Immer wieder neue Dinge bei Corona. Auf Druck der FDP hat der Bundestag kürzlich eine Neuregelung des § 28a Abs. 7 und 8 IfSG beschlossen. Danach gilt kurz zusammengefasst eine Unterteilung in Basisschutzmaßnahmen und HotSpot-Schutzmaßnahmen. Beides unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Zu den Basisschutzmaßnahmen gehört die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) u.a. in Arztpraxen, Verkehrsmitteln und Einrichtungen für Obdachlose und Gemeinschaftsasylunterkünfte. Hinzu kommen Testpflichten u.a. für Schulen, Kitas und Knäste.

Für HotSpot-Maßnahmen nach § 28a Abs. 8 IfSG verlangt das Gesetz, dass  „in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft“ eine durch Corona bedingte „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ besteht, die „das Parlament des betroffenen Landes“ feststellen muss. Wenn dem so ist, dann können folgende Maßnahmen angeordnet werden:

Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) im öffentlichen Raum, insbesondere in…

Über die Parlanentsnazis von der AfD rede ich nicht. Die zündeln, wiegeln auf und geifern – egal worum es geht. Im Zweifel würden sie auch pöbeln, wenn es Streit um die Farbe der Zebrastreifen gäbe.

Es geht mir um das Versagen in der Corona-Krise. Nichts, aber auch nichts an Daseinsvorsorge wurde betrieben. Es wird kopflos und zu spät reagiert – und dabei in Kauf genommen, dass die Maßnahmen delegitmiert werden.

Masken gab es erst nicht, Mancher machte aber später ordentlich Kohle damit. Impfstoff gab es erst nicht ausreichend, später wurden Impfzentren dicht grmacht. Weltweite Impfgerechtigkeit steht bei den Top 100 der wichtigsten politischen Probleme auf Platz 98 oder 99. PcR-Tests, lange Zeit DER Nachweis einer Infektion und Grundlage weiterer Maßnahmen, sind nicht mehr ausreichend möglich, weil wegen Omikron. Hätte ja keine:r ahnen und Vorsorge treffen können. Ein lauter Ruf (einzelne Rufe gab es wohl) durch Politik und Medien, hier Vorsorge zu treffen – Fehlanzeige

Aus aktuellem Anlass habe ich mich heute mit den Quarantäne-Regelungen in Berlin für enge Kontaktpersonen (konkret Haushaltsangehörige) beschäftigt. Ich selbst bin geboostert und habe mich deshalb nur mit den entsprechenden Regelungen für geimpfte und genesene enge Kontaktpersonen beschäftigt.

Aber der Reihe nach. Wer sich als Berliner:in informieren will geht zunächst auf www.berlin.de/corona und dort auf Quarantäne. Dort finden sich die unterschiedlichen Regelungen für die Bezirke. Diese sind -Überraschung- sehr unterschiedlich. Meist ist in diesen Regelungen von einer Mitteilung des Gesundheitsamtes die Rede, dass jemand als Kontaktperson oder enge Kontaktperson eingestuft wird und das entsprechend die Quarantäne anordnet. Das mit der Mitteilung habe ich ignoriert, weil erstens die Mitteilung wohl erst kommt, wenn alles zu spät ist und zweitens ich auf Eigenverantwortung setze. Und wenn es eine infizierte Person im Haushalt gibt, dann bin ich selbstverständlich eine enge Kontaktperson, unabhängig davon ob und wann sich das Gesundheitsamt meldet.

Doch nun zu den einzelnen Regelungen:

In Charlottenburg-Wilmersdorf sind Kontaktpersonen von der…

Mitten in der 4. Corona-Welle hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zur Corona-Bundesnotbremse veröffentlicht.

Bei der Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht über die im Rahmen des Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 enthaltenen Kontakt- und Ausgangsbeschhränkungen und den damit verbundenen Ordnungswidrigkeitentatbestand zu entscheiden. Konkret handelt es sich um eine Regelung im § 28b IfSG alte Fassung. Darin hieß es:

„(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis…

Die  Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 IfSG) und die gerade beschlossenen Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind streng genommen zwei verschiedene Dinge.

Auf die Feststelllung oder aktuelle Fortschreibung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite hat allein der Bundestag Einfluss, die Novellierung des IfSG haben Bundestag und Bundesrat zu verantworten. Eine Novellierung des IfSG wäre auch möglich gewesen, wenn die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortgeschrieben worden wäre und der Beschluss zur Feststellung ebenjener Lage ist auch nach der Novellierung des IfSG noch möglich. Das alles ergibt sich aus § 5 Abs. 1 IfSG.

