BVerfG erkärt Therapieunterbringungsgesetz für verfassungsgemäß

Per Pressemitteilung macht das Bundesverfassungsgericht am 8. August auf eine Entscheidung zum Therapieunterbringungsgesetz vom 11. Juli 2013 aufmerksam.

Ein kurzer Blick zurück. Das Therapieunterbringungsgesetz wurde im Jahr 2010 beschlossen. Kurz und knapp geht es darum, dass Personen die nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können durch eine Anordnung des  Gerichts „in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung“ untergebracht werden können.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden: „§ 1 Absatz 1 des Therapieunterbringungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300) ist mit der Maßgabe mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Unterbringung oder deren Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist.“

Die Entscheidung, ebenso wie die  abweichende Meinung von Verfassungsrichter Huber, bietet ausreichend Grund sich ein wenig mit ihr auseinanderzusetzen.

Da wäre zum einen die Gesetzgebungszuständigkeit. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz. Das verwundert und wird von Verfassungsrichter Huber auch in Zweifel gezogen. Der sieht allerdings eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes „kraft Zusammenhangs„. Warum verwundert das? Der § 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz gibt dem Bund die Zuständigkeit im Bereich des Strafrechts. Die §§ 63 ff. des StGB regeln die freiheitsentziehden Maßregeln. Darin enthalten ist u.a. die Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus, wenn eine Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde. Das trifft aber auf die Fälle des Therapieunterbringungsgesetzes gerade nicht zu.  Das Bundesverfassungsgericht -die Mehrheit, Verfassungsrichter Huber kritisiert das- weist nun das Therapieunterbringungsgesetz dem Strafrecht zu.  Dies begründet es damit, dass „die Regelung aller, auch nachträglicher, repressiver oder präventiver staatlicher Reaktionen auf Straftaten gehören, die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen.“  Nach dem Wortlaut des Therapieunterbringungsgesetzes geht es aber um die Frage der Unterbringung auf Grund eine prognostizierten Gefährlichkeit. Verfassungsrichter Huber argumentiert in seiner abweichenden Meinung, bei dem Therapierunterbringungsgesetz handelt es sich nicht um eine Reaktion auf eine Straftat. Wenn dem aber so ist, dann stellt sich eigentlich die Frage, warum eine Unterbringung nicht nach den PsychKG der Länder erfolgen sollte. 

Politisch  und juristisch spannend ist die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, wonach dem Therapieunterbringungsgesetz ein „lückenfüllenden Charakter“ zukomme.  Es bestätigt damit die Kritik am Therapieunterbringungsgesetz, es sei eine Umgehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und eine neue Form der nachträglichen Sicherungsverwahrung.  In bemerkenswerter Offenheit formuliert das Bundesverfassungsgericht: Die Therapieunterbringung ist eine nachträglich angeordnete freiheitsentziehende Maßnahme, die hinsichtlich der Eingriffsintensität der Sicherungsverwahrung entspricht. (…) Die Unterbringung nach § 1 Abs. 1 ThUG ermöglicht eine potenziell unbefristete Freiheitsentziehung, die hinsichtlich der Entziehung der äußeren Freiheit mit einer Freiheitsstrafe wie auch mit der Sicherungsverwahrung vergleichbar ist. (…) Ein fundamentaler Unterschied zwischen der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz und der Sicherungsverwahrung bei Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Abstands zur Strafhaft besteht indes nicht.“ Ich weiß nicht, ob der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sich auch mit dem Therapieunterbringungsgesetz beschäftigen wird. Für diesen Fall dürfte es ansgesichts der Zitate aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes richtig interessant werden.

Ein wenig überrascht hat mich die verfassungskonforme Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes hinsichtlich der Anforderung die Therapierunterbringung solle nur in Fällen einer hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten“ erfolgen.  Genau das sieht der Wortlaut -und darauf weist das Bundesverfassungsgericht auch hin- des § 1 Therapieunterbringungsgesetz nicht vor. Wenn genau das gewollt gewesen wäre hätte die das Therapierunterbringungsgesetz verabschiedende Mehrheit genau das dort hineinschreiben können. Hat sie aber nicht. 

Schließlich sind noch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zur „psychischen Störung“ von Interesse. Völlig richtig merkt das Bundesverfassungsgericht an: „Im deutschen Recht war vor dem Inkrafttreten des Therapieunterbringungsgesetzes die psychische Verfassung eines gefährlichen Straftäters bei der Entscheidung über seine präventive Unterbringung nur im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Schuldfähigkeit und fehlender oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) von Bedeutung – ersterenfalls kam nur die Sicherungsverwahrung, letzterenfalls in der Regel nur die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.“ Um das Therapieunterbringungsgesetz verfassungsrechtlich zu rechtfertigen entwickelt das Bundesverfassungsgericht nun einen „dritten Weg„.  Es formuliert: „… bedeutet indes nicht, dass der nationale Gesetzgeber nicht, wie mit dem Therapieunterbringungsgesetz geschehen, die Systematik des nationalen Rechts verändern und eine vom Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit unabhängige „psychische Störung“ – als dritten Weg – zur gesetzlichen Voraussetzung einer therapiegerichteten Unterbringung machen dürfte.“  Etwas zugespitzt und polemisch könnte das so ausgedrückt werden: Das Bundesverfassungsgericht entwickelt nunmehr einen dritten Grund um Freiheitsentziehung in -wenn auch weitem Zusammenhang- mit begangenen Straftaten zu ermöglichen.  Der erste Grund war die Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus wenn jemand schuldunfähig oder vermindert schuldfähig bei Begehung der Tat war. Der zweite Grund war der Freiheitsentzug nach begangener Straftat, wenn die Schuldfähigkeit gegeben war. Nunmehr gibt es Grund drei:  Eine Straftat wurde begangen, der/die Täter/in war auch schuldfähig. Da aber die Freiheitsstrafe verbüßt ist muss ein weiterer Grund her um die Freiheitsentziehung fortzusetzen. Das ist dann die psychische Störung in deren Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit  Straftaten zu erwarten sind.

So kann ein Strafrechtssystem auch durcheinandergewürfelt werden.

 

 

 

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