Der Maßregelvollzug regelt die Unterbringung psychisch kranker und suchtkranker Straftäter. Er ist Folge der Zweispurigkeit des deutschen Strafrechtssystem. Diese Zweispurigkeit besteht in Strafen auf der einen Seite und Maßregeln der Besserung und Sicherung auf der anderen Seite. Die Maßregeln der Sicherung und Besserung wurden am im November 1933 durch das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ in das Strafgesetzbuch eingeführt.
Nach § 63 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit begangen hat und die Gesamtwürdigung von Tat und Täter/in ergibt, daß von ihm/ihr infolge des Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er/sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der § 64 StGB legt fest, dass soweit eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen hat und sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie…