Plattform und Vereinsverbot

Als ich hörte, das Bundesinnenministerium habe die Plattform linksunten.indymedia verboten, fragte ich mich nach der Rechtsgrundlage. Das Bundesinnenministerium kann ja eigentlich nur nach dem Vereinsgesetz ein Verbot aussprechen. Diese Möglichkeit eröffnet Art. 9 GG. Aber seit wann ist eine Plattform ein Verein? Ist die Idee einer Plattform nicht vor allem Dingen die, das ein Platz zur Verfügung gestellt wird, auf dem verschiedene Leute verschieden Dinge publizieren können? Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz dürfte schon nicht gelten, sieht im Übrigen aber auch kein Verbot vor, denn soweit ich die Plattform linksunten.indymedia verstanden habe, arbeitet diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz gilt aber nach § 1 nur für Telemediensteanbieter mit Gewinnerzielungsabsicht.

Dann kam die Pressekonferenz und die entsprechende Presseerklärung. Das Verbot und die Auflösung fand unter Verweis auf das Vereinsgesetz statt, steht da. Also wieder die Frage, seit wann ist eine Plattform ein Verein? Wo kann ich finden, dass linksunten.indymedia ein Verein ist?

Auf meine Twitterfrage bekam ich zunächst die Antwort, das Verbot beruhe auf Art. 9 GG und  § 3d Vereinsgesetz. Nur gibt es im Vereinsgesetz keinen § 3d. Wenig später verwies das BMI via Twitter darauf, dass jede Plattform eben Betreiber*innen habe und für einen Verein auch 2 Personen ausreichen.

Klar ist, nach § 3 Vereinsgesetz kann das Bundesinnenministerium einen Verein verbieten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Was ein Verein ist, wird für das Vereinsgesetz nun wiederum in § 2 legaldefiniert.

„Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“

Wenn nun aber ein Verein im Vereinsgesetz nicht identisch mit einem Verein nach dem BGB sein muss, ab welcher Personenanzahl ist dann ein Verein gegeben? Der § 2 Abs. 1 Vereinsgesetz ist ein Gummiparagraph, mit lauter ausfüllungsbedürftigen Begriffen. Was ist eine längere Zeit? Was ein gemeinsamer Zweck? Was organisierte Willensbildung?

Ein Blick in die Kommentarliteratur. Der Zusammenschluss setzt

einen über ein nur faktisches Zusammenwirken hinausgehenden, bewussten und konstitutiven Akt voraus. Der Wille der Personen muss auf Vereinsgründung gerichtet sein und unter ihnen ein rechtliches Band knüpfen. Das kann vor allem, muss aber nicht, durch Vertrag geschehen. (…) Indizien, auf die ein Vereinigungswille gestützt werden kann, sind zB ein einheitliches Vereinsemblem, ein Auftreten der Mitglieder in geschlossener Front oder mit einheitlicher Kleidung und unter Transparenten bei Veranstaltungen oder eine bekanntermaßen eingeforderte Loyalität zwischen den Beteiligten.“ (Groh, Vereinsgesetz, § 2, Rdn. 3).

Die im BGB für einen Verein vorgesehene Mindestanzahl von sieben Menschen soll für das Vereinsgesetz nicht relevant sein oder zumindest nicht, wenn es um Verbote geht. Mal sollen zwei Personen ausreichen, mal ist von drei Personen die Rede. Zumindest in der Kommentarliteratur ist die Frage der Mindestanzahl von Mitgliedern umstritten. Eine Rechtsprechung, nach der zwei Personen für einen Verein nach dem Vereinsgesetz ausreichen, habe ich in der kurzen Zeit nicht gefunden. Es gibt allerdings eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), nach der zwei Personen für eine kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB nicht ausreichend sein sollen. In der Entscheidung wird angedeutet, dass dies auch im Hinblick auf einen Verein nach Art. 9 GG gelten könne (vgl. Rdn. 8). Über einen Hinweis, an welcher Stelle ein Gericht mal über eine Mindestanzahl eines Vereins nach Vereinsgesetz entschieden hat, wäre ich dankbar. Vermutlich setzt das Bundesministerium des Inneren darauf, dass mehrere Gerichte eine weite Auslegung der Merkmale des § 2 Vereinsgesetz gefordert haben.

Die längere Zeit verlangt eine Regelmäßigkeit, es sollen nicht zu starke Anforderungen an dieses Kriterium gestellt werden. Juristisch ist das an dieser Stelle nicht weiter interessant.

Für eine Einstufung als Verein muss ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden. Dieser soll die ausschlaggebende Motivation der Mitglieder sein. Denkbar sind alle möglichen Zwecke. So kann der Zweck ein politischer sein, ein sportlicher, ein künstlerischer oder ein wirtschaftlicher. Was ist der gemeinsame Zweck von Plattformbetreiber*innen? Die einen mögen sich für Meinungs- und Informationsfreiheit einsetzen, andere wiederum für die Propagierung einer bestimmten politischen Richtung und wieder andere wollen gern richtig fett verdienen.

