Am Anfang stand -wieder einmal- ein Gerichtsurteil. In seinem Urteil vom 21. April 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine

Verwertungsgesellschaft (…) die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen (hat), und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. (…) Entgegen der Ansicht der Revision dürfen Verleger nicht allein deshalb an den Einnahmen der Beklagten beteiligt werden, weil ihre verlegerische Leistung eine Voraussetzung für vergütungspflichtige Nutzungen der verlegten Werke schafft.…

Am 6. Januar schrieb ich hier darüber, dass wir über den Alltag von sexualisierter Gewalt und sexuellem Missbrauch reden müssen. Da wo mein Beitrag in Allgemeinplätze übergeht setzt glücklicherweise der Aufruf von ausnahmslos.org an. Die in diesem Aufruf formulierten Forderungen finde ich ausnahmslos richtig und unterstützenswert. Sie zeigen deutlich auf, wo Handlungsbedarf besteht. Handlungsbedarf, der über einfache und kurzfristige Antworten hinausgeht. Genau das ist es, was jetzt gebraucht wird. Ich selbst hätte vielleicht noch ein oder zwei andere Punkte hinzugefügt, die sich um Rechte von Betroffenen sexualisierter Gewalt/sexueller Belästigung im Straf- und Ermittlungsverfahren drehen. So finde ich einen Rechtsanspruch von Opfern sexualisierter Gewalt/sexueller Belästigung auf kostenlose psychologische Beratung/Betreuung, soweit von ihnen gewünscht wichtig. Gleiches gilt für einen Anspruch von Opfern sexualisierter Gewalt/sexueller Belästigung auf Befragung durch weibliche Polizeibeamte/Staatsanwältinnen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und auf Aufzeichnung in Bild und Ton der Erstvernehmung zur Beweissicherung.

Nach meinem Blogbeitrag und nach diesem Artikel für die Homepage der Fraktion habe ich…

Grundsätzlich, so das Bundesverfassungsgericht, entscheidet die Mehrheit in einem Untersuchungsausschuss nach Maßgabe der §§ 17 ff. PUAG in welcher Art und Weise ein Beweisbeschluss umgesetzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat das entschieden, obwohl es sich selbst für unzuständig erklärt hat.

Doch der Reihe nach. Der sog. NSA-Untersuchungsausschuss hat nach vielem Gezerre beschlossen, Edward Snowden als Zeugen zu vernehmen. Dieser Beschluss datiert auf den April 2014. Ein Antrag (Achtung, etwas verkürzte Darstellung!) den Zeugen Snowden in Deutschland zu vernehmen wurde von der Ausschussmehrheit abgelehnt. Die Ausschussmehrheit beschloss eine audiovisuelle Zeugenvernehmung des Zeugen Snowden. Dies wurde vom Anwalt Snowdens abgelehnt, woraufhin die Opposition erneut die Zeugenvernehmung in Deutschland beantragte. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt. An verschiedenen Stellen hat die Bundesregierung schriftlich Dinge erklärt, die im Zusammenhang mit einer Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin zu tun hatten.

Die Opposition (also LINKE und Grüne) ging zum Bundesverfassungsgericht. Sie beantragten die Feststellung, sie seien durch die Weigerung der…