Ein Kölner Urteil

Am 7. Mai 2012 hat das Landgericht Köln ein Urteil gefällt, das mittlerweile zu heftigen politischen Debatten geführt hat.

Um was geht es eigentlich beim sog. Beschneidungsurteil?  Der angeklagte Arzt hatte bei einem vierjährigen Kind unter örtlicher Betäubung mittels eines Skalpells eine Beschneidung auf Wunsch der Eltern vorgenommen, ohne dass eine medizinische Indikation vorgelegen hat. Der Angeklagte wurde freigesprochen, allerdings wurde im Urteil festgehalten, dass der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt worden sei.  Der Freispruch erfolgte aus Rechtsgründen, hier mit dem Argument, der Angeklagte handelte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und damit ohne Schuld.

Im Urteil des Landgerichts wird weiter ausgeführt, dass vom Sorgerecht nur Erziehungsmaßnahmen gedeckt sind, die dem Wohl des Kindes dienen.  Aus juristischer Sicht ist das Urteil folgerichtig und wenig angreifbar, denn tatsächlich greift es lediglich die bestehende Rechtsprechung auf.  Es ist seit langem bekannt und überhaupt nicht umstritten, dass jeder ärztliche Eingriff tatbestandlich eine Körpververletzung ist. Ja, tatsächlich auch die Blinddarmentfernung, das Mandeln herausnehmen, das Ohren anlegen und das Ohrlochstechen. Der Arzt/Die Ärtzin wird aber wegen dieser Körperverletzung nicht bestraft, weil eine Rechtfertigung vorliegt. Diese Rechtfertigung liegt in der Einwilligung bzw. mutmaßlichen Einwilligung. Von einer mutmaßlichen Einwilligung wird gesprochen, wenn die betreffende Person sich nicht äußern kann, zum Beispiel weil sie im Koma liegt. Deswegen wird auch in Zukunft und schon gar nicht auf Grund des Urteils des Landgerichts Köln kein Arzt bestraft, der eine Beschneidung vornimmt wenn eine Einwilligung vorliegt, soweit der Einwilligende Einwilligungsfähig ist.  Mit anderen Worten, das Urteil verbietet die Beschneidung nicht. Einzige Voraussetzung ist, dass derjenige an dem die Beschneidung vorgenommen werden soll einwilligt, d.h. auch einwilligungsfähig ist.

Logischerweise kann ein Kind von vier Jahren nicht einwilligen. Damit komment wir zum Knackpunkt der Entscheidung des Kölner Urteils, nämlich zu der Frage, ob die Einwilligung der Eltern die Einwilligung des Kindes ersetzt. Wäre dies der Fall, dann läge auch hier eine Rechtfertigung für die Körperverletzung vor und damit wäre Straffreiheit für den Arzt gegeben.  Im Falle einer medizinischen Indikation, auch das ist unbestritten,  ist die Einwilligung der Eltern ein Rechtfertigungsgrund. Das deckt sich mit der Aussage im Urteil -ebenfalls nicht überraschend- dass das Sorgerecht der Eltern nur Maßnahmen umfasst, die dem Kindeswohl dienen. Soweit eine medizinische Indikation vorliegt, dient die Handlung wohl dem Kindeswohl. Soweit so gut.

Doch bei der Debatte um das Beschneidungsurteil stellen sich nun zwei Fragen.

Erstens: Dient eine Beschneidung dem Kindeswohl? Wer jetzt mit der Antwort „ja“ kommt muss dies genauso begründen wie diejenigen die mit „Nein“ antworten.  Das Landgericht Köln beantwortet die Frage mit „Nein“ und bezieht sich auf die herrschende Meinung im Schrifttum. Mittlerweile kann an verschiedenen Stellen das pro und contra der medizinischen Sachverständigen (und solcher die sich dafür halten) nachgelesen werden. Um es deutlich zu sagen, wenn medizinisch Einigkeit besteht, dass eine Beschneidung notwendig sein sollte, dann läge eine Rechtfertigung vor. Solange diese Frage aber medizinisch umstritten ist, kann aus meiner Sicht nur im Einzelfall -wenn eine medizinische Indikation vorliegt- eine Rechtfertigung vorliegen.

Zweitens stellt sich die Frage -und das scheint in der öffentlichen Debatte der Schwerpunkt zu sein- ob aus religiösen Gründen eine Beschneidung gerechtfertigt sein kann.  In der Logik der Juristerei jedoch muss deutlich gesagt werden, ob eine Religion eine Beschneidung im Kindesalter verlangt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Es  sei denn man sagt die Zugehörigkeit zu einer Religion dient dem Kindeswohl.  Denn nur in diesem Fall kann die Einwilligung der Eltern die Einwilligung des Kindes ersetzen.

Mithin geht es also um die Frage, ob die  Zugehörigkeit der Eltern (!!!) zu einer Religion ein Rechtfertigungsgrund für eine tatbestandliche Körperverletzung sein kann. Das ist die zu entscheidende Frage, nicht die Frage welche Religion betroffen ist und um welche Art von Körperverletzung es geht.  Genau in dieser Abstraktheit ist die Frage zu stellen, denn aus meiner Sicht lässt sich eine Antwort nur in dieser Abstraktheit finden. Soweit jemand in der Lage ist selbstbestimmt über seine Religionszugehörigkeit zu entscheiden, kann er oder sie im Hinblick auf die eigene körperliche Unversehrtheit frei entscheiden, was er/sie tun will.  Das folgt aus dem Grundsatz der Religionsfreiheit.  Für Kinder unter 14 Jahre kann aber aus meiner Sicht dies nicht gelten. Wenn auf Grund der Religion der Eltern (es geht hier immer darum, dass die Eltern einer Religion angehören und vor diesem Hintergrund ihrer Religion für das Kind entscheiden)  diese die Einwilligung in eine Körperverletzung des Kindes ersetzen könnten, würde dies den Anwendungsbereich der Religionsfreiheit überdehnen und Tür und Tor für andere tatbestandliche Körperverletzungen öffnen.

DIE LINKE hat einen Gesetzentwurf zur grundgesetzlichen Verankerung von Kinderrechten in den Bundestag eingebracht. Die Einbringung erfolgte ohne Gegenstimme in der Fraktion, also im Konsens. In dem Gesetzesentwurf heißt es u.a.: „Es fehlt an gleichwertiger Stelle auch als Gegengewicht zu den Elternrechten eine explizite Feststellung des Rechts eines jeden Kindes und Jugendlichen auf Entwicklung seiner Persönlichkeit und auf Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. […] Durch die Einführung eines neuen Absatzes 2 in Artikel 6 Grundgesetz nach Absatz 1 als wertentscheidender Grundsatznorm und vor den Absätzen 3 und 4, die das Verhältnis von Elternverantwortung und staatlichem Wächteramt regeln, wird die Subjektstellung von Kindern und Jugendlichen als Träger eigener Rechte im Verhältnis zu den Eltern und zum Staat auch in systematischer Hinsicht klargestellt. […] Kinder und Jugendliche sind zwar formal Träger von Grundrechten, dennoch werden ihre Rechte häufig einseitig vom Elternrecht her betrachtet.“

Auch in der Logik dieses Antrages kann es für mich nur heißen, das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit kann nicht durch die Tatsache, dass die Eltern einer bestimmten Religion angehören, eingeschränkt werden.

15 Replies to “Ein Kölner Urteil”

  1. @ Halina W.

    Da haben Sie (endlich) einmal einen Beitrag verfasst, dem ich nur zustimmen kann.

    Eltern, die ihre Relegionsfreiheit verletzt sehen, gehen offensichtlich davon aus, dass zu deren Verwirklichung ein Verfügungsrecht über die Körper ihrer Kinder gehört. Die Kinder sind aber nicht Leibeigene ihrer Eltern. Sie gehören sich selbst. Also müssen sie selbst darüber entscheiden dürfen, ob sie beschnitten werden wollen oder nicht. Das setzt eine gewisse Reife des Kindes voraus, die der Gesetzgeber laut KErzG ab dem Vollenden des 14. Lebensjahres als gegeben sieht.

  2. Du schreibt: „Mithin geht es also um die Frage, ob die Zugehörigkeit der Eltern (!!!) zu einer Religion ein Rechtfertigungsgrund für eine tatbestandliche Körperverletzung sein kann.“ In den grossen Weltreligionen gibt es zwar auch das eigenständige Willensbekenntnis zur jeweiligen Religion aber eben auch die Zughörigkeit von Geburt an. Laut Halacha, den jüdischen Religionsvorschriften, gilt eine Person dann als jüdisch, wenn sie eine jüdische Mutter hat, unabhängig davon, ob, oder wie sehr sie die jüdischen Glaubensvorschriften befolgt oder nicht.
    Es ist meiner Meinung nach auch eher eine Diskussion über das Verhältnis zur Religion und da dürfte mensch wohl immer von „einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und ohne Schuld“ ausgehen

  3. So weit zur juristischen Seite. Kommen wir zur politischen Dimension, namentlich der Mobilisierung des Antisemitismus im Zuge dieser Debatte. Es sollte einer antifaschistischen Partei nicht ganz egal sein, was da gerade passiert. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, käme das einem Verbot des Judentums in Deutschland gleich.

    Ehrlicherweise sollte man das dazu sagen, oder?

  4. @arne: ich habe bewusst die juristische sicht gewählt und bewusst auf die abstraktheit der fragestellung hingewiesen. in dem moment wo ich anfange nach verschiedenen religionen zu unterteilen, werde ich unsauber. es ist egal welche religion es betrifft und es ist egal um welche tatbestandliche körperverletzung es geht, die grundfrage ist und bleibt: kann die religionszugehörigkeit der eltern eine tatbestandliche körperverletzung an den eigenen kindern rechtfertigen. und da sage ich klar nein! wenn ich mich auf diesen weg begeben würde dann fange ich an die unteilbaren menschenrechte -und zu denen gehört die körperliche unversehrtheit- zu teilen. dann entscheide ich aus welchen gründen auch immer, die eine tatbestandliche körperverletzung ist erlaubt, die andere nicht. die eine religion dient als rechtfertigung die andere nicht. genau das will ich nicht, deshalb muss aus meiner sicht die frage abstrakt und juristisch beantwortet werden.
    die mobilisierung des antisemitismus sehe ich auch, gegen einen solchen habe ich mich stets strikt gewendet und werde das auch weiterhin tun. auch deshalb habe ich die frage in ihrer abstraktheit gestellt und beantwortet und nicht in bezug auf eine religion.

  5. „@ arne

    Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Dieser Satz steht nicht umsonst ganz weit vorn im Grundgesetz. Er gilt selbstverständlich auch für Kinder – egal welcher Religion ihre Eltern (nicht) angehören. Und man kann auch gern daraus eine Verpflichtung für den Staat ableiten, dafür zu sorgen, dass dieses Recht der Kinder auch dort durchgesetzt wird, wo es diese nicht selbst schaffen können. Kinder dürfen eben in keiner Hinsicht zur Verfügungsmasse ihrer Eltern, auch nicht zum Objekt derer Religionsausübung degradiert werden.

    Es wäre schön, wenn die verschiedenen Religionsgemeinschaften akzeptieren würden, dass das Grundgesetz Ausgangspunkt staatlichen Handelns sein soll und nicht Gebote aus dem Mittelalter oder aus noch früheren Zeiten. Es mag diese und ihren Zusammenhalt im Übrigen sogar stärken, wenn die Zugehörigkeit zu ihnen auf einem Bekenntnis eines mündigen Menschen basiert, das dieser in freier Selbstbestimmung ablegt.

    Der Schutz der Kinder und ihre Unversehrtheit – insbesondere dann, wenn sie sich nicht wehren können – notfalls auch vor religiös bedingten Eingriffen auf Veranlassung ihrer Eltern – steht sicherlich genauso wenig im Widerspruch zu einem antifaschistischen Grundverständnis wie auch das Bekenntnis zur freien Selbstbestimmung eines jeden.

  6. Hallo Arne List,
    nach Deiner Lesart ist dann auch jeder Evolutionsbiologe ein Antisemit, da er die – auch jüdische – Auffassung, Gott habe den Menschen quasi auf einmal erschaffen, negiert.
    Im Islam ist man ja bereits zeitlich flexibel und setzt der Beschneidung keinen strikten Zeitpunkt.
    Eine mögliche Kompromisslinie könnte sein: Die Eltern legen vor dem Imam bzw. Rabbi eine Art Beschneidungsgelöbnis ab, welches aber erst nach dem 14. Lebensjahr des Sohnes UND bei dessen Einwilligung umgesetzt werden muss.

  7. Wo steht in den Menschenrechten die körperliche Unversehrtheit? Da steht zwar viel völlig realitätsfremdes Gelaber (u.A. die Religionsfreiheit, die in Deutschland erst ab 12 bzw. 14 Jahren zugestanden wird (deshalb geht es auch um die Religion des Kinds und nicht um die der Eltern)) und auch Schwachsinn (insbesondere das Recht auf geistiges Eigentum) drin, aber das nicht. Wobei das zu den Punkten gehört, die eigentlich drinstehn *sollten* (und im Grundgesetz steht es auch); insofern stimm ich im Ergebnis zu.

  8. Nach Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 hat jeder „das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit seiner Person“.

    http://www.un.org/depts/german/grunddok/ar217a3.html

    Das „Recht auf körperliche Unversehrtheit“ stellt wenn man so will eine Ausprägung dieses Menschenrechts dar. Das dürfte wohl inzwischen, seit Annahme der vorgenannten Erklärung durch die UN-Generalversammlung sind über 60 Jahre vergangen, keiner ernsthaft in Frage stellen wollen.

    In Deutschland hat dieses Recht jedenfalls mit seiner Aufnahme in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz Verfassungsrang. Allerdings kann in dieses Recht auf Grund von Gesetzen eingegriffen werden (so gibt es gesetzliche Grundlagen dafür, dass einem Autofahrer Blut entnommen werden darf, wenn der Verdacht besteht, er habe Benzin mit Alkohol gemischt und trotzdem Auto gefahren).

    Bei den nun geforderten gesetzlichen Neuregelungen, die eine Beschneidung selbst von Kleinstkindern legalisieren sollen, ist aus meiner Sicht neben dem, was schon ausgeführt wurde, zweierlei zu beachten:

    1. Die Beschneidung eines Klein- oder sogar Kleinstkindes stellt nicht nur einen Eingriff in dessen körperliche Unversehrtheit dar, auch wenn man insoweit jedenfalls bei Jungen wohl nicht von einem schwerwiegenden oder die Gesundheit gefährdenden Eingriff reden kann (Auch geht der Hinweis auf Artikel 5 der Menschenrechtserklärung fehl, soweit man daraus auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit schließen will.) Es verletzt allerdings die Würde eines Menschen, wenn man unabhängig von dessen Willen an diesem ohne medizinische Notwendigkeit Operationen durchführt, nur um den religiösen Vorstellungen anderer zu entsprechen.

    2. Bei einer geplanten Neuregelung wird zwischen dem Wohl des Kindes und dem Recht auf freie Religionsausübung der Eltern abzuwägen sein. Neben verfassungsrechtlichen Abwägungen ergibt sich für Deutschland da auch eine Bindung aufgrund der UN-Kinderrechtskonvention, auf die in dem Fraktionsentwurf hingewiesen wird.

    Nach deren Artikel 3 Absatz 1 ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt der v or r a n g i g zu berücksichtigen ist. Zudem hat der Staat nach Artikel 6 Absatz 2 in g r ö ß t m ö g l i c h e n Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes zu gewährleisten (Hervorhebungen von mir).

    http://www.unicef.de/fileadmin/content_media/Aktionen/Kinderrechte18/UN-Kinderrechtskonvention.pdf

    Das Wohl eines Kindes wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass dieses vor medizinisch überflüssigen Verletzungen bewahrt wird. Es wird eher dadurch verletzt, dass andere meinen, ein unbeschnittenes Kind in späteren Jahren anders, schlechter behandeln zu wollen, als ein beschnittenes Kind.

  9. Hallo Halina!
    Kann deinen Ansichten nur voll zustimmen.
    Und das hat nichts mit Antisemitismus zu tun.
    Es geht einizg und allein um das Kindwohl, egal welche Religion es betrifft.

  10. Ich frage mich die ganze Zeit, wo denn mal über Geschlechternormierung (ist hier Routine, brutal und lebenslang) gesprochen wird, statt sich an der lächerlichen Vorhautgeschichte hochzuziehen und sich zu freuen, dass man sein religiösophobes Unbehagen (unterstelle ich jetzt mal ausnahmsweise nicht Halina, wohl aber dem Gericht und großen Teilen der sich engagierenden Öffentlichkeit) endlich mal wieder rational untermauern zu können. Ich sage nur Frauen unterm Kopftuch oder auch Schächten … Und die Reaktionen aus der Öffentlichkeit sind wirklich übel. Wie sie alle „Rabbi“ oder „Mullahstaat“ brüllen… Auch wenn es Halina ums Kindeswohl geht, finde ich, wir sollten nicht ignorieren dass wir uns in einer christlichen Mehrheitsgesellschaft befinden, die per Gesetz einer Minderheit ihre Normen aufdrückt.

  11. Viele gute Argumente….
    Aber wie man sieht, die religiösen Lobbys sind sehr mächtig. Ich finde es entlarvend,
    wie schnell die politische Elite sich über ein unabhängiges Gericht hinwegsetzt und
    auf eine sachliche Diskussion verzichtet und den Interessenverbänden nachgibt.
    Selbstverständlich ist eine frühkindliche religiös motivierte Beschneidung (die ja in der Regel ohne Betäubung durchgeführt wird) eine Körperverletzung, die dazu dient, das Kind ganz früh an die Religion zu binden.
    Und selbstverständlich kann man jahrhundertalte religiöse Traditionen nicht mal eben so verbieten. Da wäre eine ausgiebige Debatte, in die eben auch unsere modernen Werte einfließen, sehr sinnvoll gewesen.
    Diese Debatte wollten die religiösen Lobbys nicht, und die deutsche politische Elite
    hat dem sofort nachgegeben.
    Schade. Mal wieder eine verpasste Gelegenheit.

  12. Die Erläuterungen sind einleuchtend und überzeugend.
    Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Grenzen zwischen Religionsfreiheit und Menschenrechten sind klargeworden.
    Mit Antisemitismus hat das Beschneidungsurteil nichts zu tun.

  13. Dass auch in dieser Debatte das Antisemi-Keulchen bemüht wird, zeigt, dass man es nicht mehr ernst nehmen muss. Im hohen Norden würde man sagen: Gar nich um kümmern!

  14. mal offtopic

    wenn die da ein beschneidungsgesetz basteln…. und dit hinten herum legalisieren…. dann will icke aber in zukunf oooch wieder coupierte hunde sehen! kann ja nüch sein dat bei tieren verbote ausgesprochen werden und boxer, dobermänner und co. aussehen müssen wie ratten, aber an kindern kann man munter rumschippeln. sooooooo ja nu nüch

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