Alles hinterfragen und dann ohne Antwort bleiben

An allem ist zu Zweifeln. Oder: Alles ist zu hinterfragen. Das zählt zu einem meiner wichtigsten Grundsätze (und das ist nicht immer gesund). Deshalb versuche ich mir möglichst oft ein eigenes Bild von Dingen zu machen und nicht alles zu übernehmen, was so als einfache Antwort durch die Gegend fliegt.

Manchmal ist das gar nicht so einfach. Zum Beispiel in Bezug auf Venezuela. Vor fast genau 10 Jahren war ich im Rahmen einer Dienstreise dort und kam mit sehr zwiespältigen Gefühlen zurück. Schon vor meinem Besuch war es mir nicht möglich, in kritiklosen Jubel einzufallen. Nach dem Besuch erst recht nicht. Auf der einen Seite war da die Mission Robinson, die mir Tränen der Rührung in die Augen trieb. Wenn knapp 20jährige den über 60jährigen Lesen und Schreiben beibringen und diese davon voller Dankbarkeit erzählen, dann macht das Gänsehaut. Auf der anderen Seite war aber eben auch der Betrieb, der nicht arbeitete, weil die Rohstoffe fehlten. Und die „Genossen*innen“ der PSUV hatten bereits zu diesem Zeitpunkt eine Arroganz und Geringschätzung gegenüber Demokratie und Meinungsfreiheit, wie ich sie aus der DDR kannte.

Vor diesem Hintergrund habe ich mich auf die Suche gemacht, was eigentlich gerade Sachlage in Venezuela ist. Ich habe nach Informationen gesucht (und zwei Tage an zwei verschiedenen Wochenenden gebraucht): Ist Maduro jetzt rechtmäßiger Präsident oder Guaido? Ich habe gesucht, weil die von den jeweiligen politischen Lagern häufig mit Schaum vor dem Mund gegebenen einfachen Antworten mich nicht überzeugten. Bei der Suche nach Fakten habe ich auf verschiedene Quellen zurückgegriffen, mich aber vor allem intensiv im eher linken Portal amerika21.de umgesehen.

Fakten 

(1) Im April 2013 fand eine Präsidententenwahl statt, in der Maduro zum Präsidenten gewählt wurde.  Maduro gewann knapp vor Capriles. Der oberste Gerichtshof hat die Klage der Opposition gegen die Wahl abgewiesen. Das ist -soweit ich das sehe- von den Fakten her unstrittig.

(2) Im Jahr 2015 fanden Parlamentswahlen (Wahl zur Nationalversammlung) statt. Eine Wahlbeobachtung durch die OAS (Organisation Amerikanischer Staaten) wurde abgelehnt, die Union südamerikanischer  Nationen (UNASUR) entsendete Wahlbeobachter*innen. Die Parlamentswahlen gewann das damals oppositionelle Bündnis (MUD), es erhielt eine Zweidrittel-Mehrheit. Auch das ist unstrittig. Im Portal amerika21.de wurde im Hinblick auf die rechtliche Lage damals formuliert:

„Eine Zweidrittelmehrheit (111 Stimmen) ist das mächtigste Instrument der venezolanischen Legislative. Sie ist nötig, um eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen. Mit ihr können die Abgeordneten Referenden zur Abberufung von gewählten Amtsträgern einberufen (Referendo revocatorio). Mithilfe dieser Mehrheit werden zudem die Direktoren des Nationalen Wahlrates (CNE) und Obersten Gerichtshofes (TSJ) ernannt. Dieser Institution kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil der TSJ zusammen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments auch die Vertreter anderer Gewalten wie die Generalstaatsanwältin, den Ombudsmann, die CNE-Direktorinnen usw. abberufen kann.“ 

(3) Im Nachgang der Parlamentswahl gab es eine Debatte und gerichtliche Auseinandersetzung um errungene Mandate. Die Regierungspartei PSUV hatte die Wahl mehrerer Abgeordneter der MUD angefochten. Die entsprechenden Abgeordneten wählten zunächst den Parlamentspräsidenten mit, schieden dann aber aus der Nationalversammlung aus. Im März 2017 soll der Oberste Gerichtshof die Funktion der Nationalversammlung übernommen haben. Allerdings hat im April 2017 die Verfassungskammer des Obersten Gerichts die Entscheidung über die Entmachtung des Parlaments wieder rückgängig gemacht.

(4) Unmittelbar nach der Wahl zur Nationalversammlung verkündete der noch amtierende Präsident der Nationalversammlung, diese werde noch 12 Verfassungsrichter*innen ernennen. Konkrete Informationen, ob und wie das gegebenenfalls umgesetzt wurde, habe ich nicht gefunden. Aber im Jahr 2017 kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung um die Fragen, wer eigentlich Verfassungsrichter*in ist. Denn die Nationalversammlung hatte im Juli 2017 33 Personen zu Richter*innen am Obersten Gerichtshof berufen, was die Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofes aber nicht akzeptierte. Die Nationalversammlung hatte zuvor die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Richter*innen nicht akzeptiert, da sie kurz vor Ende der alten Legislaturperiode ernannt worden seien. Diese Auseinandersetzung kollidierte mit einem massiven Konflikt zwischen Oberster Staatsanwaltschaft und Oberstem Gerichtshof, ebenfalls im Juli 2017. Dabei ging es um die vom Obersten Gerichtshof ernannte Vize-Generalstaatsanwältin. Soweit recherchierbar hatte der Vorfall die Vorgeschichte, dass die zu diesem Zeitpunkt von einem Verfahren des obersten Gerichtshofes betroffene amtierende Generalstaatsanwältin Ortega Díaz zu einem früheren Zeitpunkt einen regierungskritischen Juristen zu ihrem Stellvertreter berufen hatte, der Oberste Gerichtshof diese Wahl aber für ungültig erklärte Die Nationalversammlung ratifizierte aber die Ernennung. Der Oberste Gerichtshof wiederum vereidigte eine andere Person als stellvertretende Generalstaatsanwältin.

(5) Im Mai 2017 hat Maduro mit seinem Kabinett eine verfassungsgebende Versammlung einberufen. Die verfassungsgebende Versammlung (ANC) konstituierte sich Anfang August 2017 und übernahm noch im August 2017 Kompetenzen des Parlaments. Die MUD hatte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung boykottiert und diese Versammlung auch nicht anerkannt. Gegen diese Wahl gab es Proteste auch von Richter*innen des Obersten Gerichtshofes und die Generalstaatsanwältin hatte Einspruch gegen diese Wahl eingelegt. Der Oberste Gerichtshof wies diese Beschwerde aber ab. Kurz zusammengefasst heißt es in Bezug auf die verfassungsgebende Versammlung im Jahr 2018 auf dem Portal amerika21.de:

„Sie hat den formellen Auftrag, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten. Gleichzeitig steht sie über den bestehenden Staatsgewalten und greift bisweilen in politische Entscheidungsprozesse ein.“ 

(6) Schließlich fand 2018 eine Präsidentenwahl statt, die Maduro gewann. Die Wahlbeteiligung lag bei 46% und mehrere Parteien hatten die Wahl boykotiert. Nach der Wahl ließ sich Maduro im Januar 2019 vom Obersten Gerichtshof als Präsident vereidigen.

Bewertung 

Soweit die Fakten. Je nach politischer Grundeinstellung beginnt dann aber die unterschiedliche Bewertung. Der entscheidende Punkt bei der Frage nach dem legitimen Präsidenten dürfte dabei sein, wie die verfassungsgebende Versammlung und ihr Verhältnis zur Nationalversammlung zu bewerten  sind. Auch die Frage nach der Legitimität von Richter*innen am Obersten Verfassungsgerichtshof stellt sich.

Zunächst will ich darauf hinweisen, dass Ende 2015 von amerika21.de (siehe oben) explizit darauf hingewiesen wurde, dass die Nationalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit eine verfassungsgebende Versammlung einberufen kann. Andererseits wird -vom selben Portal- argumentiert, die Einberufung durch den Präsidenten und sein Kabinett sei nach Artikel 348 der Verfassung Venezuelas zulässig.

Also der Blick in die Verfassung Venezuelas. Der besagte Artikel 348 findet sich im Abschnitt IX „Die Verfassungsreform“. Der Artikel 341 befasst sich in Ziffer 1 mit einer Initiative zur Verfassungsänderung, die von „fünfzehn Prozent der im Personenstands- und Wahlregister eingetragenen Bürger und Bürgerinnen“ ausgeht oder „von dreißig Prozent der Mitglieder der Nationalversammlung oder von dem Präsidenten oder der Präsidentin der Republik mit dem Ministerrat„. Eine Initiative zur Verfassungsänderung ist aber nicht zwingend eine verfassungsgebende Versammlung. Kapitel III lautet dann „Die verfassungsgebende Nationalversammlung“. Der Artikel 348 lautet:

Die Initiative zur Einberufung der Verfassunggebenden Nationalversammlung kann ergriffen werden vom Präsidenten oder der Präsidentin der Republik mit dem Ministerrat, von der Nationalversammlung durch einen mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedeten Beschluss, den versammelten Gemeinderäten mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder; oder von fünfzehn Prozent der im Personenstands- und Wahlregister eingetragenen Wähler und Wählerinnen.

Dies spricht erst einmal zumindest nach dem Wortlaut dafür, dass der Präsident eine Initiative für eine verfassungsgebende Versammlung ergreifen kann. Allerdings gibt es noch den Artikel 347. Dieser wiederum formuliert:

„Das Volk Venezuelas ist der Träger der originären verfassunggebenden Gewalt. In Ausübung dieser Gewalt kann es eine Verfassunggebende Nationalversammlung mit dem Ziel einberufen, den Staat umzugestalten, eine neue Rechtsordnung zu schaffen und eine neue Verfassung zu entwerfen.“

Es gäbe also eine Interpretationsmöglichkeit, nach der zwar die Initiative zum Beispiel vom Präsidenten ausgehen kann, die Einberufung aber durch das Volk stattfinden muss. Ich habe leider keine Auseinandersetzung gefunden, was „Einberufung“ in diesem Fall heißen und wie sie stattfinden soll. Meint dies Einberufung durch die Nationalversammlung als Vertreterin des Volkes oder durch eine Wahl von Mitgliedern der verfassungsgebenden Versammlung durch das Volk?  Wenn hier jemand Informationen hat, wäre ich sehr dankbar (und ich verstehe kein Wort der spanischen Sprache).

Ich traue mir angesichts der vorliegenden Informationen kein Urteil zu, ob die verfassungsgebende Versammlung zulässig war oder nicht. Allerdings, das zählt zu diesem Komplex, habe ich aber auch keinen Artikel in der Verfassung Venezuelas gefunden, nach dem die  verfassungsgebende Versammlung über den anderen Staatsgewalten steht. Ich bezweifle, dass dies aus Artikel 349 Satz 2 geschlossen werden kann, nachdem die „rechtmäßig bestellten öffentlichen Gewalten (…) in keiner Weise Entscheidungen der Verfassunggebenden Nationalversammlung verhindern“ (dürfen). Möglicherweise liege ich falsch, aber das liest sich für mich so, als gelte dies für Entscheidungen in Bezug auf Verfassungsänderungen.

Aber vielleicht gibt es ja an anderer Stelle in der Verfassung Venezuelas noch Hinweise. Der Artikel 138 besagt, dass jede widerrechtlich angeeignete Amtsgewalt unwirksam ist, und ihre Handlungen nichtig.  Der Artikel 187 Nr. 10 gibt der Nationalversammlung die Kompetenz dem/der Vizepräsidenten*in und den Minister*innen das Misstrauen auszusprechen, Nr. 14 schreibt der Nationalversammlung die Genehmigung der Ernennung des Generalbundesanwalts oder der Generalbundesanwältin der Republik zu und Nr. 20 erlaubt der Nationalversammlung über ihre Mitglieder zu urteilen und über ihren Rücktritt zu entscheiden. Ein vorübergehender Ausschluss von Abgeordneten bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten.

Der Präsident oder die Präsidentin können nach Art. 189 Nr. 1 nicht als Abgeordnete in die Nationalversammlung gewählt werden. Die gesetzgebende Gewalt liegt bei der Nationalversammlung (Art. 202), über Art. 214 hat der Präsident/die Präsidentin aber erheblichen Einfluss auf die Gesetzgebung. Er/Sie kann die Nationalversammlung innerhalb einer Frist ersuchen, Änderungen vorzunehmen oder das Teile bzw. das gesamte Gesetz aufzuheben. Darüber entscheidet die Nationalversammlung mit absoluter Mehrheit. Hält der Präsident/die Präsidentin  ein Gesetz oder einige seiner Artikel für verfassungswidrig, ruft er/sie den Senat für Verfassungsfragen des Obersten Gerichtshofes an, um eine Entscheidung zu bekommen. Die Entscheidung ist dann bindend. Nach Artikel 225 übt der/die Präsident*in die Exekutivgewalt aus. Unter Ziffer 6 habe ich darauf verwiesen, dass Maduro sich vor dem Obersten Gerichtshof vereidigen ließ. Und da wird es jetzt richtig spannend. Der Art. 231 der Verfassung Venezuelas besagt nämlich im Hinblick auf den/die Präsident*in, diese*r tritt das Amt „am zehnten Januar des ersten Jahres seiner oder ihrer verfassungsmäßigen Amtszeit durch Vereidigung vor der Nationalversammlung“ an. Der nächste Satz lautet dann:

„Sollte der Präsident oder die Präsidentin der Republik, gleich aus welchem Grund, nicht vor der Nationalversammlung das Amt antreten können, so geschieht dies vor dem Obersten Gerichtshof“. 

Maduro ist nun aber nicht vor der Nationalversammlung sondern vom Obersten Gerichtshof vereidigt worden. Die Frage ist nun, ob er das Amt nicht vor der Nationalversammlung hätte antreten können, nach Art. 231 übrigens egal aus welchem Grund. Und damit dürfte m.E. wieder die Frage berührt sein, ob die verfassungsgebende Versammlung die Nationalversammlung ersetzt hat und ersetzen durfte. Wenn ja, dann konnte Maduro nicht vor der Nationalversammlung das Amt antreten, dann wäre aber die Frage warum er sich nicht von der verfassungsgebenden Versammlung hat vereidigen lassen. Wenn nein, dann hätte Maduro sich wohl vor der Nationalversammlung vereidigen lassen müssen. Wenn er das in diesem Fall fälschlicherweise nicht getan hat, dann könnte Art. 233 zur Anwendung kommen. Danach gilt als zwingender Hinderungsgrund im Hinblick auf die Amtsausübung auch „die Nichtwahrnehmung des Amtes, die von der Nationalversammlung als solche festgestellt wird„. Ein gegebenenfalls nicht korrekt angetretenes Amt kann nicht wahrgenommen werden. Und dann war ja da noch die unaufgeklärte Sache mit dem Gerichtshof. Nach Artikel 264 werden die Richter*innen am obersten Gerichtshof für eine einmalige Amtszeit von 12 Jahren gewählt und die Nationalversammlung nimmt die Auswahl vor. Eine Abberufung ist nur unter bestimmten Bedingungen von der Nationalversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit abberufen werden. Hier wäre jetzt spannend, ob Ende 2015 tatsächlich noch Verfassungsrichter*innen gewählt wurden und ob dazu vorherige abberufen wurden und wie sich das 2017 mit den 33 neuen Verfassungsrichter*innen verhalten hat. Aber dazu -ich wiederhole mich- habe ich leider keine Informationen gefunden.

Das alles ist ziemlich verworren. Ich traue mir keine abschließende Meinung zu. Vielleicht hat aber noch jemand gerade zu den Art. 225, 231, 233 und 264 der Verfassung Venezuelas Informationen. Ich bin froh, hier einfach vor mich hinschreiben zu können und keine politischen Bewertungen treffen zu müssen. Gerade deshalb finde ich aber, dass alle (von den USA, über die EU und Deutschland, bis hin zu Russland und China) einfach mal ihre Stellvertreterpolitik einstellen sollten. Einzig und allein die Bevölkerung Venezuelas sollte entscheiden, welchen Weg sie gehen will.

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