Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass ein Protestcamp -jedenfalls im Regelfall- unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fällt. Konkret hat das BVerwG geurteilt:

„Eine infrastrukturelle Einrichtung eines als Versammlung zu beurteilenden Protestcamps unterfällt dem unmittelbaren, durch das Versammlungsgesetz ausgestalteten Schutz durch Art. 8 GG, wenn sie entweder einen inhaltlichen Bezug zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe aufweist oder für das konkrete Camp logistisch erforderlich und ihm räumlich zuzurechnen ist.“

Vielleicht erinnert sich die eine oder der andere noch an die Debatten um Protestcamps bei den G20-Protesten in Hamburg. Auch damals war die rechtliche Einordnung ein großes Thema.

Das BVerwG definiert (Rn. 17) ein Protestcamp als „eine neuere, zunehmende Verbreitung findende Form kollektiven Protests„. Typischerweise werden sie an einem Ort veranstaltet, „der einen Bezug zu dem jeweils inmitten stehenden Thema hat„. Sie seien Veranstaltungen „mit einer zeitlichen Perspektive von einigen Tagen bis in Einzelfällen auch zu mehreren Jahren“.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum…

Irgendwann in dieser Woche (leider verschwimmen bei mir die Tage derzeit) twitterte ich zu einem Schreiben der Deutsche Wohnen. Die Deutsche Wohnen teilte darin einem/einer Wohnungsinteressent*in mit, sie würde keinen Mietvertrag abschließen, soweit das JobCenter lediglich die Kostenübernahme für die Miete nach dem MietenWoG (Mietendeckel) übernimmt. Es werde die Sicherheit benötigt, dass das JobCenter auch die Differenz zwischen Miete nach MietenWoG und Miete ohne MietenWoG zahlen werde, da wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das MietenWoG  für verfassungswidrig erklärt, die Differenz nachzuzahlen sei. Um es kurz zusammenzufassen: JobCenter-Kunde/Kundin bekommt keine Wohnung, wenn nicht JobCenter auch eine Mietzusage in Höher einer derzeit nach Gesetz unzulässigen Miethöhe übernimmt.

Solche Schreiben scheinen keine Einzelangelegenheit zu sein. Die Immobilienlobby versucht mit allen Mitteln Angst zu verbreiten und Mieter*innen zu erpressen. Die Immobilienlobby tut so, als gäbe es Vorbehalts-Gesetze. Also Gesetze, die zwar in Kraft getreten sind und geltendes Recht sind, aber irgendwie doch nicht richtig gelten, solange das BVerfG nicht entschieden hat. Deshalb vereinbaren sie…

Als ich hörte, das Bundesinnenministerium habe die Plattform linksunten.indymedia verboten, fragte ich mich nach der Rechtsgrundlage. Das Bundesinnenministerium kann ja eigentlich nur nach dem Vereinsgesetz ein Verbot aussprechen. Diese Möglichkeit eröffnet Art. 9 GG. Aber seit wann ist eine Plattform ein Verein? Ist die Idee einer Plattform nicht vor allem Dingen die, das ein Platz zur Verfügung gestellt wird, auf dem verschiedene Leute verschieden Dinge publizieren können? Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz dürfte schon nicht gelten, sieht im Übrigen aber auch kein Verbot vor, denn soweit ich die Plattform linksunten.indymedia verstanden habe, arbeitet diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz gilt aber nach § 1 nur für Telemediensteanbieter mit Gewinnerzielungsabsicht.

Dann kam die Pressekonferenz und die entsprechende Presseerklärung. Das Verbot und die Auflösung fand unter Verweis auf das Vereinsgesetz statt, steht da. Also wieder die Frage, seit wann ist eine Plattform ein Verein? Wo kann ich finden, dass linksunten.indymedia ein Verein ist?

Auf meine…

Wann ist eine Versammlung eine Versammlung? Juristisch ist dies nach dem jüngsten Nazi-Konzert eine wieder aufgeworfene interessante Frage.

Das VG Meiningen zum Beispiel fand am 3. Juli, trotz der Erhebung von Eintrittsgeldern handelt es sich um eine Versammlung. Diese „Versammlung“ war nun aber eines der größten Nazi-Konzerte. In der Begründung klingt immer wieder eine Bezugnahme zum Urteil des BVerwG zur Fuckparade an. Bevor ich darauf kurz eingehe, will ich aber noch darauf verweisen, dass das BVerfG in seiner Entscheidung zur sog. Fuckparade ausgeführt hatte:

„Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen.“

Das BVerwG sah dies allerdings anders. „Enthält eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente, die sowohl auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die anderen Zwecken dienen, ist sie als Versammlung im Sinne des Grundgesetzes…