Evaluierung Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse wurde bei ihrer Einführung schon heftig debattiert. Für ihre Einführung stimmten die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD; die Oppositionsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE enthielten sich. Nach dem damaligen Gesetzesentwurf sollte mit der Mietpreisbremse dem Problem begegnet werden, dass erhebliche Teile der angestammten Wohnbevölkerung aus ihren Wohnquartieren verdrängt werden. Konkret wurde formuliert:

„Mit der Dämpfung der Miethöhe bei Wiedervermietung werden in erster Linie sozialpolitische Zwecke verfolgt: Sie soll dazu beitragen, der direkten oder indirekten Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken.“ 

Zur Erinnerung: Mit der sog. Mietpreisbremse darf in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Neuvertragsmiete höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Abs. 1 BGB). Also im Prinzip. Denn es gibt diverse Ausnahmeregelungen. Ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE zur Mietpreisbremse sah vor, auf die Voraussetzung eines angespannten Wohnungsmarktes sowie auf die zeitliche Beschränkung der Festlegung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu verzichten und lediglich einen Mietabschluss in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Nun liegt eine vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz beauftragte Evaluierung der Wirksamkeit der Mietpreisbremse vor. Darin kommen die Autoren*innen zu dem Ergebnis (S. 15), dass sich die

Mietanstiege durch die Mietpreisbremse merklich verlangsamt haben, aber dennoch ein erhebliches Maß an Verstößen zu verzeichnen ist. Um im Bild des Straßenverkehrs zu bleiben: Die Mietpreisbremse wirkt ähnlich einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Letztere wird von vielen Fahrerinnen und Fahrern deutlich überschritten, jedoch verlangsamt sich der Verkehrsfluss insgesamt trotzdem.“
Auf Grund der Evaluierung der Mietpreisbremse kommen die Autoren*innen zunächst zu dem Ergebnis, dass ein erhebliches Vollzugsproblem gegeben ist, und anschließend zu folgenden Schlussfolgerungen (S. 42 ff):
  • Behebung des Informationsdefizits und der Informationsasymmetrie im Hinblick auf Auskünfte über Begründungen für ein Abweichen von der Mietpreisbremse (Ausnahmen streichen oder  notwendige Informationen unabhängig vom Zustandekommen eines Mietvertrags für alle Interessenten offenlegen)
  • keine Streichung der Ausnahmen  im Falle von Neubauten und Modernisierung sowie bei höheren Vormieten
  • Rückerstattung der zu viel gezahlten Mieten bis zum Beginn des Vertragsverhältnisses in Verbindung mit einer Rügefrist für Mieter*innen auf die ersten drei Jahre eines Mietverhältnisses
  • Absenken des Aufschlags auf 5%
  • Verlängerung für einen klar definierten Zeitraum, beispielsweise um weitere fünf Jahre
Gut, dass Justizministerin Barley angekündigt hat, die Geltungsdauer der Mietpreisbremse zu verlängern und so unmittelbar eine Schlussfolgerung umsetzen will.
Die Evaluierung der Mietpreisbremse ist aber noch aus einem anderen Grund interessant. Die Mietpreisbremse gilt in 315 der 11.000 Städte und Gemeinden, in diesen 315 Städten und Gemeinden leben 28% der Bevölkerung. Um es klar zu sagen: Mietenpolitik und Politik für bezahlbaren Wohnraum ist wichtig. Eine solche Politik darf aber die anderen 72% der Bevölkerung nicht aus dem Blick verlieren. Es gibt ein Mietenproblem – in den Städten. Im ländlichen Raum jedoch gibt es Leerstand, Vergreisung und somit häufig Perspektivlosigkeit. Auch deshalb muss Politik darüber nachdenken, wie sie Stadtflucht organisieren kann (siehe auch hier und hier der Punkt 3).

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