Das EuGH-Urteil zur Störerhaftung (im Internet)

Zum Urteil des EuGH in Sachen Störerhaftung im Internet habe ich mich hier schon geäußert. Mir scheint aber, dass es nötig ist noch ein wenig mehr dazu aufzuschreiben.

Das Urteil bezieht sich auf ein sog. Vorabersuchen eines deutschen Gerichts in bezug auf die innerstaatliche -in diesem Fall deutsche- Rechtsprechung zur mittelbaren Haftung der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft. Der § 97 des UrhG wird nämlich von deutschen Gerichten dahin ausgelegt, dass im Fall eines Verstoßes gegen dieses Gesetz

haftet, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – willentlich an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (Störer).

Die Störerhaftung ist ein seit langem bekanntes zivil- und verwaltungsrechtliches Institut. Wichtig zunächst: Es geht nicht um Strafrecht. Also all jene, die mit dem Argument Kinderpornografie kommen, liegen hier falsch. Darum geht es gerade nicht. Mittels löschen statt sperren wird gegen Kinderpornografie vorgegangen, nämlich dort, wo die entsprechenden Dateien abrufbar sind. Die Störerhaftung im Zivil- und Verwaltungsrecht meint die mittelbare Verantwortlichkeit. Vereinfacht gesagt geht es bei der Störerhaftung darum, dass auch der/die nicht selbst Handelnde in Regress genommen werden kann, wenn er/sie einen Beitrag zur Ermöglichung der Handlung geleistet hat.

Doch nun zurück zur Störerhaftung im Internet. Denn nur über die hatte der EuGH zu entscheiden. Und hier geht es konkret, auch diese Unterscheidung muss sein, um sog. Zugangsanbieter. Dabei handelt es sich um Anbieter, die nicht mehr und nicht weniger machen, als den Zugang zum Internet zu ermöglichen. In der berühmten „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des BGH war dieser der Auffassung, dass eine Privatperson, die einen WLAN-Anschluss mit Internetzugang betreibt, als Störer anzusehen ist, wenn sie ihr Netz nicht durch ein Passwort gesichert hat und es dadurch einem Dritten ermöglicht, ein Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht zu verletzen. In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall ging es um einen Gewerbetreibenden, der im Bereich seines Geschäftes Dritten unentgeltlich und anonym den Zugang zum Internet ermöglichte. Über dieses WLAN wurde eine Urheberrechtsverletzung begangen, nicht vom Gewerbetreibenden sondern von einer dritten Person. Der Gewerbetreibende machte nunmehr geltend, seine Haftung als Störer verstoße gegen die E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr). Vor diesem Hintergrund hat das zuständige deutsche Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH ein paar Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zunächst entschied der EuGH in Rdn. 39 und 41, dass als „Dienste der Informationsgesellschaft“ im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie nur solche Dienste anzusehen sind, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Allerdings heißt dies wiederum nicht, dass

eine Leistung wirtschaftlicher Art, die unentgeltlich erbracht wird, niemals einen >Dienst der Informationsgesellschaft> im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 darstellen kann. Denn die Vergütung für einen Dienst, den ein Anbieter im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, wird nicht notwendig von denjenigen bezahlt, denen der Dienst zugutekommt.“

In Rdn. 43 wird deutlich formuliert, dass es sich um einen Dienst der Informationsgesellschaft auch dann handelt, wenn

„diese Leistung von dem Anbieter zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen erbracht wird.“

Im Hinblick auf die Frage 6 führt der EuGH aus (Rdn. 58 ff.), dass der Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie in Bezug auf Hosting (Speicherung von Daten) eine Haftungsausnahme der Anbieter von Hosting nur dann vorsieht, wenn diese, sobald sie von einer rechtswidrigen Information Kenntnis erlangen, unverzüglich tätig werden, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Der Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie hingegen mache eine Haftungsausnahme gerade nicht von einer solchen Voraussetzung abhängig.  Im Übrigen befinden sich, wie der Generalanwalt in Nr. 100 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein Anbieter, der Informationen auf einer Website speichert, und ein Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 normierte Voraussetzung nicht in gleicher Lage. Das ist auch logisch, wie der EuGH selbst klar in Rdn. 60/61 darlegt:

