Die Verwendung der finanziellen Mittel von Fraktionen und das Verhältnis von Partei- und Fraktionsfinanzen ist immer mal wieder Gegenstand von Debatten. Vor diesem Hintergrund ist die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) ausgesprochen interessant, wenn auch wenig überraschend.
Nach dem BGH erfüllt die gesetzwidrige Verwendung von Geldern, die einer Fraktion aus dem Haushalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewendet worden sind, den Tatbestand der Untreue. Dies auch, wenn die Gelder „für Zwecke der die Fraktion tragenden Partei ausgegeben“ werden. Dem Vorsitzenden einer Parlamentsfraktion obliegt unter Umständen nach Ansicht des BGH eine Pflicht zur Betreuung des Vermögens der Fraktion im Sinne des § 266 StGB. Der BGH geht aber noch weiter. Auch die Annahme einer geldwerten Leistung aus dem Vermögen einer von ihr getragenen Parlamentsfraktion durch die Partei, ohne das als Spende dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen und deren Wert an diesen weiterzuleiten, sei als Untreue zu werten. Daran ändern auch die §§ 31c Abs. 1 Satz…