Die Sache mit dem europäischen Haftbefehl

Alles fängt mit Art. 82 AEUV an. Danach beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union  auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und umfasst die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Artikel 83 genannten Bereichen. Dieser wiederum legt in Abs. 1 fest, dass das  Europäische Parlament und der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen können, die „aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben„. Genannt werden dann  Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. Nach Art. 82 Abs. 1 S. 2 Buchstabe a) erlassen das Europäische Parlament und der Rat Regeln und Verfahren, „mit denen die Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in der gesamten Union sichergestellt werden“ und entsprechend Nummer d) erlassen das Europäische Parlament und der Rat  Maßnahmen um „die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen zu erleichtern„.

Bereits zuvor gab es das Europäische Auslieferungsabkommen (EuAlÜbk) von 1957. Danach konnten die Unterzeichnerstaaten die Auslieferung u.a. von dem Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig machen. Enthalten war auch die Möglichkeit, die Auslieferung zu verweigern, wenn der Staat, der ausliefern soll, den Tatvorwurf als überwiegend politisch motivierte oder geprägte Handlung bewertet.

Im Juni 2002 schließlich wurde der Rahmenbeschluss des Rates zum Europäischen Haftbefehl erlassen. Nach Art. 31 ersetzt dieser Rahmenbeschluss das Europäische Auslieferungsabkommen.

Der Europäische Haftbefehl ist (Art. 1 Abs.1 ) eine  „justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt„.  Es soll explizit darum gehen, „die Einbeziehung politischer Gesichtspunkte“ zu beseitigen (vgl. Hecker, Europäisches Strafrecht, 12.3.2, Rdn. 25). Es soll ein rein justizielles Verfahren geschaffen werden, die früher vorhandene Entscheidungsmöglichkeit einer Regierungsbehörde über die Bewilligung einer rechtlich zulässigen Auslieferung soll abgeschafft werden (a.a.O., Rdn. 26 und Sieber/Setzger/v. Heintschel-Heinegg, Europäisches Strafrecht, § 37, Rdn. 3).

Ein Europäischer Haftbefehl kann nicht wegen jeder Kleinigkeit ausgestellt werden. Nach Art. 2 Abs. 1 ist Voraussetzung, dass  die Handlung, wegen der der Europäische Haftbefehl ausgestellt wird, in diesem Staat „mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht“ ist. Der Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses wiederum legt fest, dass wenn in dem Staat, der den Haftbefehl ausstellt, eine der aufgeführten 32 Handlungen mit einer Freiheitsstrafe oder im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, keine Überprüfung beiderseitiger Strafbarkeit gegeben ist. Für andere Straftaten gilt Art. 2 Abs. 4:

„Bei anderen Straftaten als denen des Absatzes 2 kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die Handlungen, derentwegen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.“ 

Zuständig dafür ist keine Regierung, sondern die vollstreckende Justizbehörde. Diese kann nach Art. 4 Nr. 1 die Vollstreckung verweigern,

„wenn in einem der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt; (…)“ 

In deutsches Recht wurde der Rahmenbeschluss durch das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG) umgesetzt. Im zweiten Anlauf 2006. Es gibt ein zweistufiges Verfahren, bestehend aus Zulässigkeit und Bewilligung. Der § 79 IRG legt danach fest, dass eine zulässiges Ersuchen um Auslieferung nur abgelehnt werden kann, soweit dies im Weiteren vorgesehen ist, und dass diese Entscheidung zu begründen ist. Diese sog. Bewilligungshindernisse finden sich in § 83b IRG. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass in einem Zusammenspiel von § 79 IRG und § 3 IRG die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen ist, soweit es sich nicht um eine strafbare Handlung nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses handelt (vgl. Hecker, Europäisches Strafrecht, 12.3.3.2.1, Rdn. 46). Der § 81 Nr. 4 IRG wiederum, weist explizit darauf hin, dass § 3 IRG Anwendung finden muss, soweit keine Handlung nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses einschlägig ist.

Wie ist nun das Verfahren? Die Zulässigkeitsentscheidung trifft ein Oberlandesgericht, nach § 14 IRG das der örtlichen Ergreifung. Bevor dieses entscheidet, entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, also eine Staatsanwaltschaft, „ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen.“ (§ 79 Abs. 2 IRG) Interessanterweise legt der § 82 IRG nun aber fest, dass der Art. 11 des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl keine Anwendung findet. Dessen Abs. 2 lautet:

„Eine gesuchte Person, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wird, hat nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats Anspruch darauf, einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher hinzuzuziehen.“

Ich bin jetzt ein wenig ratlos, ob das heißt, es gibt keinen Rechtsbeistand und keinen Dolmetscher oder ob es irgendwo eine Regelung gibt, die diesen Mindeststandard im Verfahren festschreibt. Soweit ich das recherchieren konnte, soll nach § 40 IRG nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist.

Das ganze auf den Fall Puidgemont heruntergebrochen: Zuständig für die Entscheidung sind Staatsanwaltschaft und Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein. Wenn mir nichts entgangen ist, sind die Puidgemont vorgeworfenen Handlungen (Rebellion) in Deutschland nicht strafbar. Mit dem Europäischen Haftbefehl ist bewusst davon abgegangen worden, dass politisch über eine Auslieferung entschieden wird. Wer das ändern will, der müsste sich für eine Änderung des Europäischen Haftbefehls einsetzen. Wer das will, sollte aber genau überlegen, welcher Willkür und Instrumentalisierung des Rechts damit Tür und Tor geöffnet wird. Dann kann nach politischer Opportunität entschieden werden. Die Umsetzung des Europäischen Haftbefehls in deutsches Recht wiederum könnte durchaus noch mal eine Debatte Wert sein.

7 Replies to “Die Sache mit dem europäischen Haftbefehl”

  1. Mein Gott Halina, das versteht doch kein normaler Mensch – geht das auch verständlich?

  2. das ist gar nicht so schwer. es geht um den europäischen haftbefehl und seine voraussetzungen sowie das verfahren dazu. keine scheu.

  3. Pingback: Reise durch das Europäischen Haftbefehlsrecht – Blog von Halina Wawzyniak

  4. Wird Puigdemont nicht auch Veruntreuung vorgeworfen (meiner Meinung nach, weil die Spanier genau wissen, dass politisch gesehen die Auslieferung nicht zulässig wäre)? Warum gehen Sie darauf nicht ein?

  5. das bin ich doch. „Mal angenommen, die Entscheidung von Staatsanwaltschaft und Gericht lautet auf Auslieferung und im Fall Puidgemont würde sie das allein auf das Delikt mit dem gerinsten Strafmaß stützen, dann wären aus meiner Sicht die Behörden in Spanien daran gebunden. So steht es auch in Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses, der allerdings in Abs. 3 wiederum Ausnahmen dazu vorsieht. Diese dürften im Fall Puidgemont aber nicht vorliegen.“
    generell ist aber puidgemont lediglich der anlass für den blogbeitrag. im kern geht es in ihm um grundsätzliche dinge zum europäischen haftbefehl.

  6. EU Bürger können bereits ab einer Verurteilung von 4 Monaten ausgeliefert werden, völlig überzogen das Ganze meiner Meinung nach, ich finde bereits ab 1 Jahr übertrieben.

    Wenn jemand ein Rezept verfälscht oder fälscht (da muss nichtmal die Unterschrift vom Arzt gefälscht sein sondern nur 2 Medikamente dazuschreibt und dies aufgrund einer medizinischen Notlage dann einlöst weil gerade Sonntag ist und kein Arzt erreichbar ist, könnte man in Österreich theoretisch bereits für 1 Jahr hinter Gitter landen (Weil Rezept eine Urkunde ist und deswegen Urkundenfälschung vorliegen könnte), und dann wird man wegen so einem Scheiss ausgeliefert? Sorry aber das ist nicht mehr normal, und Vergewaltiger laufen frei herum!

  7. ich glaube nicht, dass sich verallgemeinern lässt, das vergewaltiger frei herumlaufen.

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