Fehlentscheidung

Sollte in wenigen Minuten oder Stunden durch den Senat tatsächlich das Kita-Volksbegehren als unzulässig abgelehnt werden, wie es die Berliner Morgenpost vermutet, dürfte es sich um eine Fehlentscheidung handeln. 🙁

Wer die Verfassung bewusst ändert und aus „zum Landeshaushalt“ ein „zum Landeshaushaltsgesetz“ macht, der kann im konkreten Fall nicht mit Argumente von vor der Verfassungsänderung kommen. Wozu haben wir auch als LINKE uns für diese Verfassungsänderung stark gemacht, wenn danach das gleiche gelten soll wie vor der Verfassungsänderung? Und heißt es in der Drucksache 15/5038 des AH von Berlin nicht auch selbst: „Die Grenze, ab wann Volksbegehren den Landeshaushalt verletzt, ist  verfassungsrechtlich nicht bestimmbar. Deshalb war es erforderlich, die Klausel auf den Begriff des „Haushaltsgesetzes“ zu konkretisieren, was seine Bestandteile und damit auch den Haushaltsplan umfasst.“? Aber gerade das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan sind nicht betroffen. Hätte das Volksbegehren und der eventuelle Volksentscheid Erfolg bliebe es dem Haushaltsgesetzgeber allein überlassen, dies in Haushaltsgesetz und Haushaltsplan zu gießen.

Es gab mal im Jahr 2004 ein gutes Papier, an dessen Inhalt ich auch heute noch glaube, nicht nur weil Klaus und ich danach auch juristisch bestätigt wurden :-). Der Verfassungsgerichtshof Berlin urteilte im Jahr 2005 u.a.:

Indem der Verfassungsgeber jedoch – anders als z. B. in Art. 73 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung – nicht das Wort “Haushaltsgesetze”, sondern die Worte “zum Landeshaushalt” verwendet, bringt er zum Ausdruck, dass der Haushaltsvorbehalt eine über das formelle Haushaltsgesetz hinausgehende Reichweite hat.“

Das bedeutet ja wohl auch, dass wenn das Wort „Haushaltsgesetz“ auftaucht, etwas anderes gelten soll… . Bestätigt fühle ich mich in dieser Ansicht durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen aus dem Jahr 2002. Dort heißt es nämlich sehr schön:

„Es ist das verfassungsrechtlich verbürgte Recht ebenso wie der Sinn der Volksgesetzgebung, andere Prioritäten in der Sache zu setzen als der parlamentarische Gesetzgeber, die dann selbstverständlich auch haushaltsmäßige Konsequenzen haben. Dagegen kann das parlamentarische Budgetrecht als solches nicht in Anschlag gebracht werden. Es liegt in derLogik der auf Sachfragen bezogenen Volksgesetzgebung, dass sie materielle Vorgaben für den Haushaltsgesetzgeber schafft; anders ist Volksgesetzgebung angesichts der finanziellen Folgewirkungen nahezu aller Gesetze ernsthaft nicht denkbar… Ohne Schwierigkeiten hätte sich der Verfassungsgeber auf eine Begrifflichkeit stützen können, die – wie etwa die Saarländische, Nordrhein-Westfälische oder Hessische Verfassung – einen weiten Anwendungsbereich in Anknüpfung an Art. 6 Abs. 3 der Preußischen Verfassung durch die Wahl des Begriffs finanzwirksamer Gesetzes zum Ausdruck bringen kann. Es kann nicht angenommen werden, dem Verfassungsgeber seien diese durch einen  Blick in andere Landesverfassungen leicht entschlüsselbaren  Zusammenhänge unbekannt geblieben.

Bedauerlich ist aber auch etwas anderes. Aufgabe linker Politik sollte es immer sein, Menschen zu ermutigen ihre Dinge selbst in die Hand zu nehmen. Das dies nicht immer angenehm ist, weil man sich dann mit Forderungen inhaltlich auseinandersetzen muss, liegt auf der Hand.  Dabei steht DIE LINKE in Berlin recht gut da, hat doch die Fraktionsvorsitzende Carola Bluhm gegenüber dem RBB erklärt, dass mit den Initiatoren des Volksbegehrens über eine stufenweise Umsetzung ihrer Ziele verhandelt werden soll. Richtig so, das ist die Art der Auseinandersetzung, die man von einer politischen Partei erwarten kann.

Dem Ansinnen, Menschen zu ermutigen ihre Dinge selbst in die Hand zu nehmen wird aber ein Bärendienst erwiesen, wenn im Rahmen der juristischen Auslegungsmöglichkeiten die strengste Auslegung angewendet wird und aktive Bürgerinnen auf den Rechtsweg verwiesen werden.

Schade, dass hier eine Chance vergeben wird. Aber an die Heckenschützen in der eigenen Partei sei auch gesagt, dass sich das nicht zur Instrumentalisierung eignet. Mit dem Inhalt des Volksbegehrens hat niemand ein Problem, es ist im Grunde unterstützenswert. Es geht mitnichten also um „unsoziale Politik“ oder was sonst noch gerne vorgetragen wird. Und bitte kommt nicht mit dem Argument, es geht doch hier um ein Volksbegehren, dessen Inhalte unterstützenswert sind. Die Frage ob ein Volksbegehren formal zulässig ist, darf nicht vom Inhalt abhängig gemacht werden. Andernfalls geht man taktisch mit dem Instrument der direkten Demokratie um und das ist etwas, wo ich wirklich anfange zu kotzen.

3 Replies to “Fehlentscheidung”

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  3. Und warum kann man dann nicht mal die Koalition in Frage stellen?

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