Regelungen trifft. Mir fällt auf, dass die Regelungen wieder erneut den Privatbereich massiv treffen, während eine soziale Flankierung (Stichwort Entschädigung nach § 56 IfSG) ebenso nicht statttfindet, wie Regelungen zum Homeoffice im Gesetzentwurf der Bundesregierung fehlen. Mir geht es um die ganz konkreten Regelungen im §28b IfSG aus juristischer Sicht.

Das Ziel der Bundesregelung -so die im Kabinet beschlossene Vorlage- ist der „staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit zu entsprechen“ und „die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als…

Die Zuständigkeiten und Regelungen im Hinblick auf Corona sind häufig verwirrend. Kürzlich ist von Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen worden. Dieses enthält an der einen oder anderen Stelle interessante Regelungen, die vom Bund vorgegeben und damit für die Länder nicht einfach zu ignorieren sind.

Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Mit der Änderung von § 5 Abs. 2 Nr. 4 f) des IfSG wird nunmehr das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt ohne Zustimmung des Bundesrates „Regelungen (…) für den Fall beschränkter Verfügbarkeit von Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen zur Priorisierung der Abgabe und Anwendung der Arzneimittel oder der Nutzung der Arzneimittel durch den Bund und die Länder zu Gunsten bestimmter Personengruppen vorzusehen„. Kurz gesagt: Solange der Impfstoff nur beschränkt vorhanden ist, entscheidet das Bundesgesundheitsministerium, wer wann priorisiert was erhält.

Mit der Regelung in § 5 Abs. 9 IfSG wird nunmehr eine externe Evaluation zwingend vorgeschrieben. Diese betrifft sowohl den § 5 IfSG (wenn er denn mal…