Die Entscheidung ist für mich aus vielerlei Gründen nicht wirklich nachvollziehbar. Geklagt hatten Parteien, die auf Grund einer Regelung im Wahlgesetz für einen Antritt zur Bundestagswahl Unterstützungsunterschriften beibringen müssen. Ich halte dies schon grundsätzlich für problematisch (1.) im konkreten Pandemiefall aber noch einmal mehr (2.).
Grundsatzproblem mit Unterstützungsunterschriften
In der herrschenden Literatur und vor allem in der Rechtsprechung ist die Voraussetzung, für einen Wahlantritt Unterstützungsunterschriften beibringen zu müssen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG), unstrittig. Zu Unrecht, finde ich.
Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für parlamentarisch nicht vertretene Parteien stellt sich nach dem BVerfG (Rdn. 37) als Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Das ist richtig, denn es werden die Wahlvorschläge nicht zur Wahl zugelassen, die nicht die erforderlichen Unterstützungsunterschriften haben, was eine…