Warum der Sonnebornparagraf nicht so heißen darf

Mittlerweile ist der Gesetzentwurf der LINKEN zum Rechtsschutz bei Nichtzulassung zur Bundestagswahl öffentlich, d.h. er hat eine Drucksachennummer.

Im Gesetzesentwurf selber gibt es in der Überschrift leider keinen Hinweis auf Sonneborn. Die Fraktion hatte noch eine andere Variante -mit Sonneborn- beschlossen, doch dann schlug die Bürokratie zu. Ein Gesetzentwurf müsse halt neutral formuliert sein und deshalb ginge das mit Sonneborn nun gar nicht.

Der veröffentlichte Gesetzentwurf hat nun einen leicht verständlichen Titel, den sich auch jede/r merken kann. *Sarkasmus off*

Wenn der Volksmund die entsprechenden Regelungen allerdings Sonnebornparagrafen nennt, wäre es auch nicht schlecht 🙂

[update]: Nunmehr gibt es den Gesetzentwurf mit der Bezeichnung Sonneborn-Regelung.

2 Replies to “Warum der Sonnebornparagraf nicht so heißen darf”

  1. Der Gesetzentwurf ändert § 29 BWG, der in Kürze nicht mehr existieren wird.

  2. Wenn Guttenberg, Hans-Olaf Henkel, Friedrich Merz und Arnulf Baring eine neue Rechtspartei gründen, müssen auch die progressiven Kräfte gebündelt werden. Sicherer Listenplatz für Sonneborn 2013! Bauen wir die Mauer auf! 😉

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