„Im Übrigen befinden sich, wie der Generalanwalt in Nr. 100 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein Anbieter, der Informationen auf einer Website speichert, und ein Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 normierte Voraussetzung nicht in gleicher Lage. Dem 42. Erwägungsgrund der Richtlinie lässt sich nämlich entnehmen, dass die in der Richtlinie normierten Haftungsausnahmen mit Rücksicht darauf geschaffen wurden, dass die Tätigkeiten der verschiedenen genannten Arten von Anbietern, insbesondere der Vermittler des Zugangs zu einem Kommunikationsnetz und der Anbieter von Hosting, alle rein technischer, automatischer und passiver Art sind und dass diese Anbieter daher weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzen.“

Auf die Frage, ob der Art. 12 der Richtlinie so auszulegen ist, dass dieser nicht dadurch verletzt wird, dass derjenige, der durch eine Verletzung seiner Rechte an einem Werk geschädigt worden ist, gegen einen Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt und dessen Dienste zur Begehung dieser Rechtsverletzung genutzt worden sind, Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Zahlung der Abmahnkosten und der Gerichtskosten geltend macht, hat der EuGH in den Rdn. 73 ff. ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen,

„dass Diensteanbieter, die Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, für die ihnen von denjenigen, die diesen Dienst in Anspruch nehmen, übermittelten Informationen nicht verantwortlich sind, wenn die drei in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Diensteanbieter die Übermittlung nicht veranlasst haben, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählen und die übermittelten Informationen nicht auswählen oder verändern. Folglich besteht, wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, keine Haftung eines Diensteanbieters, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, und ist es daher jedenfalls ausgeschlossen, dass ein Urheberrechtsinhaber von diesem Anbieter Schadensersatz verlangen könnte, weil Dritte dieses Kommunikationsnetz zur Verletzung seiner Rechte benutzt haben.“

Logischerweise gibt es dann aber auch keine Erstattung von Abmahn- und Gerichtskosten.

Soweit so gut. Doch dann wird es unlogisch. Wenn der Zugangsanbieter weder die Übermittlung veranlasst hat, noch den Adressaten ausgewählt hat und auch die übermittelten Informationen weder auswählen noch verändern kann ist nicht ganz einsichtig, warum der EuGH in Rdn. 76 ff. meint:

Jedoch wird in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 klargestellt, dass dieser Artikel die Möglichkeit unberührt lässt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vom Diensteanbieter verlangt, die Urheberrechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Daher läuft es, wenn ein Dritter eine Rechtsverletzung mittels eines Internetanschlusses begangen hat, der ihm von einem Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, zur Verfügung gestellt worden ist, Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 nicht zuwider, dass der dadurch Geschädigte bei einer nationalen Behörde oder einem nationalen Gericht beantragt, es diesem Anbieter zu untersagen, die Fortsetzung dieser Rechtsverletzung zu ermöglichen.  Folglich ist davon auszugehen, dass es Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 für sich genommen auch nicht ausschließt, dass der Geschädigte die Erstattung der Abmahnkosten und Gerichtskosten verlangen kann, die für einen Antrag wie die in den vorstehenden Randnummern genannten aufgewendet worden sind.“

Der EuGH sagt hier nichts anderes, als dass der/die Geschädigte zu einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde gehen kann und diese dann vom Zugangsanbieter verlangen können, die Urheberrechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern und der/die Geschädigte die diesbezüglichen Kosten vom Zugangsanbieter ersetzt bekommen kann. Das ist der sog. Unterlassungsanspruch, der nunmehr vom EuGH legitimiert, wenn auch nicht zwingend vorgeschrieben wird.

