Per Pressemitteilung macht das Bundesverfassungsgericht am 8. August auf eine Entscheidung zum Therapieunterbringungsgesetz vom 11. Juli 2013 aufmerksam.

Ein kurzer Blick zurück. Das Therapieunterbringungsgesetz wurde im Jahr 2010 beschlossen. Kurz und knapp geht es darum, dass Personen die nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können durch eine Anordnung des  Gerichts „in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung“ untergebracht werden können.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden: „§ 1 Absatz 1 des Therapieunterbringungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300) ist mit der Maßgabe mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Unterbringung oder deren Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist.“

Die Entscheidung, ebenso wie die  abweichende Meinung von Verfassungsrichter Huber, bietet ausreichend Grund sich ein wenig mit ihr auseinanderzusetzen.

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