Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verhältnis von Personenstandsgesetz (PStG) und Transsexuellengesetz (TSG) in einer Grundsatzentscheidung beleuchtet. Dabei bestätigt er die zumindest in meinen Augen bedauerlicherweise biologistisch determinierte Entscheidung zur Anwendung des PStG. Im Leitsatz 1 heißt es:
„Der Anwendungsbereich der §§ 45 b, 22 Abs. 3 PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst.„
Personen mit „lediglich empfundener Intersexualität“ werden im Hinblick auf eine Änderung der Geschlechtsangabe im Geburtenregister auf das TSG verwiesen. Der vom BGH dafür als Rechtsgrundlage angenommene § 8 Abs. 1 TSG lautet:
Die Definition von „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ basiert allerdings wiederum auf der (mittlerweile wissenschaftlich widerlegten) Vorstellung, daß grundsätzlich das Vorhandensein bestimmter Fortpflanzungsorgane für die Definition des Geschlechts maßgeblich seien. Ein Gericht sollte doch wohl aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse vor veraltete Geschlechtsdefinitionen stellen und dem Gesetzgeber dann sehr deutlich aufs Brot schmieren können, daß er hier – letztendlich grundgesetzwidrige – Gesetze gegen die Betroffenen erlassen hat.
Ja, ich bin betroffen.
Ja, ich bin wütend.
Wieder wird mir die Möglichkeit gestohlen, auch offiziell das sein zu dürfen, was ich bin.
Der BGH kann sich nicht einfach über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen. Richtig ist, dass der Gesetzgeber schleunigst das Gesetz ändern sollte.
Nicht hinwegsetzen, aber deutlich machen, daß das so einklich nicht geht. Das eine schließt das andere ja nicht aus. Oder darf das nur das BVerfG?
Verwerfen darf nur das Bundesverfassungsgericht. Theoretisch hätte der BGH dem BVerfG vorlegen können.