Unter der Prämisse, dass einem Zugangsanbieter aufgegeben werden kann, Maßnahmen zu ergreifen um Rechtsverletzungen Dritter abzustellen oder zu verhindern, teilt der EuGH dann zunächst mit, dass eine Überprüfung sämtlicher übermittelter Informationen von vornherein auscheidet (Rdn. 87), da sie Ar. 15 Abs. 1 der Richtlinie zuwiderläuft, wonach Anbietern, die Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen übermittelten Informationen auferlegt werden darf. Auch eine vollständige Abschaltung des Internetanschlusses verneint der EuGH (Rdn. 88). Er sieht aber die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort als  geeignet an (Rdn. 90),

„sowohl das Recht des Anbieters, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, als auch das Recht der Empfänger dieses Dienstes auf Informationsfreiheit einzuschränken. „

Als problematisch erweist sich insbesondere die Formulierung in Rdn. 90, die in Bezug auf den Schutz sog. geistigen Eigentums lautet:

Unter diesen Umständen ist eine Maßnahme, die in der Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort besteht, als erforderlich anzusehen, um einen wirksamen Schutz des Grundrechts auf Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten.“

Hier beginnt nämlich jetzt die Interpretion. Gilt eher die Regel: „Ist nicht zwingend zu machen, kann aber gemacht werden“ (Rdn. 76 ff.) oder gilt, dass ein Passwort erforderlich ist (Rdn. 90). Im ersteren Fall -den ich natürlich präferiere- gäbe es parlamentarischen Spielraum, im zweiteren Fall würde der deutsche Sonderweg der Störerhaftung auf die EU-Ebene gezogen. Für meine Interpretation des „ist nicht zwingend zu machen, kann aber gemacht werden“ spricht auch der Entscheidungssatz 6 im Urteil des EuGH. Da heißt es, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie so auszulegen sei, dass er „grundsätzlich“ nicht dem Erlass einer Anordnung entgegensteht, mit der einem Dritten aufgegeben wird, Dritte an Urheberrechtverletzungen zu hindern. Grundsätzlich nicht entgegen stehen ist eben doch was anderes als „erforderlich“ sein. Auch für die europäische Idee wäre meine Interpretion im Übrigen die günstigere Alternative. Als ich im vergangenen Jahr mit dem Ausschuss Digitale Agende in Finnland und Estland war, habe ich erfahren, welches Unverständnis der deutschen Störerhaftung dort entgegengebracht wurde.

Schließlich erklärt der EuGH noch (Rdn. 101), dass bei der Passwortvergabe die Nutzer*innen ihre Identität offenbaren müssen und damit nicht anonym handeln können. Wie diese Identitätsoffenbarung genau stattfinden soll und für wie lange der Zugangsanbieter den Identitätsnachweis aufheben muss – all das bleibt unklar. 

Was bleibt am Ende: Das Urteil des EuGH bezieht sich auf gewerbliche Zugangsanbieter. Eine Entscheidung im Hinblick auf die private Öffnung des eigenen WLAN für Dritte (zum Beispiel Nachbarn) ist nicht Gegenstand der Entscheidung des EuGH gewesen. Zumindest für gewerbliche Zugangsanbieter ist aber klar, dass soweit sie die Übermittlung von Informationen nicht veranlasst haben, den Adressaten der Informationen nicht auswählen und die zu übermittelnden Informationen weder auswählen noch verändern, Schadensersatzansprüche gegen sie nicht geltend gemacht werden dürfen, wenn Urheberrechtsverletzungen durch Dritte begangen wurden. Das gilt allerdings nicht für den Unterlassungsanspruch. Dieser ist zwar nach der Richtlinie nicht vorgeschrieben, aber eben auch nicht verboten und damit erlaubt. Die dabei entstehenden Kosten können in Rechnung gestellt werden.  Um Rechtssicherheit zu schaffen und da die Richtlinie Unterlassungsansprüche zumindest in meiner Auslegung des EuGH-Urteils nicht zwingend vorschreibt, ist jetzt der Gesetzgeber gefragt. Entweder der deutsche Gesetzgeber schafft die Störerhaftung selbst komplett ab oder im Rahmen der EU-Urheberrchtsreform wird dies klargestellt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert