Vorbemerkung: Ich halte es für zentral wichtig, die physischen Kontakte von Mensch zu Mensch zu reduzieren. Im Übrigen seit März/April 2020.
Nach dem Scheitern des sog. Lockdown-Light befinden wir uns gerade in einem Überbietungswettbewerb der härtesten Einschränkungsvorschläge zur Bekämpfung des Corona-Virus. Erneut drohen dabei Grund- und Freiheitsrechte missachtet zu werden, obwohl sich die Voraussetzungen für ihre Einschränkung erst kürzlich umfassend verändert haben. Erneut wird mangelnde Daseinsvorsorge mit der Einschränkung von Grund- und Freiheitsrechten bezahlt, auch weil der Mut fehlt von Verordnungsermächtigungen Gebrauch zu machen, die da ansetzen, wo im Kapitalismus das Geld gemacht wird. Das Frühjahr 2020 wiederholt sich: dramatischer, schneller, umfassender.
Es ist eine juristische Binsensweisheit, dass die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte in praktische Konkordanz mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gebracht werden muss. Dies meint, das bei gleichrangigen Verfassungsnormen die miteinander konkurrieren, die eine Verfassungsnorm nicht hinter die andere zurücktreten soll, sondern ein möglichst schonender Ausgleich…