Die Mietpreisbremse wurde bei ihrer Einführung schon heftig debattiert. Für ihre Einführung stimmten die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD; die Oppositionsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE enthielten sich. Nach dem damaligen Gesetzesentwurf sollte mit der Mietpreisbremse dem Problem begegnet werden, dass erhebliche Teile der angestammten Wohnbevölkerung aus ihren Wohnquartieren verdrängt werden. Konkret wurde formuliert:
Zur Erinnerung: Mit der sog. Mietpreisbremse darf in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Neuvertragsmiete höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Abs. 1 BGB). Also im Prinzip. Denn es gibt diverse Ausnahmeregelungen. Ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE zur Mietpreisbremse sah vor, auf die Voraussetzung eines angespannten Wohnungsmarktes sowie auf die zeitliche Beschränkung der Festlegung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu verzichten und lediglich einen Mietabschluss in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Nun liegt eine vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz beauftragte Evaluierung der Wirksamkeit der Mietpreisbremse vor. Darin kommen die Autoren*innen zu dem Ergebnis (S. 15), dass sich die
- Behebung des Informationsdefizits und der Informationsasymmetrie im Hinblick auf Auskünfte über Begründungen für ein Abweichen von der Mietpreisbremse (Ausnahmen streichen oder notwendige Informationen unabhängig vom Zustandekommen eines Mietvertrags für alle Interessenten offenlegen)
-
keine Streichung der Ausnahmen im Falle von Neubauten und Modernisierung sowie bei höheren Vormieten
-
Rückerstattung der zu viel gezahlten Mieten bis zum Beginn des Vertragsverhältnisses in Verbindung mit einer Rügefrist für Mieter*innen auf die ersten drei Jahre eines Mietverhältnisses
- Absenken des Aufschlags auf 5%
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Verlängerung für einen klar definierten Zeitraum, beispielsweise um weitere fünf Jahre
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