Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass ein Protestcamp -jedenfalls im Regelfall- unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fällt. Konkret hat das BVerwG geurteilt:
„Eine infrastrukturelle Einrichtung eines als Versammlung zu beurteilenden Protestcamps unterfällt dem unmittelbaren, durch das Versammlungsgesetz ausgestalteten Schutz durch Art. 8 GG, wenn sie entweder einen inhaltlichen Bezug zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe aufweist oder für das konkrete Camp logistisch erforderlich und ihm räumlich zuzurechnen ist.“
Vielleicht erinnert sich die eine oder der andere noch an die Debatten um Protestcamps bei den G20-Protesten in Hamburg. Auch damals war die rechtliche Einordnung ein großes Thema.
Das BVerwG definiert (Rn. 17) ein Protestcamp als „eine neuere, zunehmende Verbreitung findende Form kollektiven Protests„. Typischerweise werden sie an einem Ort veranstaltet, „der einen Bezug zu dem jeweils inmitten stehenden Thema hat„. Sie seien Veranstaltungen „mit einer zeitlichen Perspektive von einigen Tagen bis in Einzelfällen auch zu mehreren Jahren“.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum…