Arbeitnehmer/innen-rechte in Sozialen Netzwerken ist ein relativ neues Thema. Wenn bislang von Arbeitnehmerdatenschutz die Rede war, ging es meist um die Frage, welche Daten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses über Arbeitnehmer/innen erhoben werden dürfen und welche nicht, sowie um die Frage welche Daten Arbeitgeber/innen vor Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses von potentiellen Arbeitnehmer/innen erheben dürfen.
Doch mit der Zeit der sog. Sozialen Netzwerke stellen sich neue Fragen. Die Politik und die Juristerei laufen den Veränderungen mal wieder hinterher. Die Rechtsprechung zur Frage was Arbeitgeber/innen in Sozialen Netzwerken an Daten über Arbeitnehmer/innen erheben dürfen, insbesondere an welcher Stelle sie auf Grund von Äußerungen der Arbeitnehmer/innen arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen können, ist unterschiedlich. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Dafür gibt es an der einen oder anderen Stelle Informationen darüber, dass Arbeitnehmer/innen zum Beispiel gekündigt wurden, weil sie Beiträge des eigenen Ehemanns „geliked“ haben.
Ich selbst habe einen Twitteraccount und eine offizielle Facebookseite. Für Äußerungen auf diesen zwei Kanälen, ebenso wie für mein Geschreibsel hier im Blog bin ich -hätte ich einen Arbeitgeber- natürlich ggf. auch zur Verantwortung zu ziehen. Diese Äußerungen sind unzweifelhaft „öffentliche Äußerungen“. Nun habe ich aber auch noch einen privaten Facebook-Account. Dort entscheide ich durch die Annahme bzw. Ablehnung sog. Freundschaftsanfragen selbst, wen ich meine Sachen mitlesen lasse und wen nicht. Ich habe mich bewusst dafür entschieden dort nur von mir ausgewählte Leute, meine „Freunde„, mitlesen und mitdiskutieren zu lassen. Ich schließe also bewusst andere Menschen von der Kommunikation mit mir an dieser Stelle aus. Es kommt immer mal wieder vor, das ich bewusst nicht über Twitter oder über die offizielle Facebook-Seite kommuniziere, sondern allein über den privaten Facebookaccount. Es wäre nun ja widersinnig, wenn ich -hätte ich einen Arbeitgeber- für eine Äußerung in diesem bewusst ausgewählten Rahmen zur Verantwortung gezogen werde, weil mein Arbeitgeber von einer solchen Äußerung Kenntnis erlangt. Wer das für angemessen und richtig hält, der hat in meinen Augen kein Verhältnis zur Privatsphäre. Ich weiß, das solche Vergleiche immer hinken, aber wenn ich etwas auf meinem privaten Facebookaccount über meinen Arbeitgeber schreiben würde, dann wäre das so als würde ich auf einer Betriebsfeier den Leuten mit denen ich am Tisch sitze etwas über meinen Arbeitgeber erzählen. Da würde wohl hoffentlich auch jede/r sagen, das hier arbeitsrechtliche Maßnahmen unzulässig sind.
Auf Grund der beschriebenen unklaren Situation wollte ich nun von der Bundesregierung wissen, wie sie die Situation sieht und ob es aus ihrer Sicht Handlungsbedarf gibt. Spiegel Online berichtet heute ausführlich und völlig korrekt über die Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die LINKE zu „Beschäftigtendatenschutz in sozialen Netzwerken„. Wie mittlerweile fast üblich antwortet die Bundesregierung so gut wie gar nicht. Weder im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschaffung von Informationen über Arbeitnehmer/innen durch Arbeitgeber/innen aus Sozialen Netzwerken vor Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, noch über die Zulässigkeit der Beschaffung von Informationen über Arbeitnehmer/innen durch Arbeitgeber/innen aus Sozialen Netzwerken während eines Beschäftigungsverhältnisses. Die Bundesregierung verweist vielmehr in der Antwort auf Frage 13 darauf, dass es keine klaren Regelungen gibt. Die Gerichte entscheiden mal so und mal so, alles hängt vom Einzelfall ab. Na das gibt aber Rechtssicherheit für alle Seiten, fällt mir da nur noch zynisch ein.
Dem Problem könnte schnell abgeholfen werden. Die Bundesregierung kann Rechtssicherheit schaffen, wenn sie will. Ich finde -Spiegel online zitiert mich insoweit völlig korrekt- es sind klare gesetzliche Regelungen erforderlich, die die Privatheit der Kommunikation klar definieren und damit der Denunziation und Schnüffelei von Arbeitgebern in sozialen Netzwerken einen Riegel vorschieben. Eine Kündigung auf Grund einer Äußerung in einem sozialen Netzwerk, die ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin als privat versteht, von der der Arbeitgeber aber Kenntnis erlangt, muss geseztlich ausgeschlossen werden. Was in einem sozialen Netzwerk wie zum Beispiel Facebook als private Äußerung gekennzeichnet ist (hier lesbar nur für „Freunde“) muss arbeitsrechtlich irrelevant sein! Die Bundesregierung ist gefordert hier einen konkreten Vorschlag zu unterbreiten.
Aussagen, die man unbedacht unter eigenem Namen im Netz verbreitet, können natürlich gegen einen verwendet werden. Man muss sich ja einerseits nicht über frühere, den gegenwärtigen oder zukünftige unternehmerische Vertragsparter (‚Arbeitgeber‘) auslassen und andererseits muss man natürlich für alles, was man sagt, einstehen können.
Es gibt wohl Unternehmen, die schon während des Anbahnungsprozesses darauf hinweisen, oder es gar einfordern, dass man bezüglich des möglichen Vertragspartners (‚Arbeitnehmer‘) Auskünfte auch über die sogenannten Sozialen Netzwerke haben möchte. Wer das ablehnt, fliegt sofort aus dem Anbahnungsverfahren raus.
Deutsche Ableger von US- oder UK-Firmen verlangen die in ihrem Land übliche Angabe von persönlichen Referenzen (Namen und Tel-Nr. von früheren Vorgesetzten, Unternehmern). Wer die nicht einbringen kann oder will, bekommt gesagt, dass unter diesen Umständen eine Bewerbung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Wer sich heutzutage allen Ernstes ein Nutzerkonto bei Facebook oder ähnlichen Anbietern einrichtet, dem ist ohnehin nicht zu helfen.
Mit der maßgeblich von SPD&Grünen geförderten Wiederkehr der Herrschaft der Laissez-faire-Wirtschaftsliberalen werden die Bürger immer mehr zu Untertanen.