Bleibt als letztes Kriterium noch die organisierte Willensbildung, die ebenfalls Bedingung ist um ein Verein zu sein. Und hier stellt sich explizit die Frage, ob Betreiber*innen einer Plattform hinsichtlich der auf der Plattform eingestellten Inhalte einer organisierten Willensbildung unterliegen.

„Ein eigenständiges Vereinsleben, das auch seine organisierte Gefährlichkeit ausmacht, kann ein Verein nur entfalten, wenn er als geschlossene Organisation agieren kann, die die einzelnen Handlungen von Mitgliedern systematisch koordiniert. Die vereinsintern organisierte Willensbildung ist daher das wichtigste Merkmal eines Vereins. (…) Weder muss die Organisation der Willensbildung satzungsmäßig festgelegt sein. Noch brauchen spezifische Vereinsorgane wie ein Vorstand oder eine Mitgliederversammlung eingesetzt zu sein. Auch die Beschlussfassung selbst muss nicht in bestimmter Weise – demokratisch oder hierarchisch – organisiert sein. (…) Um ein Verein zu sein, müssen sich die betreffenden Personen zum Einen subjektiv untereinander als einheitlicher Verband fühlen (…) Zum Anderen muss ihre Organisationsstruktur wenigstens faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lassen.“ (Goth, Vereinsgesetz, § 2, Rdn. 9)

Und wie soll eine systematische Koordinierung der Meinungsbildung stattfinden, wenn es keine Satzungsbestimmung, keine spezifischen Vereinsorgane oder Mitgliederversammlungen gibt? Vielleicht hilft ja das Bundesverwaltungsgericht weiter. Dieses entschied im Mai 2015:

„Die vom Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell untergeordnet sein müssen bzw. die diese kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt.“ 

Das BVerwG hat in einer weiteren Entscheidung gesagt, es reiche für eine organisierte Willensbildung eine auf faktische Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur aus.

Eine organisierte Willensbildung verlangt also eine systematische Koordinierung und eine (autoritäre) Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Ich habe keine Ahnung, wie das mit der Organisierten Willensbildung bei linksunten. indymedia ist, aber ich gebe zu ein wenig scheint mir das generell für Plattformen schwierig zu sein.

Das gute am Rechtsstaat ist nun allerdings, dass es einen Rechtsweg gibt. Die Frage der Mindestanzahl von Mitgliedern in einem Verein und die Frage ob es bei der Plattform linksunten.indymedia. (oder generell bei Plattformen) eine organisierte Willensbildung gibt können dann Gerichte klären (und vielleicht Studierende in Hausarbeiten ;-)). Denn über § 6 Vereinsgesetz kann die Verbotsverfügung angefochten werden. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes besteht dieses Recht zwar zunächst nur für die verbotene Vereinigung an sich, nicht hingegen für ein Mitglied. Ausnahmsweise können die Personen, denen die Verbotsverfügung zugestellt wurde die Anfechtung vornehmen, wenn sie geltend machen, die Existenz eines Vereins sei von vornherein ausgeschlossen und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung.

Und hier ist jetzt die konkrete Verbotsverfügung interessant. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat 1971 klare Kriterien aufgestellt: Die betroffene Vereinigung muss so bestimmt bezeichnet sein, dass ihre personelle Zusammensetzung im wesentlichen und in einer die Vollziehung ermöglichenden Weise gekennzeichnet wird und dass die missverständliche Vollziehung von Verbots- und Auflösungsfolgen gegen nicht betroffene Personen ausgeschlossen ist. Darüberhinaus ist eine ihrem Wesen nach rechtlich unbedenkliche Vereinigung nicht deshalb, weil sie sich mit einem Teil ihrer Betätigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, verboten und aufzulösen, sofern die verfassungsfeindliche Tätigkeit mit milderen Verwaltungsmitteln wirksam verhindert werden kann.

Da wird dann der § 3 Vereinsgesetz noch einmal interessant, wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Plattform handelt. Ein Verbot kann nur ausgesprochen werden, wenn die Zwecke oder die Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Es müsste jetzt also konkret nachgewiesen werden, dass das Betreiben der konkreten Plattform Strafgesetzen zuwiderläuft („Zweck“) oder die konkrete Tätigkeit oder gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichtet ist. Ich gebe zu, ich habe selten bis gar nicht (jedenfalls erinnere ich mich nicht) auf linksunten.indymedia nachgesehen. Verfassungsmäßige Ordnung soll hierbei enger ausgelegt werden als in Art. 2 Abs. 1 GG und nicht jede einzelne Verfassungsvorschrift erfassen noch die Rechtsordnung insgesamt. Wenn bei der Plattform linksunten.indymedia auch zu Straftaten aufgerufen worden ist, dann muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geprüft werden ob dies ein Teil der Tätigkeit der Plattform war oder die ausschließliche Tätigkeit.

Eine strafbare Tätigkeit iS des Art. 9Abs. 2 GG liegt nur vor, wenn sie von den Organen des Vereins angeordnet oder wenigstens mit deren Wissen und Einverständnis begangen wird. Immer muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die in innerem Zusammenhang mit dem Verein steht. Einzelne Straftaten des Vereins sind nicht bereits eine strafbare Tätigkeit (…). Es kommt vielmehr darauf an, ob sich der Gesamtcharakter der Vereinstätigkeit als strafbar erweist. Die strafbare Tätigkeit muss so im Vordergrund stehen, dass sie der Vereinigung das Gepräge gibt (…). Anders ist es nur, wenn der Verein gerade zur Begehung der Einzelhandlungen gegründet wurde, wenn also der strafbare Zweck und die strafbare Tätigkeit zusammenfallen (…). Auch hier gilt, dass nur Tätigkeiten in Betracht kommen, die dem Verein zuzurechnen sind.“ (Erbs/Kolhaas/Wache, VereinsG, § 3, Rdn. 13).

Im Sinne der Verhältnismäßigkeit bliebe noch zu prüfen, ob es nicht gerade im Hinblick darauf, dass es sich um eine Plattform handelt bei der -so habe ich das verstanden- verschiedene Menschen/Organisationen verschieden Positionen/Meinungen vertreten, mildere Mittel gibt. Es wäre insoweit an eine Anweisung zu denken, konkrete Beiträge die Straftaten darstellen, zukünftig  -auch strafbewährt bei Zuwiderhandlung-zu unterlassen, insbesondere wenn es sich um Kommentare zu Beiträgen handelt.

PS: Aber gestern beschloss der Landtag in Sachsen-Anhalt mit den Stimmen von AfD und einigen aus der CDU eine Enquete zum Thema Linksextremismus….

 

27 Replies to “Plattform und Vereinsverbot”

  1. was noch dazu kommt: Wie kann ein Bundesminister eine .org-Homepage verbieten? Soviel ich weiß, hat die Vereinigung, die die .org-domains vergibt, ihren Sitz in den Vereinigten Staaten.

  2. Das Ge-gender nervt tierisch. Das hat der Artikel nicht verdient.

    Ansonsten aber jede Menge rechtlicher Details und interessanter Denkanstöße.
    Danke dafür, Halina!

    Hast du Einblick, wie oft so ein Verbot einer Plattform im Internet geschieht?
    Das scheint mir doch ein recht seltener und ungewöhnlicher Vorgang zu sein, oder…?

  3. Es überrascht nicht zu sehen, dass sich eine Abgeordnete der Linkspartei für Feinde von Demokratie und Meinungsfreiheit stark macht. Es war schon jeher Mittel DER LINKEN = SED, der Gesellschaft ihre politischen Ansichten mit Gewalt und Verfolgung Andersdenkender aufzuzwingen, so wie es die Brandstifter und Gewaltäter auf linksunten versuchen. So gesehen ist Frau Wawzyniak nicht nur blind aufg dem linken Auge, sondern ganz der historischen Denkweise ihrer Partei verwachsen.

  4. das gegendere ist notwendig. sprache kann verräterisch sein. leider habe ich keine übersicht, wie häufig sowas passiert.

  5. möglicherweise ist es ihnen entgangen. der blog ist eine rein juristische argumentation. aus diesem grund werde ich mich auch nicht mit ihren absurden politischen unterstellungen der partei die linke und mir gegenüber auseinandersetzen.

  6. Also in dem Fall verfolgt ja wohl eher der Bundesinnenminister Andersdenkende und versucht der Gesellschaft seine politischen Ansichten aufzuzwingen.

  7. Danke Halina,
    Dein Artikel ist wirklich gut. Ich finde, Ströbele hat Recht, wenn er indirekt durchblicken lässt, hier würde Instrumentarium getestet, um Internetplattformen zu schließen ohne die bislang aufwändige Prüfung, wie oft und in welcher Kenntnis die Betreiber Verstöße z.B. gegen § 111 und § 130a StGB willentlich dulden. Die Parallele zu rechten Internetseiten zu ziehen, wie de Maizière es sofort macht, greift angesichts der völlig anderen Organisationsstruktur (hier Mailingliste, zuletzt vor zwei Jahren, dort Führerkult) zu kurz.
    Ich würde dich bitten, da du sehr prominent im Internet vertreten bist, ein Fundraisingprojekt ins Leben zu rufen, damit wir die Kosten der Rechtsverfolgung für die Freiburger gemeinsam schultern können. Hast du dazu Lust?

