Lesenswert trotz einiger Schwächen

Unter dem Titel: „Alle Macht dem Volke? Warum Argumente gegen Volksentscheide meistens falsch sind“ hat Paul Tiefenbach ein Buch geschrieben, welches von Mehr Demokratie e.V. herausgegeben wurde.  Das Buch ist durchaus lesenswert, auch wenn es an der einen oder anderen Stelle Schwächen hat.

Tiefenbach  macht darauf aufmerksam, dass Deutschland das einzige Land in der EU ohne nationale Volksabstimmungen ist. Dankeswerterweise macht er schon am Anfang (Seite 12) deutlich, dass es „das Volk“ nicht gibt. Die Interessen und Ansprüche der hier lebenden Menschen sind vielfältig und unterschiedlich. Er nennt gleichzeitig aber -von mir geteilte- Argumente pro Volksentscheide (ich würde lieber von direkter Demokratie sprechen, weil ich will das alle hier seit 5 Jahren  lebenden Menschen mitentscheiden dürfen):  differenzierter Ausdruck des Wählerwillens, Neue Ideen ins Gespräch bringen, Neue Akteure in der politischen Arena, Volksentscheide heben das politische Niveau und versachlichen die politische Debatte.  Der Hinweis darauf, dass Volksentscheide in der Regel gesellschaftliche Minderheiten benachteiligen ist ebenso berechtigt.  Im Buch selbst, untersetzt Tiefenbach seine Argumente und unterlegt sie mit Erfahrungen in anderen Ländern zum Beispiel aus der Schweiz. Kurz und knapp wird die direkte Demokratie in der Schweiz vorgestellt, ein wirklich guter Überlick.  Sehr zu empfehlen ist auch der historische Abriss zur Machtergreifung Hitlers. Immerhin muss immer wieder -fälschlicherweise- die Weimarer Republik als Gegenargument bei der Frage mehr direkte Demokratie herhalten.

Ich will dennoch -als Befürworterin von mehr direkter Demokratie- auf einige Schwächen des Buches hinweisen. Da wäre zunächst der Hinweis, dass nicht nur in Hamburg und Bremen die Abgeordneten nicht Berufspolitiker/innen sind, sondern auch in Berlin. Alle drei Parlamente sind sog. Teilzeitparlamente. Etwas ungenau erscheint mir auch die Darstellung der Möglichkeit von finanzwirksamen Volksbegehren. Zumindest in Berlin ist in Art. 62 Abs. 2 der Verfassung von Berlin nur ein Volksbegehren ausgeschlossen, welches das Landeshaushaltsgesetz betrifft. Im Umkehrschluss heißt das aber, dass finanzwirksame Volksbegehren und Volksentscheide zulässig sind.

Offen bleibt -und auch ich habe keine endgültige Antwort- wie mit der Tatsache umgegangen werden soll, dass Volksentscheide häufig zu Lasten von Minderheiten ausgehen. Tiefenbach stellt zu Recht (Seite 67) fest: „Solche Volksentscheide für Intoleranz sind ein Manko der direkten Demokratie“. Bis zu einem gewissen Grad könnten sicherlich solche Volksentscheide mit Verweis auf Artikel 1 des Grundgesetzes untersagt werden. Aber wenn die Schwelle des Artikel 1 Grundgesetz nicht erreicht wird, was passiert dann? Ich glaube, hier müssen alle die ein Interesse an direkter Demokratie haben noch gehörig Gehirnschmalz verwenden um eine akzeptable Lösung zu finden. Denkbar wäre ja solche Volksbegehren und Volksentscheide per se zu untersagen. So richtig überzeugt bin ich von dieser Lösung aber nicht. Überzeugt hat mich aber auch nicht der angedeutete Vorschlag von Tiefenbach der auf die Justiz als zusätzliche Kontrolle zum Schutz von Minderheiten verweist. Dies setzt nämlich voraus, dass die Justiz frei davon wäre, zu Lasten von Minderheiten zu entscheiden. Noch weniger überzeugt hat mich der Verweis auf das AGG als Schutz. Erstens ist dieses ebenfalls veränderbar und ihm Verfassungsrang zuzusprechen erscheint mir -unabhängig davon das auch Verfassungen geändert werden können- auch nicht komplett zu Ende gedacht. Ich zumindest finde ja, dass das AGG den Artikel 3 Grundgesetz genauer fasst.

Weshalb die Argumentation mit der Todesstrafe überhaupt aufgemacht wird hat sich mir nicht ganz erschlossen. Die Todesstrafe ist mit der Würde des Menschen nicht vereinbar und Artikel 1 Grundgesetz fällt unter die sog. Ewigkeitsgarantie des Artikel 79 Abs. 3 Grundgesetz. Damit wäre jedes Volksbegehren/jeder Volksentscheid zur Einführung der Todesstrafe aus meiner Sicht von vornherein unzulässig. Wenn sich aber auf die Argumentation eingelassen wird, erscheint es mir nicht sinnvoll darauf zu verweisen, dass der Volksgesetzgeber nicht schlimmer ist als der parlamentarische Gesetzgeber (S. 82).  Mit einem Befund hat Tiefenbach allerdings völlig recht, auch wenn ich anmerken muss, dass dieser auf die LINKE nicht zutrifft: „Vor Wahlen überbieten sich die Parteien mit Forderungen nach Strafverschärfungen, ganz im Sinne eines schlichten Populismus.  Selbst Parlamentarier (…) folgen diesem Trend. (…) Muss man daher auf Volksentscheide verzichten? Auch in Ländern ohne Volksentscheide sind Strafverschärfungen beliebte Themen in Wahkampfzeiten (…). Sollte man deswegen auch auf Wahlen verzichten?“

Ein wenig schmunzeln musste ich über das Kapitel „Entscheidungsfindung durch Beratung“. Ich kann nur sagen, mit meiner Realität stimmt das nicht überein. Tiefenbach startet dieses Kapitel wie folgt: „Wie können Abgeordnete überhaupt abstimmen, wenn sie so wenig über das Thema wissen? Nun, wie gesagt: Sie brauchen meist nur zu wissen, wie der Fraktionsvorsitzende abstimmen wird, denn dessen Vorgabe müssen sie folgen.“ Richtig daran ist, dass Abgeordnete nicht in allen Themen die zur Abstimmung stehen Bescheid wissen (können). Aber dann folgen sie doch eher den Empfehlungen der fachpolitischen Sprecher/innen und nicht denen des/der Fraktionsvorsitzenden. Denn auch dieser kann logischerweise nicht in allen Themen der Fachmann/die Fachfrau sein. Und zumindest für meine Fraktion kann ich sagen, dass da niemand dem Fraktionsvorsitzenden in einer Abstimmung folgen muss. Das einzige was in unserer Fraktion gewünscht war,  war das falls jemand anders als die Fraktion abstimmen möchte, er/sie das vorher mitteilt. Dann wurde das aber auch akzeptiert.  Übertragen auf direkte Demokratie meint nun Tiefenbach (Seite 95), dass der/die Bürger/in zwar keine Mitarbeiter/innen habe, aber Journalisten/innen würden sich ja mit der Thematik beschäftigen. Mir scheint das ein wenig naiv und zu Recht verweist Tiefenbach (Seite 102) auf folgendes: „Eine Zeitung, die viel verkaufen will, muss also im Wesentlichen die Meinung vertreten, die die Mehrheit der Bevölkerung sowieso schon hat, und diese Mehrheit sieht sich dann in ihrer Meinung bestätigt. Da sich auch Fernsehsendungen nach Quoren ausrichten, entsteht der gleiche Effekt.“

Ziemlich am Ende des Buches befindet sich auch ein Kapitel zum Thema Wahlrecht. Tiefenbach verweist auf das neue Hamburger Wahlrecht, welches ich grundsätzlich sehr sympatisch finde. Auch Tiefenbach macht sich für die Möglichkeit stark bei Wahlen die von den Parteien aufgestellten Listen durch die Wähler/innen verändern zu können. Ein Ansatz den ich auch verfolge. Warum allerdings neben dieser Möglichkeit auch noch sog. Mehrmandatswahlkreise möglich sein sollen erschließt sich mir nicht ganz. Damit würde ja das Zweistimmenwahlrecht bestehen bleiben, mit all seinen verfassungsrechtlichen Problemen. Aus meiner Sicht wäre die Möglichkeit die Listen der Parteien verändern zu können (ob nun mit 3 oder 5 Stimmen ist mir egal) der bessere Weg. Dann hätten wir halt nur die Verhältniswahl mit Veränderungsmöglichkeit der Bürger/innen auf den Listen der Parteien.  Allen die von einem solchen Vorschlag noch nicht überzeugt sind seien die Seiten 152-157 zu empfohlen.

Kurz und gut: Buch kaufen, lesen, sich damit auseinandersetzen und sich am besten überzeugen lassen. Für mehr direkte Demokratie und ein verändertes Wahlrecht.

4 Replies to “Lesenswert trotz einiger Schwächen”

  1. Volksentscheide sind einfach Volksentscheide. Unterscheidet man hier nach Toleranz oder Intoleranz, entwertet man die Volksentscheide bereits wesentlich im Kern und will sie womöglich lediglich als Instrument zur Bestätigung der eigenen Meinung politisch missbrauchen. Zudem liegt dieser Auffassung von Volksentscheiden bereits eine autoritär bevormundende Haltung gegenüber den Bürgern zugrunde. Wer dann sogar missliebige Volksentscheide verbieten will, verabschiedet sich vollends von der direkten über Volksentscheide auszuübenden und auch von der indirekten (parlamentarischen) Demokratie.

    Bezüglich der direkten Demokratie gefällt mit das Buch von Daniela Dahn: Wir sind der Staat recht gut, weil sie einerseits auf die rätedemokratische Bewegung sich bezieht und andererseits auf die lange Herrschaftsausübung der Bürgerlichen mittels des bürgerliche Rechts verweist.

    Warum Tiefenbach eine Überlegung über die Todesstrafe führt, weiß ich nicht. Grundsätzlich änderbar wäre so etwas im Grundgesetz ja nicht, sondern lediglich über die Verabschiedung einer wirklichen Verfassung, wie es im Artikel 146 des GG formuliert ist.

    Damit muss man nicht nach schärferen Gesetzen streben, sondern lediglich sich Gedanken darüber machen, dass es nun einfach auch Berufsmörder gibt, die sich die natürliche Tötungshemmung gegenüber Artgenossen bewusst und systematisch selbst abtrainierten, bevor sie im Auftrag und für Bezahlung mordeten.

  2. Hallo Uwe R.,
    man sollte die Rülpser eines 81jährigen Herrn Strohsack nicht noch aufwerten. Wenn schon Todesstrafe, dann für jene, die sie vorschlagen (Wolfgang Neuss).
    Und wenn es „Berufsmörder“ gibt, dann wusste schon Tucholsky, wo diese zu finden sind.

  3. Das Problem mit dem Minderheitenschutz bzw. anti-demokratischen Tendenzen lässt sich sehr wohl (auch mit dem bestehenden Grundgesetz) lösen:

    a) es gibt im GG das Demokratiegebot und laut BVerfG den Demokratie-Vorbehalt, so das Entscheide mit entsprechender Tendenz dort hängen bleiben würden bzw. müssten (gab es in der Vergangenhet auch schon (z.B. Notstandsgesetze oder Rasterfandung, Volkszählung) für Gesetze aus dem Bundestag).

    b) es wäre dementsprechend sehr wohl denkbar, dass z.B.
    1. alle Verfassungsänderungen oder auch Strafrechtsänderungen bei Entscheiden mit einer hohen Quote und ggf. mit einem Quorum erfolgen müssen (Quote 66% und Quorum 25%) [Ich persönlich würde hier auch z.B. Einsätze der Bundeswehr außerhalb des Geltungsbereiches des GG ansiedeln.]

    2. Änderungen am Grundrechtekatalog mit einer höheren Quote und einem höheren Quorum (z.B. 75% Quote und 33% Quorum) bedürften und dem Bundestag nur noch ein Vorschlagsrecht erlauben. Ebenso könnte im GG verankert werden, dass die Grundrechte an die Menschenrechts- (und Sozial-) Charta der UN gebunden sind – hat die BRD ratifiziert.

    3. Änderungen großer Teile des Grundgesetz (und folgerichtig auch Änderungen die die Direkte Demokratie betreffen) gänzlich ausgeschlossen werden – hierfür müsste statt dessen eine vollständig neue Verfassung erarbeit und (in freier Selbstbestimmung – Art. 146 GG) beschlossen werden.

    Selbstverständlich kann auf diese Weise nicht die Manipulation großer Bevölkerungsteile nach rechts verhindert werden, aber ein ziemlich umfassender Schutz von Minderheiten (der Gleichheitsgrundsatz it Teil der Grundrechte und bewirkt vor dem BVerfG regelmäßig den Effekt eines Anti-Diskriminierungs-Gesetzes, selbst bzgl. Art. 7 GG (Familie)) eben schon.

    Nur, wer (außer DIE LINKE, und die auch nicht zur Gänze) will z.B. die Emanzipation der Bevölkerung vom unionierten (merkelschen) Obrigkeitsstaat?

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