Die Sache mit den Ausschüttungen und der VG Wort

Am Anfang stand -wieder einmal- ein Gerichtsurteil. In seinem Urteil vom 21. April 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine

Verwertungsgesellschaft (…) die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen (hat), und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. (…) Entgegen der Ansicht der Revision dürfen Verleger nicht allein deshalb an den Einnahmen der Beklagten beteiligt werden, weil ihre verlegerische Leistung eine Voraussetzung für vergütungspflichtige Nutzungen der verlegten Werke schafft. Es ist allein Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit die verlegerische Leistung urheberrechtlichen Schutz genießt und ihre Nutzung gesetzliche Vergütungsansprüche begründet. 

Eine Verwertungsgesellschaft ist prinzipiell eine gute Sache. Sie nimmt treuhänderisch vor allem die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte für Urheber*innen und Inhaber*innen verwandter Schutzrechte wahr. Die Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Marken- und Patentamt. Ein Problem -auf das ich hier nicht weiter eingehen will und deshalb nur auf den Antrag aus der 17. Wahlperiode und die Rede meines Kollegen Harald Petzold aus der 18. Wahlperiode verweise- ist die häufig mangelnde demokratische Binnenstruktur von Verwertungsgesellschaften. Durch die Verwertungsgesellschaften wird der/die Urheber*in davon befreit, sich selbst zum Beispiel um die Vergütungsansprüche zu kümmern.

In der VG Wort, um die es im zitierten Urteil geht, sind Urheber*innen und Verleger*innen vereint, d.h. VG Wort nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren*innen und deren Verleger*innen wahr. Die VG Wort nimmt treuhänderisch die Vergütungsansprüche (also die Frage des Geldes) für das Vervielfältigen eines Werkes zum privaten Gebrauch (Gerätevergütung, § 53 Abs. 5 UrhG aF, jetzt § 54 Abs. 1 UrhG) und das Verleihen eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothekstantieme, § 27 Abs. 2 UrhG) wahr. Die Verteilung des Geldes findet seine Grundlage in den Satzungen und Verteilungsplänen der Verwertungsgesellschaften. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte sich ein Urheber dagegen gewendet, dass die VG Wort nach dem Verteilungsplan an den Einnahmen aus Werken des Urhebers beteiligt wird. Nach dem Verteilungsplan und der Satzung war von den Vergütungsansprüchen des/der Urheber*innen ein pauschaler Betrag abzuziehen, der sog. Verlegeranteil. Im Verteilungsplan 2011 war im Grundsatz jeweils eine hälftige Verteilung an Urheber*in und Verlag vorgesehen. Das sah der BGH anders. Unter Berufung auf § 7 UrhWG hat der BGH entschieden, dass dieser

auf dem wesentlichen Grundgedanken (beruht), dass die Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Berechtigten die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen hat, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen (..). Mit diesem Grundgedanken ist es unvereinbar, Nichtberechtigte an diesen Einnahmen zu beteiligen. (…) Eine Beteiligung von Verlegern an den Einnahmen der Beklagten ist nicht allein deshalb zulässig, weil diese mit ihr Wahrnehmungsverträge geschlossen oder ihr Werke gemeldet haben. Eine Beteiligung von Verlegern setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der Beklagten auf der Wahrnehmung originärer oder von den Wortautoren abgeleiteter Rechte oder Ansprüche dieser Verleger beruhen.

Soweit so gut. Die VG Wort hätte nun einfach dieses Urteil nehmen und den Autoren*innen die zu Unrecht an die Verlage ausgeschütteten Gelder (es soll sich um 100 Mio. EUR handeln) zuweisen können. Ob der Gesetzgeber -für die Zukunft- eine andere Regelung treffen wird, dürfte darauf eigentlich keinen Einfluss haben. Dies um so mehr, als es im Urteil des BGH (Rdn. 39) heißt:

Den Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger sind – von den hier nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen – nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts (…). Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu (…).“ 

Natürlich muss die VG Wort den Teil der Vergütung, der an die Verlage ausgeschüttet wurde, erst mal von diesen zurückholen. Die Ausschüttungen der VG Wort sind für viele freie Autoren*innen eine wichtige Einnahmequelle. Denn mitunter wird bei der Berechnung des Honorars für freie Autoren*innen auch einkalkuliert, dass diese auch noch Zahlungen der VG Wort erhalten. Doch genau zu dieser Ausschüttung oder gar Rückforderung der zu Unrecht an die Verlage gezahlten Gelder ist es bislang nicht gekommen. Das Portal irights.info hat die Debatte und die mediale Widerspiegelung der Mitgliederversammlung der VG Wort hier zusammengefasst. Zentral ist hier die Tischvorlage, welche in § 5 eine Aufrechnungsmöglichkeit der Verlage vorsieht. Nach dieser Aufrechnungsmöglichkeit können die Verlage, soweit ihnen von Urheber*innen Ansprüche abgetreten wurden, diese mit der Rückzahlungsansprüchen aufrechnen. Mit anderen Worten: Die freien Autoren*innen verzichten zu Gunsten der Verlage auf ihre Einnahmen, obwohl diese nach dem Gesetz keinen Anspruch auf eine Vergütung haben.

Aus meiner ganz persönlichen Sicht ist es dringend geboten, den freien Autoren*innen und damit den Urheber*innen recht schnell zu ihrem im Urteil des BGH festgestellten Recht zu verhelfen. Die Debatten um die angeblich freiwillige Abtretung von Vergütungsansprüchen an die Verlage geht zu Lasten der freien Autoren*innen. Und bei der Gelegenheit sollte vielleicht auch noch mal über die -freiwillige- Binnendemokratisierung der Verwertungsgesellschaften nachgedacht werden. Freiwillige Binnendemokratisierung deshalb, weil bei der Umsetzung der Verwertungsrichtlinie der EU eine gesetzgeberische Vorgabe zur Binnendemokratisierung im Bundestag nicht mehrheitsfähig war.

(Zur Transparenz: Ich selbst bin nicht Mitglied der VG Wort und partizipiere entsprechend auch nicht an Ausschüttungen der VG Wort.)

One Reply to “Die Sache mit den Ausschüttungen und der VG Wort”

  1. Pingback: Die Sache mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie – Blog von Halina Wawzyniak

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