  8. danke für das lob.was fundraising angeht, setze ich auf leute, die nah an den betreiber*innen sind oder entsprechende organisationen wie die rote hilfe.

  9. Pingback: Zur Einschätzung des Verbotes von #linksunten.indymedia | Kunst und Politik

  10. Interessante Erwägungen. Das Vereinsverbot dazu zu nutze. bzw. zu missbrauchen um eine spezifische Tätigkeit zu unterbinden, finde ich hoch problematisch.
    Ebenfalls problematisch finde ich, dass nun Internet-Plattformen, die die Anonymität ihrer Nutzer_innen sicher stellen angegangen werden.
    Freiheit tut auch manchmal weh. Meinungsfreiheit deckt auch abstössige Meinungen. Wir schnüren das Korsett der Zensur immer enger. Wenn gerade gegen links zensiert wird, klatscht mitte-rechts und wenn gegen rechts zensiert wird mitte-links.

  11. „Und hier stellt sich explizit die Frage, ob Betreiber*innen einer Plattform hinsichtlich der auf der Plattform eingestellten Inhalte einer organisierten Willensbildung unterliegen.“

    Die organisatorische Willensbildung bezieht sich auf die Führung des uneingetragenen Vereins, nicht die medialen Inhalte mit ihren mehrheitlich massiven Grundrechtsverletzungen und Bekennererklärungen zu Straftaten: irgendwie werden gemeinschaftlich Entscheidungen getroffen über den Betrieb der Plattform (und die Duldung von menschenverachtenden, gewaltverherrlichenden, oder grundrechtsverletzenden Beiträgen) und da eine Moderation stattfindet, zumeist von Aussagen, die sich über die Rechtsverletzungen empören, kann auch eine inhaltliche Betreuung nicht ausgeschlossen werden.

  12. @Willem: selbstverständlich ist rechtlich der Sitz des TLD-Betreibers (für .org ist das die Public Interest Registry in den USA) nicht ausschlaggebend, sondern der hinter der Website stehende Betreiber. Wäre ja auch zu schön, wenn man durch geschickte Wahl der TLD den Gerichtsstand einfach nach Afrika oder auf die niederländischen Antillen verlegen könnte.

  13. Was das Crowdfunding angeht: Die Verteidigung steht schon in Kontakt mit der – extremistischer Tendenzen völlig unverdächtigen – Gesellschaft für Freiheitsrechte (https://Freiheitsrechte.org). Die könnte man mit zweckgebunden Spenden unterstützen.

    Die Rote Hilfe einzuschalten wäre sicherlich unklug, denn die ist in den Augen der Justiz ein rotes Tuch, dh da verliert man einfach schon, weil die Rote Hilfe im Spiel ist – und damit wird der Fall außerdem unnötig noch weiter politisiert.

    Im Kern geht es doch um eine unhaltbare juristische Konstruktion, um ein unliebsames Medium zum Schweigen zu bringen. Heute linksunten, morgen Dein Lieblingsblog oder Podcast. Irgendwie kann man immer Straftaten konstruieren, die ein Verbot angeblich rechtfertigen.

    Seid wachsam.

  14. Pingback: LabourNet Germany Solidarität gegen das Verbot von linksunten.indymedia! Widerstand gegen Polizeistaat! » LabourNet Germany

  15. eine inhaltliche betreuung kann nicht ausgeschlossen werden. aber die frage ist, ob hinsichtlich der teilweise anonym geposteten inhalte eine organisierte willensbildung stattfindet. das betreiben der plattform an sich verstößt ja nicht gegen strafgesetze.

  16. sie haben sicherlich recht, was die rote hilfe angeht. ich fände das zur politisierung richtig, für die akute hilfe ist aber freiheitsrechte.org vermutlich die bessere variante.

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  20. Ab sofort sollten alle Politiker, die das Verbot begrüßen usw. den Mund halten wenn es um Recep Tayyip Erdoğan und sein Handeln geht, denn viel besser handelt Deutschland nicht als die Türkei wenn es um anders Denkende / andere Meinungen als rechts der Mitte geht.

  21. Zum Gendern: Mir ist beim Lesen gar nicht aufgefallen, dass der Artikel gegendert ist. Sprache ist halt nur Gewöhnungssache. Was heute komisch klingt, klingt morgen schon normal. Einfach mal Entspannen und die Sprache sich verändern lassen. Tut gar nicht weh.

  22. das ist mir zu einfach. was in der türkei passiert ist was anderes.

  23. Pingback: 4W: Was war. Was wird. Wer die Wahl hat, hat die Wahl. - Asphaltbeton

  24. Hier ist das Spendenkonto:

    Empfänger: Rote Hilfe OG Stuttgart
    IBAN: DE66 4306 0967 4007 2383 13
    BIC: GENODEM1GLS
    Stichwort: linksunten

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