Die Feststellung der epidemtischen Lage von nationaler Tragweite war – und das ist aus rechtsstaatlichen Gründen auch sehr sinnvoll – befristet. Der Bundestag (und eben nur der Bundestag) kann die epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, „wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die…

Die Corona-Infektionsszahlen steigen (siehe RKI Covid-19 Dashboard). Die Belastung des Gesundheitswesens auch. Auf der Seite des RKI kann sich detaillliert angeschaut werden, wie die Hospitalisierungsrate zwischen geimpften und ungeimpften Personen verteilt ist. Dabei wird deutlich, überproportional viele ungeimpfte Personen müssen im Krankenhaus oder auf der Intensivstation behandelt werden. In Berlin –nachzulesen im Lagebericht– beträgt derzeit der Anteil der geimpften Personen an Hospitalisierten knapp 30%. Nach dem DIVI-Intensivregister vom heutigen Tag befinden sich 2.941 Menschen mit Covid auf Intensivstationen und müssen 1.496 invasiv beamtet werden, was über 50% der Covid-Patienten:innen auf Intensivstationen sind. Es ergibt sich auch, dass es derzeit 19.364 belegte ITS-Betten gibt und eine freie Kapazität von 2.551 freien ITS-Betten.

Seit Tagen gibt es wieder verstärkt die Debatte um eine Impfpflicht. Diese Frage ist vor allem eine Frage, die sich an juristischen Maßstäben messen lassen muss. Wer die juristischen Maßstäbe hier nicht angewandt sehen will, der erklärt am Ende tatsächlich Recht im Rahmen einer Pandemie…

Was früher in der Politik das „auf die Wähler:innen hören“ war, ist heute das „auf die Wissenschaft hören“.  Aber was meint das konkret?

Parteien sollen, so Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz, an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Das setzt zunächst erst mal voraus, dass Parteien zuhören müssen. Sie sollen sich anhören, was Wähler:innen zu sagen haben und auch was Wissenschaft und Wissenschaftler:innen zu sagen haben. Sie werden dann schnell feststellen, dass es weder DIE Wähler:innen noch DIE Wissenschaft gibt. Wähler:innen haben unterschiedliche Interessen und in der Wissenschaft gibt es unterschiedliche Wissenschaftszweige und -disziplinen. Diese sehen jeweils zunächst erst mal nur ihren Bereich und schauen zunächst nicht darauf, was die Folgen in anderen Bereichen sind. Das macht auch Sinn.

Politik muss meines Erachtens abwägen. Zwischen den verschiedenen Interessen der Wähler:innen und den verschiedenen Empfehlungen und Erkenntnissen aus der Wissenschaft. Voraussetzung für eine Abwägung ist aber, dass alle wichtigen Informationen bekannt und zur Kenntnis genommen werden. Soll heißen, wer…

Das BVerfG hat eine Entscheidung zu Eilanträgen in Bezug auf Ausgangssperren wegen der Corona-Pandemie getroffen. Also zu Ausgangssperren nach der Bundesnotbremse des § 28b IfSG, nicht zu den Ausgangssperren nach §28a der Länder. Also vielleicht.

Beide Aussage sind nicht trivial. Zum einen wird in Eilanträgen nicht so intensiv geprüft wie im Hauptsacheverfahren und zum anderen sind die Voraussetzungen für die Ausgangssperren der Länder in § 28a IfSG höher gesetzt als in der Bundesnotbremse des § 28b IfSG. Darauf hatte ich bereits hier hingewiesen.

Bei Eilanträgen geht es immer um die Frage, ob eine Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird. Eilanträge sind nur selten erfolgreich. Eine Aussetzung findet nämlich nur dann statt, wenn dies „zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist“. Kurz: Die Klagenden müssen nicht nur in der Sache Recht haben können, sie müssen auch so doll Recht haben, dass es de…

Die Zuständigkeiten und Regelungen im Hinblick auf Corona sind häufig verwirrend. Kürzlich ist von Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen worden. Dieses enthält an der einen oder anderen Stelle interessante Regelungen, die vom Bund vorgegeben und damit für die Länder nicht einfach zu ignorieren sind.

Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Mit der Änderung von § 5 Abs. 2 Nr. 4 f) des IfSG wird nunmehr das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt ohne Zustimmung des Bundesrates „Regelungen (…) für den Fall beschränkter Verfügbarkeit von Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen zur Priorisierung der Abgabe und Anwendung der Arzneimittel oder der Nutzung der Arzneimittel durch den Bund und die Länder zu Gunsten bestimmter Personengruppen vorzusehen„. Kurz gesagt: Solange der Impfstoff nur beschränkt vorhanden ist, entscheidet das Bundesgesundheitsministerium, wer wann priorisiert was erhält.

Mit der Regelung in § 5 Abs. 9 IfSG wird nunmehr eine externe Evaluation zwingend vorgeschrieben. Diese betrifft sowohl den § 5 IfSG (wenn er denn mal…

In der Politik wird der Ruf nach Ausgangssperren lauter. Was ich von Ausgangssperren halte, habe ich an verschiedenen Stellen immer mal wieder ausgeführt, hier will ich vor allem einen kurzen Überblick über die Rechtsprechung zu Ausgangssperren geben. Dabei differenziere ich nachfolgend nicht zwischen Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren.

Die Anordnung von Ausgangssperren richtet sich seit der letzten Änderung des IfSG nach § 28a IfSG, konkret nach § 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG.  Dieser ist am 19. November 2020 in Kraft getreten. Als Bedingung wird formuliert, dass eine Anordnung nur zulässig ist,

„soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre„.

In § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG wird dann generell gefordert:

„Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel…