Seenotrettung

Für mich ist die Frage der Rettung von Menschen, die sich in Seenot befinden, eine humanistische und keine juristische. Nein, nicht Frage. Es ist für mich eine humanistische Selbstverständlichkeit, Menschen, die in Seenot geraten, zu retten. Und zu retten meint mehr, als sie zum nächstmöglichen Hafen zu bringen. Zu retten heißt für mich, die Menschen nicht dorthin zurückzubringen, wo sie herkommen, also an den Ort, von dem sie flüchten. Die Gründe der Flucht sind für mich zweitrangig. Ob es Krieg, Verfolgung, Folter oder Entzug der Lebensgrundlagen ist – wer sich auf Flucht über das Mittelmeer begibt, der macht das nicht aus Abenteuerlust. Hier sind für Menschen die Zustände so unerträglich geworden, dass sie auch den möglichen Tod in Kauf nehmen um diesen zu entkommen. Wer im globalen Norden lebt, kann das wahrscheinlich nicht nachvollziehen. Da der globale Norden aber erheblich daran beteiligt ist Fluchtursachen zu setzen, sollte er vielleicht einfach mal die Klappe halten, wenn es um die Beurteilung von Fluchtgründen geht. Er hat nämlich nicht das (moralische) Recht über Menschen zu urteilen, die fliehen.

Und trotzdem finde ich die rechtliche Frage spannend. Wie sieht das nun aus mit der Seenotrettung? Der erste Blick geht zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ). Der Art. 98 SRÜ besagt:

„(1) Jeder Staat verpflichtet den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffes, soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist,

a) jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten

b) so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen, wenn er von ihrem Hilfsbedürfnis Kenntnis erhält, soweit diese Handlung vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann; (…)“

In einem Beitrag in der Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht(ZaöRV) aus dem Jahr 2002 heißt es:

„Zweifellos besteht für den Kapitän eines jeden Schiffes nach seevölkerrechtlichen Regeln die Pflicht zur Rettung von Menschen in Seenot. Diese uralte seemännische Pflicht und Ausprägung des Prinzips der humanitären Notrettung, die sich einst aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Grundsätzen von Treu und Glauben entwickelte, findet sich ebenso in allen zu diesem Thema relevanten Konventionen wieder. Aktuellstes Beispiel hierfür ist Art. 98 des 1994 in Kraft getretenen Seerechtsübereinkommens [SRÜ] der Vereinten Nationen. (…) Die Pflicht zur Rettung von Schiffbrüchigen gilt dabei unbesehen der in Seenot geratenen Person. Entsprechend dem Wortlaut des SRÜ („any person”) und der SAR Konvention („regardless of […] the circumstances in which this person is found”) erstreckt sich diese Rettungspflicht auch auf Asylsuchende in Seenot. Dies wurde auch wiederholt vom Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen [UNHCR] ausdrücklich betont.“

Dies sieht auch der Autor eines weiteren Artikels so. In der Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik schreibt Beushausen im Jahr 2010:

„Von einer Seenotlage wird ausgegangen, wenn die wohlbegründete Annahme besteht, dass das Schiff und die auf ihm befindlichen Personen ohne Hilfe von außen nicht in Sicherheit gelangen können. Dem Kapitän eines Schiffes kommt bei der Beurteilung dieser Situation Ermessen zu. Der mögliche (flüchtlings- oder asylrechtliche) Status der (möglicherweise) in Seenot befindlichen Personen darf bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt werden.“

Soweit so gut. Dass Menschen in Seenot gerettet werden müssen, steht wohl auch juristisch außerhalb jeder Debatte. Dachte ich bisher. Aber mittlerweile wird selbst über ein Pro und Contra zur Seenotrettung debattiert. 🙁

In den Debatten, die ich führe und mitbekomme, geht es aber an der Stelle meist um die Frage, ob die aufgenommenen Geflüchteten in den nächstgelegenen Hafen gebracht werden müssen.  Wie ich schon schrieb, ist das für mich keine primär juristische Frage, sondern eine Frage des humanitären Selbstverständnisses. Und das gebietet in meinen Augen eben gerade, die aufgenommenen Geflüchteten in einen sicheren Hafen zu bringen. Und sicher meint in diesem Fall nicht die Gegend, aus der die aufgenommenen Geflüchteten geflohen sind. In dem bereits zitierten Artikel in der ZaöRV 2002 heißt es:

„Nicht eindeutig ist nach dem Wortlaut der (…) Kodifikationen die Frage des anschließenden Verfahrens mit den geretteten Personen, insbesondere ob und mit welchem Inhalt ein Recht auf Ausschiffung der Geretteten besteht. (….) In den achtziger Jahren, als durch die Geschehnisse in Vietnam und den damaligen Krieg in Afghanistan große Flüchtlingsströme in Bewegung waren, wurde von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, daß ausdrückliche und präzise Regelungen bezüglich einer Ausschiffung geretteter Asylsuchender nicht als positives Recht bestehen.“

Juristisch, darauf wird in dem Artikel verwiesen, ist zwischen der Ausschiffung und der Aufnahemeverpflichtung strikt zu unterscheiden, faktisch allerdings ist dies für die Hafenstädte, in welche die Ausschiffung stattfindet, kaum zu machen. Nachdem zunächst debattiert wurde, ob der Flaggenstaat die Verantwortung für die an Bord genommenen Menschen trägt, entwickelten sich auf Initiative des UNHCR Programme zur Entlastung der Küstenstaaten durch Erleichterung der Wiederansiedlung.

„Diese Programme aus den 80er Jahren zielten primär auf eine dauerhafte Lösung für die Flüchtlinge ab. Sie setzten jedoch ebenfalls in Fällen von Seenotrettungen von Flüchtlingen eine Ausschiffung im Küstenstaat und die Gewährung zumindest vorübergehenden Asyls („temporary” bzw. „first asylum”) voraus.“ 

Aber wer ist Küstenstaat? Tatsächlich scheint hier -rechtlich- der nächste reguläre Anlaufhafen gemeint zu sein. Zunächst. Denn es gibt noch das sogenannte „Non refoulement“-Verbot. Dieses ergibt sich aus der Art. 19 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta.

„Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“

Nach Art. 51 EU-Grundrechtecharta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und für die Mitgliedsstaaten „ausschließlich“ bei der Durchführung des Rechts der Union. Hier muss jetzt berücksichtigt werden, dass nach Art. 3 SRÜ das Küstenmeer maximal 12 Seemeilen beträgt und maximal dieser Bereich das Hoheitsgebiet eines Staates umfasst. In dem Artikel aus dem Jahr 2010 wird die Debatte aufgemacht, ob es nicht eine Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme von in Seenot geratenen Personen für Staaten auch aus der Genfer Flüchtlingskonvention gibt.

Da sich keine entsprechende Verpflichtung des Staates aus internationalem Seerecht ergibt, ist zu prüfen, ob eine solche Verpflichtung aus internationalem Flüchtlingsrecht folgt. Diese könnte sich aus Art. 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)  ergeben. Dieser lautet: >Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit. seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.<

Wichtig ist an dieser Stelle, dass unter diesen Schutz auch Geflüchtete fallen, wenn sie nicht oder noch nicht ausdrücklich von einem Staat als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Mehr noch, diesen Schutz genießen auch Geflüchtete, die unter Verletzung der Einreisevorschriften eingereist sind.

Der Europäische Gerichtshof für Meschenrechte (EGMR) entschied im Jahr 2012, dass ein Staat auch auf Hoher See an die EMRK gebunden ist (Fall Hirsi). Weber interpretiert diesen Beschluss in ZAR 2012 dahingehend, dass dies faktisch bedeutet,

„… dass für Schiffe der Grenzkontrolle, sei es allein oder in Verbindung mit der Agentur FRONTEX, Flüchtlinge nicht nur zum Schutz für Leib und Leben, sondern auch vor möglicher Abschiebung in die Herkunftsländer geschützt werden müssen und die Flüchtlinge in der Regel nicht in den Ausgangshafen, sondern in die nächstgelegenen europäischen Häfen gebracht werden müssen.“

Wenn Sinn und Zweck dieses Beschlusses zu Grunde gelegt wird, dann kann dieser Schutz nicht nur für Schiffe der Grenzkontrolle gelten, sondern dann muss er auch für private Seenotrettungsboote gelten.

Vielleicht habe ich das eine oder das andere übersehen. Das mag sein. Dann wäre aber in meinen Augen die Seenotrettung, wie sie von zivilgesellschaftlichen Organisationen gewährleistet wird, ein Akt zivilen Ungehorsams. Und ich wünsche mir, dass viele das Bündnis Seebrücke unterstützen.  Wer den einen oder anderen Euro übrig hat, könnte ihn an Mission Lifeline oder Sea-Watch spenden.

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